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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 16.03.1993, Az.: 2 BvR 202/93

Überschwemmung; Hafträume; Zellen; Einstweilige Anordnung; Widerspruch

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
16.03.1993
Aktenzeichen
2 BvR 202/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 12782
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NJW 1993, 3190-3191 (Volltext mit red. LS)
  • NStZ 1993, 404-405 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1993, 487

Redaktioneller Leitsatz

1. Art. 19 IV GG ist verletzt, wenn ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wegen fehlender Einlegung eines Widerspruchs zurück gewiesen wird.

2. Häftlinge dürfen nicht in Räumen untergebracht werden, die dauernd von den Toiletten überschwemmt werden. Es liegt ein Verstoß gegen die Menschenwürde vor.