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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.06.1988, Az.: IX ZR 141/87

Öffentliche Grundstückslast; Abgabenschuld; Dingliche Haftung; Landesrecht; Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.06.1988
Aktenzeichen
IX ZR 141/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 13684
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DVBl 1989, 424 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1989, 60-61 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1989, 107-109 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Öffentliche Abgaben sind nur dann öffentliche Grundstückslasten i. S. § 10 I Nr. 3 ZVG, wenn sie in dem für die Abgabe maßgebenden Bundes- oder Landesgesetz als öffentliche Last bezeichnet sind oder aus der gesetzlichen Regelung eindeutig hervorgeht, daß die Abgabenschuld auf dem Grundstück lastet und mithin nicht nur eine persönliche Haftung des Abgabenschuldners, sondern auch die dingliche Haftung des Grundstücks besteht.

2. Recht des Landes Schleswig-Holstein ist in der Regel nicht revisibel.

3. Die in Art. 2 (preußisches) AGZVG bezeichneten öffentlich-rechtlichen Abgaben gehören nur dann zu den gemeinen Lasten im Sinne des Art. 1 I Nr. 2 (preußisches) AGZVG und damit zu den öffentlichen Lasten im Sinne des § 10 I Nr. 3 ZVG, wenn sie nach Gesetz oder Verfassung auf dem Grundstück haften.