Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.04.1990, Az.: 4 StR 143/90
Maßstäbe zur Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe; Unzureichende Erörterung der Voraussetzungen der Mittäterschaft; Tatbeteiligung und Auswirkung der Beschränkung auf das bloße Tippgeben
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.04.1990
- Aktenzeichen
- 4 StR 143/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 16726
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Essen - 08.08.1989
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Beihilfe zu schwerem Raub u.a.
Prozessgegner
Klaus H. aus G., dort geboren am ... 1955, zur Zeit in Haft,
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 26. April 1990,
an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Goydke Dr. Meyer-Goßner Dr. Steindorf Dr. Blauth als beisitzende Richter,
Staatsanwältin ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt L. aus K. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 8. August 1989, soweit es den Angeklagten H. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben
- a)
in den Fällen der Verurteilung wegen Beihilfe zum schweren Raub, zur schweren räuberischen Erpressung, zum versuchten schweren Raub und im Fall des Freispruchs im Fall 7 der Anklage,
- b)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
- 2.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Raub (Fall 9 der Anklage), zum versuchten schweren Raub (Fall 8) und zur schweren räuberischen Erpressung (Fall 6), wegen Diebstahls in zwei Fällen, wegen versuchten Diebstahls, wegen Beihilfe zum Diebstahl sowie wegen zweier Waffendelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt mit der Sachbeschwerde, daß der Angeklagte in den Fällen 6, 8 und 9 nur wegen Beihilfe verurteilt und im Fall 7 - aus Rechtsgründen (wegen Straflosigkeit einer unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 StGB verabredeten Beihilfe) - freigesprochen worden ist. Das in diesem Umfang in zulässiger Weise beschränkte Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.
1.
Das Landgericht ist bei der Verurteilung des Angeklagten in den Fällen 6, 8 und 9 sowie bei dem Freispruch im Fall 7 davon ausgegangen, daß der Angeklagte lediglich als Gehilfe und nicht als Mittäter anzusehen sei: Er habe jeweils nur den "Tip" zu den Raubüberfällen gegeben und die Täter zum Tatort gefahren sowie von dort wieder abgeholt. Auf die Art und Weise der Begehung der Straftaten habe er keinerlei Einfluß gehabt. Er sei stets schon vor Beginn der Tatausführung mit seinem Taxi davongefahren, und die erbeuteten Geldbeträge seien auch nicht gleichmäßig verteilt worden (UA 131/132).
Diese rechtliche Würdigung entspricht nicht den Feststellungen des angefochtenen Urteils zu den Einzelheiten der Vorbereitung und Durchführung der Taten und wird auch nicht den Grundsätzen gerecht, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe zu beachten sind.
a)
Danach liegt Mittäterschaft dann vor, wenn ein Tatbeteiligter nicht bloß fremdes Tun fördern will, sondern sein Beitrag Teil einer gemeinschaftlichen Tätigkeit sein soll. Dabei muß der Beteiligte seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils wollen. Ob ein Beteiligter dieses enge Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfaßt sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte für diese Beurteilung können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen (BGHSt 28, 346, 348 [BGH 13.03.1979 - 1 StR 739/78]/349; BGH NStZ 1984, 413; BGHR StGB § 25 II Mittäter 2, jeweils mit weiteren Nachweisen).
b)
Eine diesen Grundsätzen entsprechende wertende Gesamtbetrachtung der für die Vorbereitung und Durchführung der Taten bedeutsamen Umstände läßt das angefochtene Urteil vermissen. Das Landgericht hat vor allem die Beiträge des Angeklagten im Zusammenhang mit der Planung und Vorbereitung der Tat nur unzureichend und lückenhaft gewürdigt.
