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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.01.1952, Az.: V ZR 9/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.01.1952
Aktenzeichen
V ZR 9/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 12186
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg - 20.12.1950

Prozessführer

des Grundeigentümers Wilhelm M., H., Geschwister-S.straße ...,

Prozessgegner

das Deutsche Reich (Britische Zone), vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten in H., Verwaltungsstelle für Reichs- und Staatsvermögen, H., Ha.,

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch und der Bundesrichter Dr. Hertel, Dr. von Normann, Schuster und Dr. Oechßler

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 20. Dezember 1950 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks B.deich ... in Hamburg. Vor dem Erwerb des Eigentums war in den Jahren 1941-43 von dem Polizeipräsidenten in Hamburg mit Mitteln des damaligen Reichsministers für Luftfahrt ein Luftschutzröhrenbunker auf dem Grundstück errichtet worden.

2

Nach der Beendigung des Krieges hat der Kläger ursprünglich gegen den Oberfinanzpräsidenten in Hamburg, dann gegen den jetzigen Beklagten Klage auf Herausgabe, hilfsweise auf Verurteilung zur Entfernung des Bunkers von dem Grundstück erhoben. Er ist mit diesem Anspruch in drei Rechtszügen unterlegen. Der OGH für die Britische Zone ist in seinem Urteil vom 4. Januar 1950 der Auffassung des Landgerichts und des Oberlandesgerichts beigetreten, daß für den Anspruch der ordentliche Rechtsweg nicht gegeben sei. Er hat aber den von dem Kläger im dritten Rechtszuge vorgetragenen Hilfsantrag, festzustellen, daß der Bunker sein Eigentum sei, als Zwischenfeststellungsantrag zugelassen, auch den Rechtsweg für ihn als einen dem bürgerlichen Recht angehörenden Anspruch als gegeben erachtet und den Tatsacheninstanzen die sachliche Entscheidung über ihn übertragen.

3

In dem neuen Verfahren hat sich der Kläger bemüht, sein Eigentum an dem Bunker auf Grund der Vorschriften in den §§ 93 und 94 BGB darzutun. Er hat sich dabei gegen das Eingreifen der Ausnahmevorschrift des § 95 BGB verwahrt, das sich auch nicht aus dem Reichsleistungsgesetz rechtfertigen lasse; Schlußfolgerungen aus diesem Gesetz stehe der Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 29.1.1941/13.3.1943 entgegen.

4

Der Beklagte hat demgegenüber die Tatsache betont, daß der Bunker im Sinne des Führerbauprogramms vom 10. Oktober 1940 nur als behelfsmäßiger Luftschutzbunker, also nur für die Dauer des Krieges errichtet worden sei.

5

Das Landgericht hat die Klage auf Grund der Ausnahmevorschrift des § 95 Abs. 1 S 1 BGB abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat unter Verwertung von Gedanken über die Wirkungen der Leistungsanforderung nach dem Reichsleistungsgesetz die Berufung des Klägers auf Grund des § 95 Abs. 1 S 2 BGB als unbegründet zurückgewiesen.

6

Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Feststellungsbegehren. Der Beklagte bittet um die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

7

Das Oberlandesgericht beurteilt den Eingriff der öffentlichen Hand in das Grundeigentum des Rechtsvorgängers, des Klägers, den es mit den Bestimmungen der §§ 5 und 10 RLG rechtfertigt, als eine Enteignung im Sinne des von der Rechtsprechung des Reichsgerichts entwickelten, u.a. auch vom OGHBrZ im Urteil vom 1. Juli 1948 (OGHZ 1, 98) und vom OVG Hamburg in der Entscheidung vom 30. Juni 1950 (NJW 1950 S 839) verwerteten erweiterten Enteignungsbegriffs. Im Anschluß daran fährt es fort: Dem zwecks Baues und Nutzung des Bunkers herbeigeführten Einbruch in das fremde private Grundeigentum werde "konstruktiv" am ehesten die Deutung gerecht, daß mit der Leistungsanforderung eine öffentliche Last in das Grundstück gelegt worden sei, die das Grundeigentum entsprechend den Bedürfnissen das Bunkerbaues praktisch bis an die Grenze seiner Dehnbarkeit zurückgedrängt habe. Dadurch sei zu Gunsten der öffentlichen Hand ein Recht an einem fremden Grundstück im Sinne des § 95 Abs. 1 S 2 BGB begründet worden, in dessen Ausübung der Bunker mit dem Grund und Boden verbunden worden sei. Aus diesem Grunde gehöre der Bunker nicht zu den (echten) Bestandteilen des Grundstücks.

