Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.01.2011, Az.: 2 StR 458/10
Anrechnung einer im Ausland erlittene Auslieferungshaft auf die erkannte Strafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.01.2011
- Aktenzeichen
- 2 StR 458/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 10811
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Gera - 02.03.2010
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Gefährliche Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 26. Januar 2011
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 2. März 2010 werden mit der Maßgabe, dass die in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1 : 1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Fischer
Appl
Herr RiBGH Dr. Eschelbach ist wegen Erkrankung an der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer
Ott