Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.12.1969, Az.: II ZR 252/67
Verzögerung eines Rechtstreits; Sittenwidrige Schädigung durch die Annahme eines Wechsels mit verlängertem Eigentumsvorbehalt; Unwirksamkeit der Vorausabtretung einer Forderung auf Grund der vereinbarten Unabtretbarkeit der Forderungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.12.1969
- Aktenzeichen
- II ZR 252/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 11727
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 16.10.1967
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Firma Paul M., Eisen- und Installations-Großhandlung, Inhaber Paul M., R., S.-M.-Straße ...
Prozessgegner
K. M. in M., S.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und
der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Stimpel und Dr. Kellermann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Oktober 1967 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin hat der P. GmbH in P.-N. im Jahre 1965 Walzeisen geliefert. Zur Bezahlung gab die P. der Klägerin Wechsel, u.a. zwei Akzepte über je 4.500,00 DM per 15. April und 5. Juni 1966. Die genannten Wechsel sowie weitere Akzepte wurden nicht eingelöst. Insgesamt besitzt die Klägerin nicht eingelöste Wechsel der P. im Betrage von 15.860,01 DM, über die sie zum Teil rechtskräftige Urteile erwirkt hat. Die P. ist im Mai 1966 in Konkurs geraten. Die Klägerin hat ihre Forderung gegen die Firma P. nebst Zinsen und Kosten auf 18.109,02 DM beziffert. Sie verlangt die Zahlung dieses Betrages von der Beklagten als Schadensersatz wegen Eigentumsverletzung und aus unerlaubter Handlung.
Die P. verarbeitete das von der Klägerin gelieferte Walzeisen zu Stahltrichtern und Rohrleitungen, die von der K., Maschinen- und Stahlbau AG in R., bestellt waren. In den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Klägerin heißt es (Nr. 6 Abs. 2):
"Veräußert der Käufer die von uns gelieferte Ware (gleich in welchem Zustand), so tritt er hiermit schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen aus Warenlieferungen die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten und evtl. Sicherheiten an uns ab."
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma K. ist die Abtretung von Warenforderungen gegen sie ausgeschlossen.
Am 29. März 1966 erhielt die P. von der K. AG zur Abdeckung der Verbindlichkeiten aus den gelieferten Eisenwaren einen Wechsel von 15.926,26 DM, den sie am gleichen Tage mit Indossament an die Beklagte zum Diskont weitergab. Diese brachte den Erlös der P. "Eingang vorbehalten" gut. Der Wechsel wurde eingelöst.
Die Beklagte war die ständige Bankverbindung der P.. Sie hatte ihr einen Kredit von 75.000,00 DM gegen Sicherheiten bewilligt. Bis zum 1. Februar 1966 hatte sie die Überschreitung der Kreditgrenze bis auf 102.000,00 DM zugelassen. Wegen rückläufiger Umsätze der P. drängte sie auf Abtragung und ließ sich im März 1966 zusätzliche Sicherheiten durch Übereignung von Maschinen geben.
Die Klägerin schrieb am 30. März 1966 an die Beklagte, sie nehme die Leistung der K. AG auf Grund des verlängerten Eigentumsvorbehalts in Anspruch. Die Beklagte erwiderte am 5. April 1966 u.a., die Vorausabtretung der Forderungen gegen K. sei wegen der vereinbarten Unabtretbarkeit der Forderungen gegen die K. AG unwirksam.
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe die Klausel über den verlängerten Eigentumsvorbehalt beim Erwerb des Wechsel gekannt. Der Wechsel sei Eigentum der Klägerin geworden. Die Beklagte habe auch sittenwidrig gehandelt, indem sie ungeachtet des verlängerten Eigentumsvorbehaltes den K.-Wechsel diskontiert und dazu benutzt habe, das notleidende Kreditkonto der P. zu entlasten, statt die bei ihr zahlbaren Wechsel der Klägerin einzulösen. Die Beklagte hafte ferner auf Ersatz allen der Klägerin durch die Kreditgewährung an die P. entstandenen Schadens, weil sie die P. geknebelt und den Anschein aufrechterhalten habe, sie sei noch kreditwürdig.
