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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.03.1998, Az.: XII ZB 180/96

Wiedereinsetzung in vorherigen Stand hinsichtlich Versäumung der Berufungsfrist aufgrund Verschulden der Bürokraft des Prozessbevollmächtigten; Verschulden des Prozessbevollmächtigten bei Erteilung einer konkreten Einzelweisung des Rechtsanwaltes an Bürokraft zur Wahrung der Berufungsfrist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.03.1998
Aktenzeichen
XII ZB 180/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 16901
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Rostock - 02.10.1996
AG Stralsund - 18.01.1996

Fundstelle

  • NJW-RR 1998, 1360-1361 (Volltext mit red. LS)

In dem Rechtsstreit
hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
am 18. März 1998
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und
die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des Familiensenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 2. Oktober 1996 aufgehoben, soweit der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers zurückgewiesen worden ist.

Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Stralsund vom 18. Januar 1996 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.

Beschwerdewert: 6.240,00 DM.

Gründe

1

I.

Gegen das ihm am 3. April 1996 zugestellte Urteil des Familiengerichts legte der Kläger am 6. Mai 1996 Berufung ein. Am 7. Mai 1996 beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs trug der Kläger vor: Zu der verspäteten Einlegung der Berufung sei es gekommen, weil die geschulte und sonst zuverlässig arbeitende Bürokraft E. die ihr von seinem Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz erteilte Weisung mißachtet habe, die am Nachmittag des 3. Mai 1996 unterzeichnete Berufungsschrift zusammen mit einem weiteren für das Oberlandesgericht bestimmten fristgebundenen Schriftsatz in einen Umschlag zu stecken, den der Anwalt noch an demselben Tag bei dem Oberlandesgericht in den Nachtbriefkasten habe einwerfen wollen.

2

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht den Antrag des Klägers, ihm wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers.

3

II.

Das nach den §§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2, 547, 577 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsmittel hat Erfolg.

4

1.

Nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt erhielt der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Klägers am Vormittag des 3. Mai 1996, dem letzten Tag der Frist (§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO), per Telefax den Auftrag, in der vorliegenden Sache noch an demselben Tag Berufung bei dem Oberlandesgericht Rostock einzulegen. Er diktierte daraufhin die Berufungsschrift, die ihm gegen 15.00 Uhr von der Bürokraft E., die die seit der Mittagszeit krankheitsbedingt abwesende Mitarbeiterin Z. vertrat, zur Unterzeichnung vorgelegt wurde. Frau E., die von ihrer Kollegin Z. noch dar-auf hingewiesen worden war, daß die Berufungsschrift noch am 3. Mai 1996 zu dem Oberlandesgericht gebracht werden müsse, hatte den Auftrag, die unterzeichnete Berufungsschrift in das für das Oberlandesgericht vorgesehene Postausgangsfach zu legen. Gegen 17.00 Uhr bereitete die sonst zuverlässige Bürokraft E. auf die ihr erteilte weitere Weisung des Anwalts einen Umschlag vor, in den sie die noch an diesem Tag in den Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts einzuwerfenden Schriftsätze (neben der Berufungsschrift in der vorliegenden Sache die Berufungserwiderung in einem anderen Verfahren) einlegen sollte. In der Annahme, die Berufungsschrift in den für das Oberlandesgericht bestimmten Umschlag gesteckt zu haben, übergab Frau E. den Umschlag dem Anwalt. Dieser vergewisserte sich, bevor er das Büro verließ, daß das Postausgangsfach für das Oberlandesgericht geleert worden war, und warf den Umschlag in den Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts ein. Am Montagmorgen, dem 6. Mai 1996, fand die Büroangestellte Z. die Berufungsschrift in dem für das Landgericht bestimmten Postausgangsfach vor, in das der Schriftsatz von Frau E. offensichtlich aus Versehen eingelegt worden war.

5

2.

Nach diesem Geschehensablauf ist Rechtsanwalt P. seiner Verpflichtung, für den rechtzeitigen Eingang der Berufungsschrift zu sorgen, dadurch nachgekommen, daß er der Bürokraft E. konkrete Einzelweisungen erteilt hat, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätten. Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, daß eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, derartige Weisungen befolgt; es besteht keine Verpflichtung, sich anschließend über die Ausführung zu vergewissern (vgl. Senatsbeschluß vom 23. April 1997 - XII ZB 56/97 - FamRZ 1997, 997 m.N.). Dem Rechtsanwalt kann deshalb - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts - nicht vorgeworfen werden, bei der Übergabe des Umschlags lediglich die "unkonkrete" Versicherung entgegengenommen zu haben, darin befänden sich alle fristgebundenen Schriftsätze.

6

Auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen einer Kanzlei für die Fristwahrung, mit denen sich das Oberlandesgericht befaßt hat, kommt es nicht entscheidend an, wenn im Einzelfall konkrete Anweisungen erteilt worden sind, die bei Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätten (vgl. BGH, Beschluß vom 26. September 1995 - XI ZB 13/95 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 45; BAG NJW 1990, 2707). Das war hier der Fall. Bei Befolgung der Weisungen wäre die Berufungsschrift zusammen mit dem weiteren für das Oberlandesgericht bestimmten Schriftsatz von Rechtsanwalt P. am Abend des 3. Mai 1996 in den Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts eingeworfen worden. Im übrigen hätte der Fehler der Angestellten E. auch nicht mit Hilfe einer ordnungsgemäßen Fristenkontrolle (vgl. hierzu etwa Senatsbeschluß vom 15. Februar 1995 - XII ZB 229/94 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 39) noch am Tage des Fristablaufs bemerkt werden können, da die Frist nach dem vermeintlichen Einlegen des Schriftsatzes in das Postausgangsfach des Oberlandesgerichts gestrichen werden durfte. Die Fristversäumung ist daher allein auf ein Fehlverhalten der Angestellten E. zurückzuführen, für das der Kläger nicht einzustehen hat (§ 85 Abs. 2 ZPO). Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ist dem Kläger deshalb die begehrte Wiedereinsetzung zu gewähren.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 6.240,00 DM.

Blumenröhr,
Krohn,
Gerber,
Sprick,
Weber-Monecke