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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.12.1959, Az.: 5 StR 538/59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.12.1959
Aktenzeichen
5 StR 538/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 12999
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 26.06.1959

Verfahrensgegenstand

Betrug i.R.

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 22. Dezember 1959,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten D. wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 26. Juni 1959 samt den Feststellungen aufgehoben

  1. 1.

    im Schuldspruch, soweit der Beschwerdeführer in den Fällen G. (II Nr. 2), K. (II Nr. 3), S. (II Nr. 4), M. (II Nr. 5), L. (II Nr. 6) und T. (II Nr. 7 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist;

  2. 2.

    in allen den Beschwerdeführer betreffenden Strafaussprüchen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Mit Erfolg wendet sich die Revision des Angeklagten D. in den Fällen B II Nr. 2 bis 7 der Urteilsgründe gegen die Verurteilung wegen Betruges im Rückfall. Sie beanstandet mit Recht die Ausführungen über den vom Angeklagten der Warenkreditgesellschaft (WKG) zugefügten Vermögensschaden. Die Strafkammer findet ihn ausschließlich in der Vermögensgefährdung, die bei der WKG dadurch entstand, daß die Kunden entgegen den Angaben des Angeklagten die für eine Kreditgewährung erforderliche Anzahlung von 20 v.H. des Kaufpreises nicht an die "Luruper" geleistet hatten. Dadurch, so meint die Strafkammer, habe es der WKG an dem von ihr verlangten "Wertmesser" für die Zahlungsfähigkeit und -willigkeit der Kunden gefehlt. Das ist aus Rechtsgründen nicht haltbar. Durch den bloßen Mangel eines "Wertmessers" für die Zahlungskraft und -bereitschaft des Darlehensnehmers (der Kunden der "Luruper") wird das Vermögen des Darlehensgebers (der WKG) nicht ohne weiteres gefährdet. Das käme nur dann in Betracht, wenn die Kunden aus mangelnder Zahlungsfähigkeit oder -willigkeit die Anzahlung nicht geleistet hätten und der Beschwerdeführer sich dessen bewußt gewesen wäre. Das hat das Landgericht nicht festgestellt. Es läßt sich auch dem Zusammenhange der Urteilsgründe nicht entnehmen. Das gilt insbesondere für den Fall B II Nr. 3 (UA S. 26). Der Kunde K. (nicht G., wie es auf UA S. 26 unten irrtümlich heißt) hat den Kredit bei der WKG in voller Höhe abgedeckt. Es ist auch nicht zu ersehen, daß dies etwa mit beachtlicher Verzögerung oder nach besonderen Anstrengungen der WKG geschehen ist. Es ist also sehr wohl möglich, daß er zahlungswillig und -fähig war, obwohl er keine Anzahlung geleistet hatte, und daß die Forderung der WKG niemals, so ernstlich gefährdet war, daß ihr Wert dem hingegebenen Darlehen nicht gleichgekommen wäre. Im Falle B II Nr. 2 (Gelahr) läßt das Urteil nicht erkennen, ob der Kunde das Darlehen zurückgezahlt hat; ebenso liegt es im Falle B II Nr. 7. In den übrigen Fällen haben zwar die Kunden das Darlehen nicht (jedenfalls nicht voll) zurückgezahlt. Das Landgericht sagt jedoch nicht, daß die Kunden schon zahlungsunwillig oder -unfähig waren, als sie den Kreditantrag einreichten, und daß der Beschwerdeführer das auch erkannt oder für möglich gehalten hatte.

2

Im Falle B II Nr. 7 stand allerdings der Kredithingabe durch die WKG keine ausreichende Sicherheit, entgegen, weil eine Sicherungsübereignung der Möbel nicht zustande gekommen war. Das Urteil ergibt aber nicht, daß auch das - anders als bei dem Mitangeklagten Kr. - dem Beschwerdeführer bekannt war.

3

Nach alledem mußte das Urteil in den Fällen B II Nr. 2 bis 7 aufgehoben werden. Nicht zu beanstanden ist die Verurteilung dagegen im Falle B II Nr. 1 (UA S. 24/25). In diesem Falle ergeben sich sämtliche Tatbestandsmerkmale des Betruges ausreichend aus den Urteilsgründen, insbesondere bestehen hier keine Bedenken hinsichtlich des Vermögensschadens der WKG. Die Strafkammer hat es hier nicht darauf abgestellt, daß die Forderung der WKG durch die falsche Angabe über die Anzahlung gefährdet sei, sondern daß die Empfangsbestätigung und die Sicherungs- und Übereignungserklärung bei der WKG eingereicht wurden, obwohl - wie der Angeklagte wußte - die Möbel zum Teil noch gar nicht bei der "Luruper" waren. In diesem Falle hat der Senat nur den Strafausspruch aufgehoben, weil nicht auszuschließen ist, daß er durch die übrigen Verurteilungen beeinflußt worden ist.

Sarstedt
Schmidt
Siemer
Schmitt
Börker