Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 31.01.1968, Az.: 1 ABR 2/67
Bestehen einer tariffähigen Vereinigung; Besorgnis der Befangenheit eines Richters
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 31.01.1968
- Aktenzeichen
- 1 ABR 2/67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 14822
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 20, 271 - 275
- DB 1968, 807-808 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1968, 529 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 862 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Wenn alle als Ersatz für einen abgelehnten Bundesarbeitsrichter eintretenden Bundesarbeitsrichter aus dem gleichen Ablehnungsgrund wie dieser abgelehnt werden, entspricht es den Grundsätzen der Prozeßökonomie, die gleichzeitige Stellung von Ablehnungsanträgen gegen alle diese möglicherweise eintretenden Bundesarbeitsrichter zuzulassen.
- 2.
Ein Bundesarbeitsrichter (Arbeitsrichter, Landesarbeitsrichter) kann nicht allein deshalb nach § 42 ZPO abgelehnt werden, weil er Mitglied einer Vereinigung von Arbeitnehmern (Gewerkschaft) oder Arbeitgebern ist.
In dem Rechtsstreit
hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts
in der Sitzung vom 31. Januar 1968
durch
den Präsidenten Professor Dr. Müller,
die Bundesrichter Dr. Schröder und Wichmann sowie
die Bundesarbeitsrichter Dr. Gerland und Schumacher
beschlossen:
Tenor:
Die von dem Vorstandsmitglied des Rechtsbeschwerdeführers in der Sitzung vom 19. Dezember 1967 vorgenommene Ablehnung des Bundesarbeitsrichters Albert Gnade und aller Bundesarbeitsrichter, die dem DGB, einer seiner Industriegewerkschaften oder der DAG angehören, ist unbegründet.
Gründe
1.
Zwischen einem Dipl.-Ing. Seeliger als Kläger und der Deutschen Klassenlotterie, Berlin, der Tusma e.V., studentischer Kundendienst, sowie der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung schwebt vor dem Arbeitsgericht Berlin ein Rechtsstreit, in dem insbesondere Schadenersatzansprüche geltend gewacht werden. Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Klageabweisung Berufung eingelegte. In der Verhandlung vor dem Berufungsgericht erschien der Dipl. Ing. Klaus Griep als Vorstandsmitglied des Berliner Akademikerbundes und erklärte, daß dieser Verband eine tariffähige Organisation im Sinne des § 11 Abs. 2 ArbGG sei und er (Griep) daher der Auffassung sei, namens dieses Verbandes ohne Anwalt auf Seiten des Klägers der. Streit beitreten und verhandeln zu können.
Daraufhin hat das Landesarbeitsgericht am 8. Juli 1966 den Rechtsstreit gem. § 97 Abs. 5 ArbGG bis zur Entscheidung eines einzuleitenden Beschlußverfahrens gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5 ArbGG betreffend die Tariffähigkeit des Berliner Akademikerbundes ausgesetzt.
Der Berliner Akademikerbund hat als Antragsteller das vorliegende Beschlußverfahren in Gang gesetzt und beantragt festzustellen, daß der Berliner Akademikerbund eine tariffähige Vereinigung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 ArbGG sei. Dieser Antrag wurde von dem Arbeitsgericht zurückgewiesen. Die dagegen von dem Antragsteller verfolgte Beschwerde blieb erfolglos. Das Landesarbeitsgericht hat jedoch die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Mit dieser Rechtsbeschwerde will der Antragsteller beantragen,
unter Abänderung der Vorentscheidungen festzustellen, daß der Antragsteller eine tariffähige Vereinigung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 ArbGG sei.
Als Beteiligte in dem Beschlußverfahren sind u.a. die Gewerkschaft ÖTV im DGB und die Deutsche Angestelltengewerkschaft, Landesverband Berlin, aufgetreten.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 19. Dezember 1967 hat Dipl.-Ing. G. vor Eintritt in die mündliche Verhandlung erklärt, daß er den der Industriegewerkschaft Metall angehörenden Bundesarbeitsrichter Albert G. ablehne, und zwar aus § 41 Nr. 1 ZPO und ergänzend aus § 42 ZPO. Er erklärte dabei, daß er seine Ablehnung aus beiden Gründen erstrecke auf alle Bundesarbeitsrichter, die dem DGB, einer seiner Industriegewerkschaften oder der DAG angehörten. Die Bundesarbeitsrichter, die dem Deutschen Gewerkschaftsbund oder einer seiner Industriegewerkschaften angehörten, seien auf das engste mit den Interessen des DGB in der Deutschen Klassenlotterie Berlin verbunden. Dasselbe gelte für die Bundesarbeitsrichter der DAG wegen deren Interessen in der Deutschen Klassenlotterie Berlin.