8

Die Revision rügt Verletzung der §§ 22, 23 RLG, § 286 ZPO, weil im vorliegenden Falle nicht nach dem Reichsleistungsgesetz verfahren worden und daher dies es Gesetz für die Sachentscheidung auch nicht verwertbar sei.

9

Es kann dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Falle das Reichsleistungsgesetz die Grundlage für die Entscheidung bilden kann. Die Schlußfolgerungen, die das Oberlandesgericht aus seinem Eingreifen zieht, sind keinesfalls zu billigen. Durch eine Leistungsanforderung nach diesem Gesetz wird der Grundstückseigentümer in seinen Herrschaftsbefugnissen unter Umständen sehr weitgehend beschränkt, sodaß im Sinne des erweiterten Enteignungsbegriffs, wie er vom Bonner Grundgesetz übernommen worden ist (vgl. Abraham, Bonner Komm Art. 14 Bem. I 5 S 3, II 5 S 6 und 6 S 7; OGHBrZ 1, 98), von einer Enteignung gesprochen werden kann. In dieser Enteignung erschöpft sich aber auch die Wirkung der auf eine Inanspruchnahme des Grundstücks für einzelne Bedürfnisse der öffentlichen Hand gerichteten Herrschaftsbeschränkung. Sie erzeugt nicht über diese Wirkung hinaus selbständige dingliche Rechte der öffentlichen Hand an dem Grundstück, die ihr etwa die Rechtsstellung eines dinglich Nutzungsberechtigten verliehen. Die Auffassung des Oberlandesgerichts ist mit dem Zweck des Reichsleistungsgesetzes nicht zu vereinbaren.

10

Dieses Gesetz hat nicht die Aufgabe, das förmliche Enteignungsverfahren mit seinen tiefstgreifenden Folgen für den dinglich Berechtigten zu ersetzen. Ihm ist lediglich eine vorbereitende Rolle zugewiesen, wenn eine förmliche Enteignung stattfinden soll. Der Erwerb selbständiger dinglicher Rechte der öffentlichen Hand kann in solchen Fällen nicht mit dem Reichsleistungsgesetz gerechtfertigt werden. Das stellt auch der Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 13. März 1943 außer Zweifel (vgl. GA Bl 76).

11

Bei der in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück erfolgenden Verbindung einer Sache mit dem Grund und Boden trifft meist auch § 95 Abs. 1 S 1 BGB zu (Palandt BGB § 95 Anm. 3). Für die Konstruktion des Oberlandesgerichts besteht daher hier nicht einmal ein Bedürfnis. Es wäre hiernach eine Auseinandersetzung mit der Auffassung des Landgerichts erwünscht gewesen, die sich auf das Eingreifen des § 95 Abs. 1 S 1 BGB beschränkt, zu rechtlichen Bedenken aber keinen Anlaß bietet, vielmehr den Rechtsstreit in der Sache zutreffend entscheidet.

12

Die vom Landgericht bejahte Frage, ob die Verbindung des Röhrenbunkers mit dem Grundstück des Klägers eine vorübergehende i.S. des § 95 Abs. 1 S 1 BGB war, lag nicht ausschließlich auf dem tatsächlichen Gebiet. Sie bedarf daher der rechtlichen Nachprüfung (RGZ 55, 284; WarnRspr 24 Nr. 119), die allerdings an Hand der gesamten Umstände des Falles zu erfolgen hat. Darnach kommt es für die rechtliche Beurteilung der Verbindung in erster Linie auf die subjektive Absicht des Verbindenden an. Ist diese Absicht von vornherein auf den späteren Wegfall der Verbindung oder der Benutzung gerichtet oder der spätere Wegfall nach der Natur des Zweckes der Verbindung sicher, so liegt keine dauernde Verbindung i.S. der gesetzlichen Vorschrift vor (RGZ 153, 235). Die Absicht des Verbindenden ist allerdings nicht bedingungslos maßgebend; sie muß auch bei einer objektiven Prüfung der Sachlage vernünftigerweise als gegeben angesehen werden können; sie darf z.B. nicht mit der Art der Verbindung (Unlöslichkeit i.S. der Entscheidung OLG 13 S 311) unvereinbar sein. Die Eigenschaft einer vorübergehenden Zusammenfügung schließt andererseits nicht der Umstand aus, daß der Verbindung eine gewisse Festigkeit innewohnt oder ihr eine längere Dauer bestimmt zu sein scheint (RGZ 158, 376; OGHZ 1, 170).

