Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.11.1995, Az.: 1 StR 449/95
Spezialität; Privilegierung; Forderung; Sicherungsabtretung; Bestandteil der Konkursmasse
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.11.1995
- Aktenzeichen
- 1 StR 449/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 12234
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Nürnberg-Fürth
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1996, 543-544 (Volltext mit red. LS)
- StV 1996, 315-316
- wistra 1996, 144-145
Redaktioneller Leitsatz
1. § 283c StGB ist gegenüber § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB spezieller und privilegiert den Angeklagten.
2. Die Forderung ist auch Bestandteil der Konkursmasse, wenn sie wirksam zur Sicherheit abgetreten ist.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Bankrott und versuchten Betruges in acht Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 23. März 1992 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Nach den Feststellungen ließ sich der Angeklagte als Kommanditist der B. KG von deren geschäftsführendem Komplementär K. B. im April 1989 neun Tage vor Anmeldung des Konkurses sämtliche Forderungen der KG gegen ihre Schuldner mit den Anfangsbuchstaben "A bis H", "K bis P" und "R bis W" übertragen. Damit sollte ein Ausgleich geschaffen werden für seine verlorengegangene Kommanditisteneinlage und für die jedenfalls erwartete Inanspruchnahme zweier Grundschulden, die er zur Sicherung eines Kredits der KG bestellt hatte. Beide an der Forderungsabtretung Beteiligten gingen dabei irrtümlich davon aus, daß dieselben Forderungen zuvor im Rahmen einer Globalzession zur Sicherung von Kreditverbindlichkeiten der KG wirksam an eine Bank abgetreten worden waren. In der Folgezeit zog der Angeklagte über ein eigens hierfür errichtetes Konto die abgetretenen Forderungen in großem Umfang ein.
1. Die Verurteilung wegen Beihilfe zum Bankrott kann keinen Bestand haben.
a) Das Landgericht hat nicht bedacht, daß einer Bestrafung des Angeklagten aus § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB möglicherweise § 283 c Abs. 1 StGB als spezielleres, den Angeklagten als Gläubiger privilegierendes Strafgesetz entgegenstand (vgl. dazu Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl., § 283 c Rdn. 2 m.w.Nachw.). Den Feststellungen ist zu entnehmen, daß der Angeklagte zur Sicherung von Kreditverbindlichkeiten der B. KG am 12. Juni 1985 zwei Eigentümergrundschulden im Gesamtwert von 500.000,- DM an die Sparkasse R. übertragen hatte und er im April 1989 jedenfalls befürchten mußte, aus diesen Grundschulden mit einem Betrag von 342.110,35 DM in Anspruch genommen zu werden.
Ob der Angeklagte aus seiner mit der B. KG getroffenen Sicherungsvereinbarung Anspruch darauf hatte, bei drohender Inanspruchnahme seiner Grundschulden von der B. KG über zunächst bereitgestellte Sicherheiten (im Werte von ursprünglich 701.606,10 DM) hinaus weitere Sicherheiten zu erhalten, wird im angefochtenen Urteil nicht erörtert. Möglich erscheint das deshalb, weil das Urteil mitteilt, der Wert der ursprünglich dem Angeklagten gegebenen Sicherheiten (insbesondere Baustoffe und der Fuhrpark der B. KG) habe sich seit Mitte 1985 durch Veräußerung oder Verbrauch soweit verringert gehabt, daß der Betrag von 342.110,35 DM nicht mehr abgedeckt gewesen sei. Offen bleibt auch, ob die Sparkasse die Grundschulden des Angeklagten tatsächlich in Anspruch genommen hat und in welcher Höhe ggfs. die B. KG dem Angeklagten für diese Inanspruchnahme Ausgleich zu leisten hatte.