II.
1.
Das Vorstandsmitglied des an dem Beschlußverfahren als Antragsteller beteiligten Berliner Akademikerbundes. Dipl.-Ing. Klaus G., ist verfahrensrechtlich berechtigt, einen Ablehnungsantrag gegen die zur Mitwirkung an der Entscheidung berufenen Richter zu stellen. Der Berliner Akademikerbund gilt für das Verfahren nach § 97 ArbGG als prozeß- und parteifähig. Er bedarf zu der Stellung des Ablehnungsantrages nicht der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes. Dies ergibt sich aus §§ 44, 78 ZPO.
2.
An der vorliegenden Entscheidung haben nur Richter mitgewirkt, die weder dem DGB noch einer Industriegewerkschaft des DGB noch der DAG angehören.
3.
Verfahrensrechtlich zulässig ist es, daß die Ablehnung gleichzeitig gegen den in der Sitzung vom 19. Dezember 1967 beteiligten Bundesarbeitsrichter Albert G. und alle dem DGB, einer seiner Industriegewerkschaften oder der DAG angehörenden Bundesarbeitsrichter ausgesprochen worden ist. Zwar war an der Verhandlung vom 19. Dezember 1967 nur der Bundesarbeitsrichter Albert G beteiligt, nicht auch die Bundesarbeitsrichter von Arbeitnehmerseite, die der Reihenfolge nach bei einen Ausscheiden des Bundesarbeitsrichters G. zur Entscheidung berufen wären. Gleichwohl war Dipl. Ing. G. nicht gehaltenzunächst die Entscheidung über ein nur den Bundesarbeitsrichter Albert G. betreffendes Ablebnungsgesuch abzuwarten und dann den im Fall des Erfolgs dieses Ablehnungsgesuchs eintretenden neuen Bundesarbeitsrichter wiederum abzulehnen, sofern dieser Mitglied des DGB, einer seiner Industriegewerkschaften oder der DAG sein sollte. Wenn dieses Verfahren hätte einschalten werden müssen, könnte es unter Umständen zu einer unerträglichen Verzögerung der Entscheidung in der Sache selbst kommen. In Fällen wie dem vorliegenden, in dem alle als Ersatz für einen abgelehnten Bundesarbeitsrichter eintretenden Bundesarbeitsrichter aus dem gleichen Ablehnungsgrund abgelehnt werden würden, entspricht es den Grundsätzen der Prozeßökonomie, die gleichzeitige Stellung von Ablehnungsanträgen gegen alle diese möglicherweise eintretenden Bundesarbeitsrichter zuzulassen.
Der Erfolg oder Mißerfolg der Ablehnung gegenüber dem zunächst abgelehnten Bundesarbeitsrichter ergibt sich erst nach der Prüfung durch das Gericht. Die Ablehnung selbst ist nicht auf besondere Umstände gestützt, die nur in der Person des abgelehnten Bundesarbeitsrichters Albert G. vorliegen, sondern auf Umstände, die sowohl bei ihm wie bei allen infrage kommenden Bundesarbeitsrichtern nach Ansicht von Dipl.-Ing. G. die Ablehnung rechtfertigen könnten.
4.
Das danach verfahrensrechtlich zulässige Ablehnungsgesuch ist jedoch unbegründet.
