§ 231 BauGB - EinigungBibliographieTitelBaugesetzbuch (BauGB) Amtliche AbkürzungBauGBNormtypGesetzNormgeberBundGliederungs-Nr.213-11Einigen sich die Beteiligten während eines gerichtlichen Verfahrens, das eine Enteignung betrifft, so gelten die §§ 110 und 111 entsprechend. 2Das Gericht tritt an die Stelle der Enteignungsbehörde.