Die Beklagte hat bestritten, bei Hereinnahme des K.-Wechsels den verlängerten Eigentums vorbehält zugunsten der Klägerin gekannt zu haben. Diese Klausel habe zudem nicht zum Eigentumserwerb der Klägerin an Wechsel führen können. Sie habe der P. freie Hand gelassen und nur die üblichen Sicherheiten erhalten.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klägerin hat erstmals in ihrem Schriftsatz vom 7. August 1967 nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist und Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung über die Berufung unter Beweisantritt durch Benennung ihres Angestellten Sc. als Zeugen behauptet, daß die Beklagte nach Hinweis auf den zwischen der Klägerin und der P. vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehalt zugesagt habe, die Akzepte der P. über 9.000,00 DM mit dem Erlös des von der Abnehmerin der P., der K. AG, gegebenen Wechsels zu bezahlen. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen nach § 529 Abs. 3 ZPO nicht zugelassen, weil die Berücksichtigung dieses aus grober Nachlässigkeit erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist mitgeteilten Vorbringens die Erledigung des Rechtsstreits verzögert hätte. Die Revision hält dies für rechtsfehlerhaft.
Nach § 529 Abs. 3 ZPO sind neue Tatsachen und Beweismittel, die nicht in der Berufungsbegründung mitgeteilt worden sind und deren Berücksichtigung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde, nur zugelassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts das Vorbringen im ersten Rechtszug weder in der Absicht der Prozeßverschleppung noch aus grober Nachlässigkeit unterlassen worden ist. Ob eine Verzögerung des Rechtsstreits eingetreten wäre, unterliegt der Beurteilung des Revisionsgerichts (BGH LM ZPO § 272b Nr. 2, 3). Das Berufungsgericht hat dargelegt, daß eine nach § 272b ZPO angeordnete Ladung des Zeugen Sc. zum Verhandlungstermin über die Berufung nicht geeignet gewesen wäre, eine Verzögerung des Rechtsstreits abzuwenden, weil auch die von der Beklagten bereits beantragte Gegenüberstellung mit dem von der Beklagten benannten Zeugen Stoffels erforderlich gewesen wäre, so daß eine umfangreiche Beweisaufnahme hätte stattfinden müssen, die zu einer Verlegung des Verhandlungstermins genötigt hätte. Damit ist nach den Umständen eine Verzögerungsfolge einwandfrei festgestellt.
Zwar kann der Zeitaufwand, den die Vernehmung eines Zeugen oder einer Partei über eine ohne Schwierigkeit zu beantwortenden Frage (z.B. Beobachtungen über den Gesundheitszustand, Bestehen ehewidriger Beziehungen) nicht als beachtliche Verzögerung in Betracht gezogen werden (BGH a.a.O. Nr. 2 und 3). Hier war aber eine Vernehmung des benannten Zeugen unter Gegenüberstellung mit einem anderen Zeugen nötig. Gegenstand war der Inhalt einer geschäftlichen Besprechung, in der auf Grund eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes Ansprüche auf bestimmte Eingänge erhoben worden sein sollen. Es kam also darauf an, den genauen Verlauf einer Besprechung über rechtlich nicht einfache Sachverhalte und die dabei etwa abgegebenen rechtserheblichen Erklärungen in Gegenüberstellung der Beteiligten festzustellen, was zeitraubend ist. Eine derartige Beweiserhebung in der bereits anberaumten mündlichen Verhandlung konnte vom Berufungsgericht nach der Belastung seiner Terminsrolle für undurchführbar angesehen werden. Hierfür spielt es keine Rolle, daß zwischen dem Schriftsatz vom 7. August 1967 und dem Termin über 2 Monate lagen. Es ist belanglos, ob eine solche Beweisaufnahme auch die beim Berufungsgericht geübte Terminsanberaumung mit Hilfe einer zentralen Ausgleichsstelle gestört hätte. Die Überschreitung der nach diesem Plan vorgesehenen Verhandlungsdauer würde für sich genommen noch keinen Grund darstellen, von Anordnungen nach § 272 b ZPO abzusehen. Die Meinung der Revision, es würde durch eine solche zentrale Steuerung der Terminsanberaumung ein Sonderrecht über die Terminsdauer und den Ausschluß vorbereitender Anordnungen nach § 272 b ZPO geschaffen, trifft also nicht zu. Das Gericht muß unabhängig hiervon prüfen, ob die verspätet beantragte Beweiserhebung den Rahmen eines normalen Terminstages sprengen würde, so daß ein neuer Verhandlungstermin nötig würde. Das konnte das Berufungsgericht hier nach dem Umfang der beantragten Beweisaufnahme annehmen. Nach dem Ausmaß der Geschäfte des Berufungsgerichts, das sich bereits aus der Notwendigkeit der Einrichtung einer zentralen Ausgleichsstelle für die Terminsanberaumung ergibt, kann ohne weitere Begründung davon ausgegangen werden, daß ein neuer Verhandlungstermin nur unter erheblicher Verzögerung des Rechtsstreits anberaumt werden konnte.