Daher kann nicht ausgeschlossen werden, daß es sich beim Angeklagten um einen berechtigten Gläubiger der B. KG handelte, der durch die Forderungsabtretung vom 26. April 1989 lediglich vor anderen Gläubigern begünstigt wurde. In diesem Fall wäre mit der Forderungsabtretung nicht die Konkursmasse selbst, sondern nur ihre gleichmäßige Verteilung unter den Gläubigern beeinträchtigt worden (BGHSt 8, 55, 56 [BGH 12.07.1955 - 5 StR 128/55] zur früheren Rechtslage nach §§ 239, 241 KO; Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl., § 283 c Rdn. 2). Eine Bestrafung des Angeklagten nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB schiede dann aus. Eine Straftat nach § 283 c Abs. 1 StGB oder Beihilfe dazu läge nur vor, wenn dem Angeklagten mit der Forderungsabtretung eine "inkongruente" Befriedigung gewährt worden wäre, d.h. wenn er zum Zeitpunkt der Forderungsabtretung keinen Anspruch hierauf gehabt hätte. Hierzu hat das Landgericht keine näheren Feststellungen getroffen.
b) Der Senat weist ergänzend darauf hin, daß das Landgericht keine ausreichenden Feststellungen zur inneren Tatseite des Haupttäters B. und des Angeklagten getroffen hat. Beide hielten die zugunsten der Bank am 10. Juni 1987 zu Kreditsicherungszwecken vereinbarte Globalzession aller Forderungen der B. KG für rechtswirksam, obwohl in Wahrheit eine sittenwidrige Übersicherung vorlag, derzufolge die Globalzession unwirksam war (vgl. dazu BGHZ 109, 240 ff. [BGH 29.11.1989 - VIII ZR 228/88]). Bei dieser Sachlage hätte Anlaß zur Prüfung bestanden, ob der Angeklagte und B. bei der nachfolgenden Forderungsabtretung an den Angeklagten davon ausgingen, daß Bestandteile des Vermögens der Kommanditgesellschaft im Sinne von § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGBübertragen werden sollten.
Zwar wären auch bei wirksamer Sicherungsabtretung zugunsten der Bank die übertragenen Forderungen nach objektiver Rechtslage weiter als Vermögensbestandteile der B. KG anzusehen gewesen, weil der Bank im Konkursfalle aus der Sicherungsabtretung nur ein Absonderungsrecht (§ 48 KO) erwachsen wäre (Heinrichs in Palandt, BGB 54. Aufl., § 398 Rdn. 23 m.w.Nachw.), so daß - worauf der Schutz des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB abzielt - die Forderungen weiter zur Konkursmasse gehört hätten (vgl. dazu Tiedemann in LK 10. Aufl. § 283 Rdn. 21, 22; RGSt 72, 252, 254, 255 für die Abtretung einer Forderung zur Einziehung; BGHSt 3, 32, 35, 36 und 5, 119, 120 für die Sicherungsübereignung). Das Landgericht hätte jedoch prüfen müssen, ob diese Rechtslage beiden Beteiligten bewußt war. Das verstand sich deshalb nicht von selbst, weil beide auch im übrigen nicht in der Lage waren, die mit der Globalzession an die Bank verbundenen Rechtsfragen zutreffend zu beurteilen. Es ist bisher nicht auszuschließen, daß sowohl der geschäftsführende Gesellschafter B. als auch der Angeklagte bei der Tat irrtümlich davon ausgingen, sie verfügten über Forderungen, die allein der Bank als Sicherungsnehmerin zustanden. In diesem Fall wäre jedoch nur eine Bestrafung wegen versuchten Betruges in Betracht zu ziehen gewesen.
2. Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Betruges in acht Fällen ist nicht frei von Rechtsfehlern.
Das Landgericht hat angenommen, weder der Zeuge B. noch der Angeklagte hätten bei Abtretung der Forderungen an den Angeklagten gewußt, daß die vorangegangene Globalzession zugunsten der Bank unwirksam gewesen sei. Der Plan des Angeklagten sei dahin gegangen, mit der Einziehung der Forderungen die Bank zu schädigen. Die Beweiswürdigung, auf die sich diese Annahme stützt, ist jedoch nicht lückenlos und frei von Widersprüchen.
