Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.02.1990, Az.: 3 StR 10/90
Definition des Begriffs "Leistung " im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG (Einkommensteuergesetz); Erfordernis der Veranlassung und Auslösung der der Einkommensteuer unterliegenden Zahlung an den Steuerpflichtigen als echte wirtschaftliche Gegenleistung durch dessen Leistung; Steuerbarkeit der durch Unterschlagung und Untreue erfolgten Vermögensmehrungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.02.1990
- Aktenzeichen
- 3 StR 10/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 17052
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mannheim - 13.09.1989
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- HFR 1990, 521 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1991, 21
Verfahrensgegenstand
Steuerhinterziehung
Prozessführer
Bankkaufmann Karl Ha. aus B.-B., geboren am ... 1922 in M./E.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Februar 1990
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 13. September 1989 mit den Feststellungen aufgehoben,
- a)
im Fall II 5 der Urteilsgründe (Einkommensteuerhinterziehung 1983). Insoweit wird der Angeklagte freigesprochen; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;
- b)
im Strafausspruch wegen tateinheitlich begangener Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuerhinterziehung (Fall II 6 a - c der Urteilsgründe) sowie
- c)
im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
Im Umfang der Aufhebung zu 1 b wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und wegen Steuerhinterziehung in weiteren vier Fällen zu einer gesonderten Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt. Soweit dem Angeklagten mit der Anklageschrift Untreue zum Nachteil der Firmen Me. GmbH und SR GmbH zur Last gelegt worden ist, hat das Landgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen Eintritts der Verjährung gemäß § 78 StGB abgelehnt.
Die gegen das Urteil gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils hat insoweit keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
1.
Die Feststellungen des Landgerichts zu Fall II 5 der Urteilsgründe tragen den Schuldspruch wegen Einkommensteuerhinterziehung nicht. Der Angeklagte ist insoweit aus Rechtsgründen freizusprechen. Das Landgericht hat hierzu festgestellt: Der Angeklagte war im Jahr 1983 jeweils Geschäftsführer der Firmen Me.-Wohnstift-Verwaltungs GmbH und S.-R.-Bauträger und Verwaltungsgesellschaft mbH (SR GmbH). In dieser Eigenschaft entnahm er aus dem Vermögen der beiden Gesellschaften ohne Kenntnis und Billigung der jeweiligen Gesellschafter unbefugt Gelder in Höhe von insgesamt 666.750,00 DM, indem er tatsächlich nicht entstandene und geleistete Provisionszahlungen an Dritte fingierte, als Betriebsausgaben behandelte und diese Beträge für sich verbrauchte (UA S. 22, 23). Das Landgericht hat den Angeklagten insoweit wegen Steuerhinterziehung verurteilt, weil er die ihm auf diese Weise zugeflossenen Beträge in seiner Einkommensteuererklärung 1983 nicht als Einkünfte aus sonstigen Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 EStG erklärt habe (UA S. 48, 49). Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Der Begriff der "Leistung" im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG umfaßt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und um des Entgelts willen erbracht wird (vgl. BFH, BStBl II 1986, 340, 341; 890, 891 jeweils m.w.N.). Die der Einkommensteuer unterliegende Zahlung an den Steuerpflichtigen muß als echte wirtschaftliche Gegenleistung durch dessen Leistung veranlaßt und ausgelöst sein (BFH, BStBl II 1983, 201, 203). An diesen tatbestandlichen Voraussetzungen fehlt es im vorliegenden Fall. Denn der Angeklagte erbrachte gegenüber den Firmen Me. GmbH und SR GmbH mit den pflichtwidrigen und eigenmächtigen Entnahmen aus dem Vermögen der Gesellschaften keine Leistungen.
Die durch Unterschlagung (vgl. FG Baden-Württemberg, EFG 1977, 170) oder - wie hier - durch Untreue erlangten Einnahmen fallen auch im übrigen unter keine der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG; vielmehr handelt es sich um nicht steuerbare Vermögensmehrungen (so auch: FG München, EFG 1985, 71; Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 15. Auflage, § 22 Rdn. 116; vgl. auch: BFH, BFH/NV 1987, 577). Der Angeklagte ist demnach vom Vorwurf der Einkommensteuerhinterziehung 1983 freizusprechen.
2.
Die Freisprechung im Fall II 5 der Urteilsgründe hat die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe und der wegen tateinheitlich begangener Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuerhinterziehung 1984 (Fall II 6 der Urteilsgründe) verhängten Einzelstrafe zur Folge. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Höhe der Einzelstrafe im Fall II 6 von der bisherigen Einsatzstrafe im Fall II 5 mit bestimmt worden ist.
Dagegen konnten die im übrigen gesondert verhängten Geldstrafen bestehen bleiben.
Krauth
Kutzer
Harms
Rissing-van Saan