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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 13.01.2020, Az.: 1 BvR 1155/18

Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
13.01.2020
Aktenzeichen
1 BvR 1155/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 10252
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200113.1bvr115518

Verfahrensgang

vorgehend
AG Braunschweig - 01.03.2018 - AZ: 112 C 427/17
AG Braunschweig - 07.12.2017 - AZ: 112 C 427/17

Tenor:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 12.500 Euro (in Worten: zwölftausendfünfhundert Euro) festgesetzt.

[Gründe]

1

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG. Der dort genannte Mindestwert von 5.000 Euro war aufgrund des Erfolgs der Verfassungsbeschwerde und der Verfahrensförderung durch die anwaltliche Tätigkeit anzuheben, in Anbetracht der vergleichsweise geringen materiellen Beschwer aber nicht über 12.500 Euro hinaus.