Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.12.1996, Az.: 1 StR 543/96
Zuständiges Gericht für die Fortdauer einer Untersuchungshaft während des Revisionsverfahrens; Voraussetzungen für die Aufhebung eines Haftbefehls durch das Revisionsgericht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.12.1996
- Aktenzeichen
- 1 StR 543/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 22227
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Stuttgart - 20.01.1995 - AZ: B 29 Gs 10294/95
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1997, 145 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1998, 143
Verfahrensgegenstand
Mord u.a.
Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls, hilfsweise Haftverschonung
Prozessführer
Roland M. aus S., dort geboren am ... 1952
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 12. Dezember 1996
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Verteidigerin vom 9. Dezember 1996 auf Aufhebung, hilfsweise Außervollzugsetzung, des Haftbefehls des Amtsgerichts Stuttgart vom 20. Januar 1995 - B 29 Gs 10294/95 - wird abgelehnt.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord und (tateinheitlich begangenem) Raub mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe bei gleichzeitiger Feststellung der besonderen Schwere der Schuld verurteilt. Er befindet sich in dieser Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Stuttgart vom 20. Januar 1995 - B 29 Gs 10294/95 - seit diesem Tage ununterbrochen in Untersuchungshaft.
Neben der auf die allgemeine Sachrüge und Verfahrensrügen gestützten Revision seiner Verteidigerin hat der Angeklagte selbst in einer vom Rechtspfleger des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt protokollierten umfangreichen Erklärung die Revision mit der Sachrüge und zahlreichen Verfahrensrügen begründet. Über dieses Rechtsmittel hat der Senat noch nicht entschieden.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 1996 hat die Verteidigerin beim Revisionsgericht beantragt, den Haftbefehl aufzuheben, hilfsweise außer Vollzug zu setzen. Dazu hat sie ausgeführt, der Angeklagte sei im wesentlichen aufgrund der Aussage zweier Zeugen verurteilt worden, die das Landgericht wegen des Verdachts der Beteiligung an der abgeurteilten Tat unvereidigt gelassen habe. Da beide Zeugen im Haftbefehl noch als Mitbeschuldigte bezeichnet worden seien, habe sich die Grundlage des angenommenen dringenden Tatverdachts verändert. Es bestehe auch keine Fluchtgefahr, denn der Angeklagte habe von Anfang an erklärt, er habe die Tat nicht begangen. Deshalb sei er auch an einer gerichtlichen Klärung des Tatvorwurfs interessiert.
Der Antrag hat keinen Erfolg, denn der Senat kann über die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht entscheiden. Vielmehr bleibt während des Revisionsverfahrens nach § 126 Abs. 2 Satz 2 StPO für die weiteren Entscheidungen über die Untersuchungshaft grundsätzlich das Gericht zuständig, dessen Urteil angefochten ist. Nach § 126 Abs. 3 StPO kann das Revisionsgericht den Haftbefehl nur dann aufheben, wenn es zugleich das angefochtene Urteil aufhebt und sich bei dieser Entscheidung ohne weiteres ergibt, daß die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen oder die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr verhältnismäßig wäre (§ 120 Abs. 1 StPO). Nur für den Fall, daß sich die Notwendigkeit der Haftentlassung ausnahmsweise vor einer Revisionshauptverhandlung infolge eines Verfahrenshindernisses ergibt, hat der Bundesgerichtshof es für zulässig erachtet, eine Entscheidung nach § 126 Abs. 3 StPO schon vor Aufhebung des angefochtenen Urteils zu treffen (BGHSt 41, 16 [BGH 08.02.1995 - 5 StR 434/94] = NStZ 1995, 390). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Insbesondere ergeben sich trotz der Erkrankung des Angeklagten an Aids keine Anhaltspunkte dafür, daß er im Revisionsverfahren nicht verhandlungsfähig wäre (siehe dazu BGHSt 41, 16 [BGH 08.02.1995 - 5 StR 434/94]; 41, 72 = NStZ 1995, 394).
Granderath
Wahl
Schomburg
Landau