13

Diese in ständiger Rechtsprechung entwickelten Richtlinien hat das Landgericht beachtet. Bei der Prüfung, ob der Luftschutzbunker von der öffentlichen Hand nur zu einem vorübergehenden Zweck erbaut worden ist, legt es zulässig großes Gewicht darauf, daß die Errichtung unter Berufung auf das Reichsleistungsgesetz stattgefunden hat. Selbst wenn bei der Errichtung des Bunkers, d.h. bei der Inanspruchnahme des Grundstücks für diesen Bau, nicht streng nach den Vorschriften des genannten Gesetzes Verfahren worden wäre, wie dies der Kläger behauptet, so war nach den Darlegungen des Landgerichts aus der Berufung auf das Reichsleistungsgesetz doch auf die Absicht zu schließen, die der Errichtung des Baues zu Grunde lag. Darnach aber hatte den Erbauern nur die Schaffung eines auf die Dauer des Krieges, also eines begrenzten Zeitraumes berechneten Bauwerks vorgeschwebt, auch wenn es eine Festigkeit aufwies, die auf eine längere Dauer hinzuweisen schien. Denn den Bedürfnissen des Krieges konnte nur ein festes Bauwerk genügen.

14

Die wiederholten Hinweise des Oberlandesgerichts auf die Tiefe und Nachhaltigkeit des stattgefundenen Eingriffs in die Herrschaftsbefugnisse des Grundeigentümers im vorliegenden Falle erwecken den Anschein, als solle zwischen der vom Landgericht festgestellten Absicht der Erbauer des Bunkers und der Beschaffenheit des Werkes ein Widerspruch aufgezeigt werden, der die Wirkung haben müsse, im Sinne der oben berührten Möglichkeit die Absicht der Erbauer ihrer maßgeblichen Bedeutung zu entkleiden. Wäre das der Gedankengang des Oberlandesgerichts, so trüge er nicht der Erwägung des Landgerichts Rechnung, daß der Luftschutzbunker seiner Natur nach nur für Kriegszwecke bestimmt war und der Krieg nach allgemeiner Auffassung nur einen vorübergehenden Zustand darstellt. Luftschutzbunkerbauten sind nicht mit anderen Bauwerken auf eine Stufe zu stellen, die auch im Frieden ihre Bedeutung als Kriegswerkzeuge behalten. Wenn das Landgericht seine Entscheidung auf die einem Luftschutzbunker im allgemeinen innewohnende Natur abstellt, die ihn als ein nur auf Zeit errichtetes Bauwerk kennzeichnet, so ist dem aus dem vom Oberlandesgericht herausgestellten Gesichtspunkte nicht entgegenzutreten.

15

In dem Zusammenhang sind auch die Zweifel zu würdigen, die das Oberlandesgericht bei der Würdigung der ursprünglichen Planung der Bunkerbauten "in Verbindung mit Erwägungen jüngster Zeit über die Verwendung der Bunker" hegen zu müssen glaubt. Sollte das Oberlandesgericht für die hier zu treffende Entscheidung auch die Berücksichtigung von Umständen fordern wollen, die sich aus einer nicht ausschließlich auf den Zeitpunkt der Verbindung abgestellten Betrachtung aufdrängen, so würde es sich von der in der bisherigen Rechtslehre und Rechtsprechung zum § 95 Abs. 1 S 1 BGB herrschenden Auffassung trennen, ohne dazu durch überzeugende Gründe veranlaßt zu sein. Das Landgericht legt dem Umstände, daß die im Kriege erbauten Luftschutzbunker heute zu gewerblichen und anderen Zwecken auf Zeit vermietet oder verpachtet werden, im Rahmen der Sachentscheidung mit Recht keine Bedeutung bei.

16

Bei der Sach- und Rechtslage ist das Revisionsgericht nach § 563 ZPO befugt, die Entscheidung des Landgerichts durch Aufrechterhaltung des mit ihr jedenfalls im Ergebnis übereinstimmenden Berufungsurteils zu bestätigen.

17

Die Kostenentscheidung regelt § 97 Abs. 1 ZPO.

Dr. Pritsch Dr. Hertel v. Normann Schuster Dr. Oechßler