Die zugunsten des Angeklagten verfaßte Abtretungsurkunde war im Beisein eines Rechtsanwaltes am 26. April 1989 auf den 13. Februar 1985, mithin einen Zeitpunkt, der zeitlich vor der Globalzession an die Bank lag, rückdatiert worden. Der Angeklagte hat erklärt, man habe am 26. April 1989 lediglich eine schon im Februar 1985 mündlich getroffene Abrede über die Forderungszession an ihn schriftlich festhalten wollen. Dem ist die Kammer mit verschiedenen Erwägungen entgegengetreten.
Unter anderem hat sie aus den Umständen, unter denen die Abtretungsurkunde am 26. April 1989 gefertigt worden ist, gefolgert, daß diese nur zum Schein erstellt worden sei. Dazu wird ausgeführt, der Angeklagte habe nach Bekundungen der Zeugen B. und Rechtsanwalt Re. bei der schriftlichen Fixierung der Abtretungserklärung darauf bestanden, nicht sämtliche Forderungen der B. KG, sondern nur die Forderungen der KG gegen ihre Schuldner mit den Anfangsbuchstaben "A bis H", "K bis P" und "R bis W" zu übertragen. Grund dafür sei gewesen, daß der Angeklagte eine vollständige Übertragung aller Forderungen für rechtlich unwirksam gehalten habe. Die Kammer meint, diese nachträgliche Beschränkung auf bestimmte Forderungen sei ein gewichtiges Indiz dafür, daß es am 26. April 1989 nicht darum gegangen sei, eine in Wahrheit schon 1985 vereinbarte umfassende Forderungsabtretung schriftlich festzuhalten.
Dabei läßt das Landgericht außer acht, daß die Vorstellung des Angeklagten, eine Globalzession sei schon dann unwirksam, wenn sie alle Forderungen der B. KG umfasse, auch für die mit der Bank vereinbarte umfassende Globalzession hätte bedeutsam sein können. Das Urteil erörtert nicht, weshalb der Angeklagte zwar die zu seinen Gunsten erfolgte Zession nur mit den oben genannten Einschränkungen für wirksam hielt, gleichwohl aber davon ausgegangen sein soll, daß die zuvor zugunsten der Bank erklärte, umfassende Globalzession wirksam war.
Auch wenn der Angeklagte nach den Bekundungen des Zeugen B. mit der Rückdatierung der Abtretungserklärung vom 26. April 1989 ein vorrangiges und deshalb für die Bank "unanfechtbares" Datum fingieren wollte, bleibt dennoch die Möglichkeit, daß er die zugunsten der Bank erklärte Globalzession für unwirksam hielt und lediglich sein Prozeßrisiko im erwarteten Streit mit der Bank verringern wollte. Dann hätte er nicht die Vorstellung gehabt, einen rechtswidrigen Vermögensvorteil anzustreben. Mit dieser naheliegenden Möglichkeit setzt sich das Urteil nicht auseinander.
3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat schließlich darauf hin, daß die Zusammenfassung mehrerer gleichartiger Inkassoakte zu einheitlichen Betrugstaten den Grundsätzen der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen zur fortgesetzten Handlung (BGHSt 40, 138 ff.) widerspricht.
Auch wird möglicherweise zu bedenken sein, daß, soweit Rechnungen des Kunden I. erst am 23. März, 7. April, 2. Juli und 24. Juli 1992 eingezogen wurden, eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 23. März 1992 nicht möglich ist.
§ 55 StGB setzt voraus, daß die neue Tat vor der früheren tatrichterlichen Verurteilung beendet sein muß (BGH bei Holtz MDR 1988, 101; BGH, Urteil vom 13. November 1990 - 1 StR 514/90 -; Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl., § 55 Rdn. 4). Die oben genannten, vom Landgericht als Betrugsversuche eingeordneten Taten waren jedoch erst mit Eingang der geforderten Gelder beim Angeklagten beendet. In den Fällen, in denen der Angeklagte obsiegende Gerichtsentscheidungen gegen einzelne Kunden der B. KG erstritten hat, wird deshalb möglicherweise zu prüfen sein, wann diese Entscheidungen vollstreckt werden konnten.