Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.03.2026, Az.: B 9 V 17/25 B

Gewährung von Leistungen der Opferentschädigung wegen behaupteter Gewalttaten in Form von Vergiftungen (hier: Schwermetall)

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
30.03.2026
Aktenzeichen
B 9 V 17/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 13895
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:300326BB9V1725B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Berlin - 16.03.2022 - AZ: S 178 VG 12/17
LSG Berlin-Brandenburg - 03.07.2025 - AZ: L 13 VG 13/22

Redaktioneller Leitsatz

Ist schon eine Schwermetallvergiftung als vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 OEG nicht erwiesen, ginge die Ermittlungen bezüglich der gesundheitlichen Schädigung und der Schädigungsfolgen ins Leere, so dass bezüglich dieser gesundheitlichen Folgen kein toxikologisches Gutachten einzuholen ist.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die Gewährung von Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz wegen behaupteter Gewalttaten in Form von Vergiftungen.

2

Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG mit Urteil vom 3.7.2025 zurückgewiesen.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt, die er mit dem Vorliegen von Verfahrensmängeln begründet.

II

4

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG). Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist nicht hinreichend bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

5

1. Es fehlt bereits an einer ausreichenden Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Dazu hätte es weiterer Ausführungen zum Ablauf des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens und insbesondere zu den tatsächlichen Feststellungen des LSG bedurft. Es ist nicht Aufgabe des BSG, sich den maßgeblichen Sachverhalt aus den Akten oder der angegriffenen Entscheidung des LSG selbst herauszusuchen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 28.9.2021 - B 9 SB 12/21 B - juris RdNr 5 mwN). Anhand der Beschwerdebegründung ist es nicht möglich, die Eckdaten des Verwaltungs- und bisherigen Gerichtsverfahrens zu ermitteln. Der genaue Verfahrensablauf sowie Inhalt und Gegenstand der angefochtenen Bescheide sind ebenso wenig erkennbar wie der Gesamtzusammenhang der Begründung des angefochtenen Urteils. Eine Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes (stRspr; zB BSG Beschluss vom 8.11.2018 - B 9 V 28/18 B - juris RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 16.1.2023 - B 9 V 14/22 B - juris RdNr 7).

6

2. Unabhängig davon erfüllt das Vorbringen des Klägers auch nicht die Bezeichnungsanforderungen des konkret geltend gemachten Zulassungsgrundes.

7

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht (stRspr; zB BSG Beschluss vom 5.2.2025 - B 9 SB 18/24 B - juris RdNr 7 mwN). Der geltend gemachte Verfahrensmangel kann gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nicht auf eine Verletzung der § 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) sowie auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur dann gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

8

Die Rüge des Klägers einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) durch das LSG genügt nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG. Wird als Verfahrensmangel die Verletzung des § 103 SGG durch eine nicht erfolgte Beweiserhebung geltend gemacht, muss auch substantiiert dargetan werden, dass das Gericht objektiv gehalten gewesen wäre, den Sachverhalt zu den von dem betreffenden Beweisantrag erfassten Punkten weiter aufzuklären, dass es sich also - ausgehend von seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung - zur beantragten Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 21.12.2023 - B 9 V 6/23 BH - juris RdNr 10 mwN).

9

Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger trägt zwar vor, dass er in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG Berlin-Brandenburg am 3.7.2025 beantragt hat, ein toxikologisches Gutachten zu den Folgen einer Schwermetallvergiftung einzuholen. Nach der von dem Kläger dargestellten Rechtsansicht des LSG ist aber schon die Vergiftung als vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff iS von § 1 Abs 1 Satz 1 iVm § 1 Abs 2 Nr 1 OEG nicht erwiesen, womit Ermittlungen bezüglich der gesundheitlichen Schädigung und der Schädigungsfolgen ins Leere gingen.

10

Soweit der Kläger anführt, die Ansicht des LSG sei nicht nachvollziehbar, weil ein entsprechender Vollbeweis schwierig sei und ein erleichterter Beweismaßstab gelte (§ 6 Abs 3 OEG iVm § 15 Abs 1 Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung) wendet er sich im Kern gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG; vgl BSG Beschluss vom 14.2.2024 - B 9 V 15/23 B - juris RdNr 11). Hiermit kann er jedoch nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG von vornherein keine Revisionszulassung erreichen. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger eine unzureichende Rechtsanwendung des LSG in seinem Einzelfall rügen wollte (stRspr; zB BSG Beschluss vom 21.12.2023 - B 9 V 8/23 BH - juris RdNr 12), wie insbesondere sein Vortrag nahelegt, die Staatsanwaltschaft habe Asservate vernichtet, sodass das LSG von einer Beweiserleichterung oder einer Beweisnot habe ausgehen müssen.

11

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

12

4. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

13

5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.