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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.11.1963, Az.: 5 StR 362/63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.11.1963
Aktenzeichen
5 StR 362/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 13837
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bückeburg - 10.05.1963

Verfahrensgegenstand

schwere Amtsunterschlagung u.a.

In der Strafsache hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 19. November 1963,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Börker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Bibliotheksinspektorin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bückeburg vom 10. Mai 1963 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

I.

Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.

2

1.

Auf die Behauptung, das Gericht habe es unterlassen, bestimmte Fragen an die Zeugen Me. und M. zu richten, läßt sich die Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO nicht stützen. Denn da das Revisionsgericht nicht die Aufgabe haben kann, den sachlichen Inhalt der Haupt Verhandlung zu rekonstruieren, vermag es auch nicht festzustellen, ob und mit welchem Ergebnis solche Fragen gestellt worden sind. Außerdem hätten der Angeklagte und sein Verteidiger von ihrem Fragerecht nach § 240 Abs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch machen können.

3

2.

Das Landgericht hat die Zeugin Maria Mei. gemäß § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt gelassen, weil sie verdächtig sei, den Angeklagten nach der Unterschlagung der 2.000 DM begünstigt zu haben. Dies nötigte jedoch im vorliegenden Falle nicht dazu, in den Urteilsgründen näher darzulegen, warum der Zeugin gleichwohl Glauben geschenkt wird.

4

II.

Die Sachbeschwerde ist unbegründet. Die Feststellungen tragen die Verurteilung.

5

1.

Der Angeklagte war als Kreisangestellter in der Sozialabteilung des Landkreises tätig und als Geschäftsführer des dem Kreise gehörigen Altersheimes eingesetzt. Daß er in dieser Stellung Beamter im strafrechtlichen Sinne war, legt das Landgericht in rechtlich zutreffender Weise dar (UA S. 18/19). Die Angriffe der Revision sind unbegründet. Indem der Landkreis für die sachgemäße Unterbringung und Betreuung alter Leute sorgte, nahm er eine Aufgabe wahr, die aus der Staatsgewalt abgeleitet ist und staatlichen Zwecken dient. Es ist dabei unerheblich, daß Altersheime auch von Privatpersonen zum Zwecke des Erwerbs betrieben werden. Es kommt ferner nicht darauf an, daß das Altersheim des Kreises keine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts ist und daß von ihm keine staatliche Hoheitsgewalt ausgeht, ihm insbesondere keine öffentlichen Zwangsmittel zur Verfügung stehen, jedermann vielmehr frei entscheiden kann, ob er von dieser Einrichtung Gebrauch machen will. Es ist schließlich gleichgültig, ob das Altersheim des Kreises mit Gewinn oder Verlust arbeitet. Das alles ändert nichts daran, daß der Landkreis durch die Einrichtung des Altersheimes, das er organisatorisch seiner Sozialabteilung unterstellt hatte, unmittelbar für die Daseinsvoraussetzungen eines Teiles seiner Bevölkerung sorgte, also Staatsgewalt betätigte (BGHSt 12, 89, 90) [BGH 10.10.1958 - 5 StR 404/58].

6

2.

Daß der Angeklagte an der von ihm geführten Kasse des Heimes alleinigen Gewahrsam hatte und die Dienstaufsicht seiner Vorgesetzten keinen Mitgewahrsam begründete, wird vom Landgericht in rechtlich fehlerfreier Weise ausgeführt (UA S. 19) und von der Revision zu Unrecht bezweifelt. Sie wendet sich auch erfolglos gegen die Annahme, daß dieser Gewahrsam amtlicher Art war. Dafür genügt, daß es zu den dienstlichen Aufgaben des Angeklagten gehörte, die Kasse zu verwalten und die Renten oder Pensionen der selbstzahlenden Heiminsassen von den Zahlstellen in Empfang zu nehmen, um das Pflegegeld für die Kreisverwaltung einzubehalten. Die Revision meint, dieses Verfahren der Kreisverwaltung sei den Beziehern der Renten und Pensionen gegenüber nicht rechtmäßig gewesen. Darauf kommt es nicht an. Denn der Angeklagte handelte gemäß dem Auftrage seiner Behörde und hatte darum das Geld in amtlicher Eigenschaft empfangen und im amtlichen Gewahrsam.

7

3.

Die Revision versucht schließlich erfolglos, rechtliche Fehler bei einzelnen tatsächlichen Folgerungen des Landgerichts darzutun.

8

a)

Die Strafkammer sagt, wenn die 2.000 DM der Frau S. am 12. September 1962 in der Kassette gewesen wären, hätte der Angeklagte sie dem Kreisoberinspektor M. an diesem Tage "vorgezeigt" (UA S. 15). Das soll bedeuten, daß er dann nicht in Obernkirchen, wo die Unterredung stattfand, zurückgeblieben wäre, sondern M. auf dessen Weiterfahrt nach dem Altersheim K. begleitet und ihm dort das Geld in der Kassette vorgewiesen hätte.

9

b)

Den Einwendungen der Revision gegen die Ausführungen UA S. 16 unter f ist zuzugeben, daß der Angeklagte nach seinen Dienstvorschriften (UA S. 3) nicht berechtigt war, die 2.000 DM nach dem Tode der Frau S. an deren Nichte zu überweisen. Auf dieser kleinen Unstimmigkeit beruht aber die Beweiswürdigung im Ergebnis nicht. Sie wird vielmehr durch die Hilfserwägung des Landgerichts getragen, daß das Geld zumindest an die Sozialabteilung abzuführen gewesen wäre, wie auch die Revision selbst sagt.

10

c)

Die Angriffe der Revision unter II 1 ihrer Begründung wollen in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Tatrichters durch eine andere ersetzen.

11

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

Sarstedt
Koffka
Schmidt
Dr. Börker
Kersting