Bundesfinanzhof
Beschl. v. 13.01.1999, Az.: XI B 80/98
Beschwerdebegründung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Grundsätzlichen Bedeutung; Darlegung; Verfahrensmangel; Beweiswürdigung; Beweisantrag
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 13.01.1999
- Aktenzeichen
- XI B 80/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 11708
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BFH/NV 1999, 948-949
Amtlicher Leitsatz
===NV=(nicht amtlich veröffentlicht)==anonymisierte Fassung====
Gründe
Unabhängig von der Frage, ob wegen der verspätet eingereichten Begründung der Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu gewähren ist, erfüllt die Beschwerde nicht die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 und 3 FGO. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert ein substantiiertes Eingehen auf die zu klärende Rechtsfrage. Die grundsätzliche Bedeutung ist nicht dargelegt, wenn die Beschwerde nicht erkennen läßt, welche vom Einzelfall lösgelöste Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnte.
Mit der Rüge, die Beweiswürdigung des Finanzgerichts (FG) sei fehlerhaft, kann ein Verfahrensmangel gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO regelmäßig nicht begründet werden, da die Grundsätze der Beweiswürdigung dem materiellen Recht zuzuordnen sind. - Zur ordnungsgemäßen Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 76 FGO) bedarf es der Darlegung, welche Fragen tatsächlicher Art aufklärungsbedürftig waren, welche Beweismittel zu welchem Beweisthema das FG ungenutzt ließ, warum der Beschwerdeführer nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, warum sich die Notwendigkeit der Beweiserhebung jedoch dem FG auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen und inwieweit die als unterlassen gerügte Beweiserhebung zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. im einzelnen Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. , 1997, § 120 Rz. 37 f. ). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Der Beschluß ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.