Es gehört zu den tragenden Grundsätzen des Arbeitsgerichtsgesetzes, daß an der Entscheidung der Gerichte für Arbeitssachen in allen Instanzen grundsätzlich Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber mitwirken (vgl. §§ 16, 35, 41 Abs. 2 ArbGG). Die Arbeitsrichter sind nach § 20 ArbGG aus den Vorschlagslisten zu entnehmen, die der obersten Arbeitsbehörde des Landes von den im Gerichtsbezirk bestehenden Gewerkschaften, selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- und berufspolitischer Zwecksetzung und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie bestimmten Körperschaften oder deren Arbeitgebervereinigungen eingereicht werden (§ 20 ArbGG). Entsprechende Vorschriften Gelten auch für die Berufung der Lendesarbeitsrichter (§ 37 Abs. 2 ArbGG) und der Bundesarbeitsrichter (§ 43 ArbGG). Alle diese Richter sind vor ihrer Dienstleistung durch den Vorsitzenden auf die Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amtes eidlich zu verpflichten. Danach entspricht es den. Grundsätzen des Arbeitsgerichtsgesetzes nicht nur, daß überhaupt Vertreter von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden als vollberechtigte Richter an den Entscheidungen, der Gerichte für Arbeitssachen teilnehmen, sondern auch, daß diese Richter auf Vorschlag insbesondere von Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen berufen werden. Dabei geht der Gesetzgeber erkennbar auch davon aus, daß von den Gewerkschaften und den Arbeitgebervereinigungen in aller Regel solche Personen als Richter in der Arbeitsgerichtsbarkeit vorgeschlagen werden, die der vorschlagenden Vereinigung oder einer ihr angeschlossenen Vereinigung als Mitglieder angehören. Daraus ergibt sich aber weiterhin, daß der Gesetzgeber davon ausgeht, die so vorgeschlagenen Richter aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberkreisen würden ungeachtet ihrer Stellung im Sozialleben und ihrer Mitgliedschaft zu den vorschlagenden Verbänden und Vereinigungen die ihnen übertragenen Amtspflichten gewissenhaft und ohne Rücksicht auf Belange der vorschlagenden Vereinigungen und Verbände erfüllen. Das entspricht auch der Erfahrung bei den Gerichten für Arbeitssuchen. Zu einer gewissenhaften Erfüllung der ihnen kraft ihres Amtes obliegenden Pflichten ohne Ansehung der Person und ohne sonstiges Sachinteresse sind die Arbeitsrichter, Landesarbeitsrichter und Bundesarbeitsrichter ferner durch den von ihnen zu leistenden Eid verpflichtet. Die Tatsache allein, daß diese Richter Mitglieder eines der vorschlagenden Verbände sind, rechtfertigt sonach nach der Gesamtkonzeption des Arbeitsgerichtsgesetzes und den tatsächlichen Verhältnissen nicht eine ausschließlich auf diese Mitgliedschaft gegründete Ablehnung der Richter.
a)
Kraft Gesetzes sind nicht der Bundesarbeitsrichter Albert G. und auch nicht die etwa an seine Stelle tretenden Bundesarbeitsrichter, die Mitglieder des DGB, einer Industriegewerkschaft oder der DAG sind, ausgeschlossene § 41 Ziff. 1 ZPO greift deshalb nicht ein, weil keiner der abgelehnten Richter in dem vorliegenden Beschlußverfahren betreffend die Tariffähigkeit des BAB Partei ist oder zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regreßpflichtigen steht. Insbesondere werden diese Bundesarbeitsrichter durch die bloße Mitgliedschaft in einer der genannten Organisationen weder Mitberechtigte noch Mitverpflichtete.
Eine Ablehnung aus § 41 Ziff. 4 ZPO scheidet deshalb aus, weil Dipl.-Ing. Klaus G. weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht hat, daß einer der abgelehnten Bundesarbeitsrichter auf Arbeitnehmerseite Prozeßbevollmächtigter oder Beistand einer Partei war oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder war.
b)
Eine Ablehnung aus § 42 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit ist nach den eingangs gegebenen Ausführungen unbegründet. Es ist in keiner Weise vorgetragen oder glaubhaft gemacht, daß einer der abgelehnten Bundesarbeitsrichter aus eigenen Interesse oder aus dem Interesse des DGB, einer Industriegewerkschaft oder der DAG sich bei seiner Entscheidung beeinflussen lassen würde. Angesichts der oben geschilderten Gesamtkonzeption des Arbeitsgerichtsgesetzes hinsichtlich der Mitwirkung von Richtern aus Arbeitnehmer- und Arbeitsgeberkreisen und ihrer nach der Erfahrung bestehenden Objektivität hätte es eines Vertrags im einzelnen bedurft, aus dem sich ergeben könnte, daß gerade in dem vorliegenden Fall in Abweichung von der allgemeinen Grundeinstellung des Gesetzgebers eine Besorgnis der Befangenheit besteht.
Wichmann
Dr. Schröder
Dr. Gerland
Schumacher