Delikt

Normen

§ 12 StGB

§§ 823 ff. BGB

Information

Als Delikt wird ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten bezeichnet, dass grundsätzlich

  • im Zivilrecht zu einem Schadensersatzanspruch einer dritten Person

    und

  • im Strafrecht zu einer Strafverfolgung

führt. Im Zivilrecht wird das Delikt auch als unerlaubte Handlung bezeichnet. Rechtsgrundlagen sind die §§ 823 ff. BGB

Dabei besteht auch ein Herausgabeanspruch des Schadensersatzpflichtigen:

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er gemäß § 852 BGB auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an.

Die zehnjährige Verjährungsfrist des § 852 Satz 2 BGB beginnt dabei mit der Entstehung des ursprünglichen Schadensersatzanspruchs, nicht erst mit dessen Verjährung (BGH 28.11.2023 – X ZR 83/20).

Ein Schadensersatzanspruch kann beruhen auf:

  • einem Vertrag bzw. einem vorvertragliches Verhältnis

  • einem Delikt

  • einer besonderen Vertrauensbeziehung

  • Verhalten während einer Vertragsanbahnung

Eine Person ist nur bei Vorliegen der Deliktsfähigkeit für den von ihr verursachten Schaden verantwortlich.

Bei deliktischen Schadensersatzansprüchen wird zwischen einer Verschuldenshaftung und einer Gefährdungshaftung unterschieden.