Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.11.2013, Az.: II ZR 220/11
Streitwert im Zusammenhang mit Streit über die Ausschließung aus einem Verband
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.11.2013
- Aktenzeichen
- II ZR 220/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2013, 48789
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 16.09.2011 - AZ: 10 U 247/10
Rechtsgrundlagen
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder
beschlossen:
Tenor:
Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde und der Wert der Beschwer werden auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe
Den Klageantrag zu 1, mit dem sich die Klägerin zu 1 gegen ihre Ausschließung aus dem beklagten Verband wendet, bewertet der Senat - mangels genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für ein höheres oder geringeres Interesse der Parteien - in Anlehnung an § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung mit 4.000 €. Die Vorschrift des § 52 Abs. 2 GKG, an der sich die Klägerin bei ihrer Streitwertangabe und das Landgericht bei der Streitwertfestsetzung orientiert haben, war nicht heranzuziehen, da sie für Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit, nicht aber für zivilrechtliche Rechtsstreitigkeiten gilt.
Die Klageanträge zu 2 und 3 sind geringer zu gewichten, da sie lediglich das vom Verband angeordnete Ruhen der Mitgliedschaft und der Verbandstätigkeit der Kläger zu 2 und 3 betreffen. Der Senat bewertet sie mit jeweils 2.000 €.
Ebenfalls 2.000 € beträgt der Wert des Klageantrags zu 4. Mit dem Klageantrag zu 5 wenden sich die Kläger schließlich gegen eine verbandsinterne Feststellung, die ihrerseits nur die vom Klageantrag zu 4 bereits erfassten Beschlüsse und Vorstandswahlen auf der Jahreshauptversammlung des Ortsverbandes W. vom 14. März 2009 zum Gegenstand hat. Dieser Antrag hat neben dem Klageantrag zu 4 keine eigenständig bewertbare Bedeutung.
Der Beklagte hat weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass seine Beschwer den Streitwert der Feststellungsanträge, denen das Berufungsgericht stattgegeben hat, übersteigt.