II.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin das Eigentum an dem K.-Wechsel nicht auf Grund des verlängerten Eigentumsvorbehaltes (Nr. 8 der AGB der Klägerin) erworben hat. Dem steht bereits entgegen, daß die bürgerlich-rechtliche Abtretung einer Wechselforderung (mit der Folge des Eigentumsüberganges an Wechsel nach § 952 BGB) die Übergabe der Wechselurkunde voraussetzt (BGH NJW 1958, 302). Der Wechsel ist der Klägerin nicht übergeben worden, vielmehr hat ihn die Beklagte zum Diskont erhalten. Ansprüche wegen Verletzung des Eigentums am Wechsel scheiden hiernach aus. Auch eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB ist vom Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint worden.
Die P. war, wie das Berufungsgericht (S. 11 unten BU) ausführt, auf Grund der Abrede über den verlängerten Eigentumsvorbehalt verpflichtet, den K.-Wechsel, an dem sie trotz dieser Klausel das Eigentum erworben hatte, der Klägerin zur Bezahlung der Rohstofflieferungen zu überlassen. Denn jedenfalls sollte mit der Klausel, wenn ein dinglicher Erfolg nicht erreicht werden konnte, die schuldrechtliche Verpflichtung begründet werden, über den für eine Forderung aus der Weiterveräußerung der verarbeiteten Ware erhaltenen Wechsel nur zugunsten der Klägerin zu verfügen. Eine sittenwidrige Schadenszufügung durch den Erwerb des Wechsels von der P. könnte der Beklagten nur vorgeworfen werden, wenn sie in Kenntnis dieser Verpflichtung die P. dazu verleitet hätte, ihr den Wechsel zur Minderung des Debets zu überlassen, statt ihn der Klägerin zu geben. Nur eine bewußte Verleitung zur Verletzung von Vertragsrechten Dritter, nicht dagegen die bloße Ausnutzung einer vertraglichen Untreue, kann als sittenwidriges Verhalten betrachtet werden (BGH NJW 1960, 1853). Ein solches Zusammenwirken mit der P. zum Nachteil der Klägerin ist von dieser nicht dargelegt worden. Dabei kann die Behauptung der Klägerin als richtig unterstellt werden, den Direktoren der Beklagten sei bereits auf Grund der allgemeinen Geschäfts- und Lebenserfahrung der verlängerte Eigentumsvorbehalt in den Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Klägerin als Rohstofflieferantin bekannt gewesen. Es fehlt aber jede Darlegung, daß die Beklagte irgendwie bewußt unter Anwendung verwerflicher Mittel (z.B. Androhung von Nachteilen) auf die P. eingewirkt hat, um sie zu veranlassen, den Wechsel nicht pflichtgemäß der Klägerin zu geben, sondern ihr zu überlassen. Die P. ist, wie bereits das Landgericht ausgeführt hatte, nicht gezwungen gewesen und nicht gezwungen worden, den Wechsel bei der Beklagten zu diskontieren. Sie hat auf Grund eigenen Entschlusses ohne Beteiligung der Beklagten dieser den Wechsel zum Diskont übersandt. Der Beklagten war zudem unstreitig bekannt (Schreiben vom 5. April 1966), daß die K. AG, wie vielfach üblich, die Abtretbarkeit der gegen sie gerichteten Ansprüche auf Bezahlung von Lieferungen ausgeschlossen hatte. Die Beklagte war - ob mit Recht oder Unrecht kann offen bleiben - der Auffassung, daß eine etwaige Klausel über den verlängerten Eigentumsvorbehalt der K. AG gegenüber unwirksam und auch für die Beklagte bedeutungslos sei. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Klägerin durch Hereinnahme des Wechsels wegen Mißachtung eines Anspruchs der Klägerin auf Überlassung des Wechsels verneint hat, so läßt dies keinen Rechtsfehler erkennen.
Der von der Revision vermißten Beweisaufnahme, daß im Verhältnis der Klägerin zur P. klargestellt war, diese habe den Wechsel sofort an die Klägerin weiterzugeben, bedurfte es nicht. Auch ein Anspruch der Klägerin wegen Knebelung der Firma P. und Gläubigergefährdung ist vom Berufungsgericht einwandfrei und von der Revision nicht beanstandet verneint worden.
Liesecke
Dr. Schulze
Stimpel
Dr. Kellermann