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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.10.1976, Az.: IV ZB 41/76

Frist; Begründung der Berufung; Verspätet eingelegtes Rechtsmittel; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Rechtsmittelfrist; Fristlauf; Berufung; Ablaufen einer Rechtsmittelbegründungsfrist bei einem verspätet eingelegten Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.10.1976
Aktenzeichen
IV ZB 41/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 11507
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 23.08.1976

Amtlicher Leitsatz

Die Frist zur Begründung der Berufung läuft auch bei einem verspätet eingelegten Rechtsmittel von der Einlegung an und nicht von der Gewährung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist. Dieser Fristlauf wird auch nicht davon berührt, daß der Berufungskläger in dem Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch einmal erklärt, Berufung einzulegen.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 20. Oktober 1976
durch
die Richter Prof. Johannsen, Dr. Bukow, Dr. Buchholz, Rottmüller und Dr. Hoegen
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. August 1976 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt 4.000,00 DM.

Gründe

1

Durch Urteil des Landgerichts Rottweil vom 7. Mai 1976 ist die Ehe der Parteien aus überwiegendem Verschulden der Klägerin geschieden worden. Das Urteil ist der Klägerin am 10. Mai 1976 zugestellt worden. Mit einem am 14. Juni 1976 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin Berufung gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt. Am 29. Juni hat sie gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich noch einmal erklärt, daß sie Berufung einlege. Mit Schriftsatz vom 29. Juli 1976 hat sie die Berufung begründet und die Ansicht vertreten, damit habe sie die Begründungsfrist gewahrt, da diese erst von der mit dem Wiedereinsetzungsantrag erneut eingelegten Berufung ab zu laufen begonnen habe. Vorsorglich hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist beantragt.

2

Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 23. August 1976 den Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Begründungsfrist abgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin.

3

Die Beschwerde ist unbegründet.

4

Die Berufungsbegründungsfrist hat mit der Einlegung der Berufung am 14. Juni 1976 zu laufen begonnen und mit dem 14. Juli 1976 geendet. Die am 29. Juli 1976 eingegangene Berufungsbegründung war daher verspätet. Zutreffend hat das Oberlandesgericht ausgeführt, der Lauf der Begründungsfrist sei nicht davon berührt worden, daß die Klägerin in dem Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist noch einmal erklärt habe, Berufung einzulegen. Diese Auffassung entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung (RG SA 81, 190 Nr. 116 und JW 1937, 1666; BGH LM ZPO § 236 Nr. 7 = NJW 1955, 1318, LM ZPO § 236 (D) Nr. 3 = NJW 1971, 1217; VersR 1971, 349 und 1974, 357). Sie geht dahin, daß die Rechtsmittelbegründungsfrist auch bei einem verspätet eingelegten Rechtsmittel von der Einlegung des Rechtsmittels abläuft und nicht von der Gewährung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist und daß die Wiederholung eines verspätet eingelegten Rechtsmittels den Ablauf der bereits vorher in Gang gesetzten Begründungsfrist nicht hindert oder unterbricht. Hierzu heißt es in der Entscheidung BGH LM ZPO § 236 Nr. 7, die eine Wiedereinsetzung begehrende Partei habe es nicht in der Hand, die verspätet eingelegte Berufung mit der Wirkung zu wiederholen, daß nunmehr ein neuer Fristablauf für die Begründung der Berufung eintrete und eine bereits laufende Begründungsfrist hinfällig werde. Dem ist nichts hinzuzufügen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift geben keinen Anlaß, die genannte ständige Rechtsprechung aufzugeben. Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts NJW 1971, 296 berufen; denn diese ist auf die von den Vorschriften der Zivilprozeßordnung abweichende Regel gestützt worden, daß sich die Rechtsmittelbegründungsfrist nicht an die Einlegung des Rechtsmittels (sondern an den Ablauf der Rechtsmittelfrist) anschließt. Außerdem betrifft die Entscheidung nicht den Fall, daß vor der Nachholung des Rechtsmittels und dem Wiedereinsetzungsgesuch bereits ein Rechtsmittel eingelegt worden ist.

5

Mit Recht hat das Oberlandesgericht auch angenommen, daß ein Grund für eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Begründungsfrist nicht gegeben ist. Es ist nicht entschuldbar, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die angeführte ständige höchstrichterliche Rechtsprechung übersehen oder die Auffassung vertreten hat, diese Rechtsprechung nicht beachten zu brauchen, weil er sie für unrichtig halte.

Johannsen
Dr. Bukow
Dr. Buchholz
Rottmüller
Dr. Hoegen