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Bundessozialgericht
Urt. v. 23.03.1971, Az.: 7 RKg 14/69

Uneheliches Kind; Ansprüche des Vaters; Kindergeldanspruch; Pflegekind des Großvaters; Kinderzuschuß aus der Rentenversicherung; Berufungszulassung; Zulassungsausspruch nach Rechtsmittelbelehrung; Eindeutige Zulassung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
23.03.1971
Aktenzeichen
7 RKg 14/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 10755
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • SozR Nr 4 zu § 3 KGG
  • SozR Nr 51 zu § 150 SGG

Amtlicher Leitsatz

1. Nach KGG § 3 Abs. 2 Nr. 7 (vgl BKGG § 8 Abs. 1 Nr. 1) hatte der Vater eines unehelichen Kindes für dieses keinen Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind Pflegekind seines Großvaters war (KGG § 2 Abs. 1 Nr. 6) und dieser für das Kind einen Kinderzuschuß aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhielt.

2. Für die Statthaftigkeit der Berufung nach SGG § 150 Nr. 1 ist es unschädlich, wenn der dem Wortlaut nach eindeutig gefaßte Zulassungsausspruch nicht vor, sondern unmittelbar hinter der Überschrift "Rechtsmittelbelehrung" steht, sofern sich den Gesamtumständen des Urteilstextes entnehmen läßt, daß es sich bei dem Ausspruch nicht um einen Teil der Rechtsmittelbelehrung handelt (Weiterführung von BSG 21.03.1956 7 RAr 7/55 = BSGE 2, 67, 69).