Bundessozialgericht
Beschl. v. 12.02.2025, Az.: B 5 R 8/25 AR
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 12.02.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 8/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 11500
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:120225BB5R825AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Nordrhein-Westfalen - 30.10.2024 - AZ: L 3 R 301/24
Rechtsgrundlagen
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 12. Februar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterinnen Dr. Hannes und Hahn
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2024 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin begehrt in der Hauptsache von der Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Das SG hat ihre Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 4.3.2024). Das LSG hat auf die hiergegen eingelegte Berufung den Gerichtsbescheid aufgehoben und die Sache an das SG zurückverwiesen (Urteil vom 30.10.2024, der Klägerin zugestellt am 21.12.2024). Hiergegen hat sich die Klägerin mit einem am 24.1.2025 beim BSG eingegangenen, von ihr verfassten und unterzeichneten Schreiben vom 16.1.2025 gewandt.
II
1. Der Senat wertet das Vorbringen der Klägerin im Schreiben vom 16.1.2025 als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG. Eine solche Beschwerde ist das einzige im Gesetz vorgesehene Rechtsmittel gegen die Entscheidung des LSG (vgl § 160a SGG).
Die so verstandene Beschwerde der Klägerin ist schon deshalb unzulässig, weil sie nicht bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 21.1.2025 von einem nach § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Auf dieses Erfordernis ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden.
Die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.