Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 16.03.1993, Az.: 2 BvR 202/93
Überschwemmung; Hafträume; Zellen; Einstweilige Anordnung; Widerspruch
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 16.03.1993
- Aktenzeichen
- 2 BvR 202/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 12782
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW 1993, 3190-3191 (Volltext mit red. LS)
- NStZ 1993, 404-405 (Volltext mit red. LS)
- StV 1993, 487
Redaktioneller Leitsatz
1. Art. 19 IV GG ist verletzt, wenn ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wegen fehlender Einlegung eines Widerspruchs zurück gewiesen wird.
2. Häftlinge dürfen nicht in Räumen untergebracht werden, die dauernd von den Toiletten überschwemmt werden. Es liegt ein Verstoß gegen die Menschenwürde vor.