Der Angeklagte hat sich nach den Feststellungen gerade nicht damit begnügt, lediglich "Tips" für geeignete Tatobjekte zu geben, wie das Landgericht meint. Im Fall 6 hat er vielmehr außer der Beschreibung des Inneren der Videothek, die überfallen werden sollte, den Hinweis auf den dort vorhandenen Tresor gegeben sowie Angaben über die ihm bekannten dort arbeitenden Angestellten gemacht und den Zeitpunkt und die näheren Einzelheiten im Zusammenhang mit dem Abschließen der Videothek mitgeteilt, die für die Durchführung des Überfalls von wesentlicher Bedeutung waren (UA 69, 71). Im Fall 8 und schon zuvor in dem dasselbe Tatobjekt betreffenden Fall 7 hat der Angeklagte außer dem Hinweis auf die Spielhalle "F.P." und der Beschreibung der Örtlichkeit vorgeschlagen, den dort tätigen Geschäftsführer vor der Spielhalle zu überfallen und ihn dann zu zwingen, mit in die Spielhalle hineinzugehen, wie es dann im Fall 8 auch versucht worden ist (UA 85, 86) und im Fall 7 verabredet war (UA 79, 80).
Danach bestand in den Fällen 6, 7 und 8 der Beitrag des Angeklagten nicht nur in Hinweisen auf die Tatobjekte und die Örtlichkeiten, sondern vor allem in Angaben und Vorschlägen zu Möglichkeiten der Tatausführung bis hin zu einem konkreten Tatplan. Bereits das könnte ausreichen, eine Mittäterschaft des Angeklagten zu bejahen, da diese nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch allein durch eine nicht ganz untergeordnete Beteiligung an Vorbereitungshandlungen begründet werden kann, sofern sie sich nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der Tätigkeit aller darstellt (BGHSt 11, 268, 271/272; 16, 12, 14; 28, 346, 348; BGH, Urteil vom 26. Juni 1985 - 3 StR 132/85; BGHR StGB § 25 II Tatinteresse 2). Hier kommt hinzu, daß der Angeklagte die Tatausführenden selbst zu den von ihm vorgeschlagenen Tatorten - im Fall 6 auch zu der von ihm erkundeten günstigsten Uhrzeit - gefahren und dort, entsprechend vorheriger Absprache, auch wieder abgeholt hat. Darin kann über die unmittelbare Förderung und Ermöglichung der Tatausführung hinaus auch eine psychische Unterstützung der Tatausführenden gelegen haben, die darin bestärkt worden sein können, daß der vom Angeklagten entworfene Tatplan auch ohne weiteres durchführbar sei. Für das eigene Interesse des Angeklagten am Erfolg der geplanten Taten spricht schließlich auch seine prozentuale Beteiligung am Erlös. Der Hinweis des Landgerichts, es sei nicht gleichmäßig geteilt worden, steht dem nicht entgegen. Von größerer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, daß der Angeklagte nicht wie ein einfacher Tipgeber mit einem festen Betrag bezahlt worden ist, sondern daß er unmittelbar an der Beute teilhaben sollte.
c)
Mit diesen Umständen, die der Ansicht des Landgerichts entgegenstehen, der Angeklagte habe "keinerlei Einfluß" auf die Art der Begehung der Straftaten gehabt (UA 31), und die mehrfach Anhaltspunkte dafür bieten, die Mitwirkung des Angeklagten nach Art und Umfang seiner Beteiligung sowie nach seinem Interesse am Taterfolg als Mittäterschaft zu bewerten, hätte sich das Landgericht eingehender auseinandersetzen müssen.
Die unzureichende Erörterung der Voraussetzungen der Mittäterschaft kann sich auch auf die Bewertung der Tatbeteiligung des Angeklagten im Fall 9 ausgewirkt haben. Denn auch hier hat sich der Angeklagte nicht auf das bloße Tipgeben beschränkt.
Im übrigen wären auch die Voraussetzungen der Anstiftung zu prüfen gewesen, weil selbst ein allgemein zur Tat Bereiter noch angestiftet werden kann, sofern er durch die Einwirkung zu einer konkreten Tat veranlaßt wird (vgl. Cramer in Schönke/Schröder StGB 23. Aufl., § 26 Rdn. 5 m. w. Nachw.).
2.
Es wird ferner zu erwägen sein, ob eine mittäterschaftliche Verabredung im Fall 7 und der versuchte schwere Raub (Fall 8) nicht als eine Tat im Rechtssinne zu werten sind.
3.
Das Urteil war demgemäß in dem angefochtenen Umfang aufzuheben. Das hat auch den Wegfall der Gesamtstrafe zur Folge.
Goydke
Meyer-Goßner
Steindorf
Blauth