Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.02.1990, Az.: II ZR 134/89
GmbH; Haftung; Geschäftsführer
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.02.1990
- Aktenzeichen
- II ZR 134/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 13974
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1990, 730-731 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1990, 979 (Volltext mit amtl. LS)
- GmbHR 1990, 295-296 (Volltext mit amtl. LS)
- LM H. 1 / 1991 § 13 GmbHG Nr. 20
- MDR 1990, 802 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1990, 738-739 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1990, 631-632 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur (fehlenden) Haftung der GmbH für Erklärungen, die ihr Gesellschafter nicht in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH, sondern für sich persönlich abgegeben hat.
Tatbestand:
Die Klägerin, eine GmbH, klagt aus abgetretenem Recht der D. GmbH. Diese damals noch als A. R. GmbH firmierende Gesellschaft hatte am 8. Mai 1985 für Rechnung des Beklagten dessen noch teilweise offene Stammeinlage bei der H. GmbH (H) in Höhe von 90.000 DM eingezahlt. Der Beklagte ist der Ansicht, er könne der an die Klägerin abgetretenen, mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Forderung auf Erstattung dieses Betrages nebst Zinsen jedenfalls Freistellungsansprüche aus einer von ihm am 21. Juni 1985 getroffenen Vereinbarung mit dem Geschäftsführer der Klägerin, A. R., entgegenhalten. In dieser Vereinbarung heißt es in Ziffer 5:
"Herr R. stellt Herrn Sch. im Innenverhältnis frei von jeglichen Ansprüchen, die im Zusammenhang mit den Objekten in R., in K. und in R. von ihm und/oder von Dritten geltend gemacht werden. Bei Inanspruchnahme hat Herr Sch. das Recht, mit Ansprüchen des Herrn R. gegen Herrn Sch. bzw. gegen die Firma A. W. GmbH & Co. KG aufzurechnen. "
Der Beklagte ist in beiden Vorinstanzen jeweils zur Zahlung der Klageforderung nur Zug um Zug gegen Freistellung von den in der Vereinbarung vom 21. Juni 1985 erwähnten Verbindlichkeiten verurteilt worden. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren in der Berufungsinstanz gestellten Antrag auf uneingeschränkte Verurteilung des Beklagten weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
1. Das Berufungsgericht ist wie vor ihm das Landgericht der Ansicht, der Klägerin stehe der bereits durch das Urteil des Landgerichts rechtskräftig festgestellte Klageanspruch nur Zug um Zug gegen Freistellung des Beklagten von den in Ziffer 5 der Vereinbarung vom 21. Juni 1985 aufgeführten Verbindlichkeiten zu. Zwar richte sich dieser Freistellungsanspruch seinem Wortlaut nach nur gegen Herrn R. persönlich und nicht auch gegen die Klägerin. Herr R. müsse sich jedoch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) so behandeln lassen, als ob die Freistellungsverpflichtung nicht nur für ihn persönlich, sondern für solche Geschäfte gälte, die er als Vertreter von juristischen Personen der sogenannten R.-Gruppe vorgenommen habe. Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts habe Herr R. in einer Vielzahl von Fällen nicht zwischen seinen persönlichen Verpflichtungen und denjenigen der von ihm vertretenen juristischen Personen unterschieden. Daran müsse er sich festhalten lassen, nachdem sich die geschäftlichen Verhältnisse mittlerweile wesentlich verändert hätten. Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
2. Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, sieht Ziffer 5 der Vereinbarung vom 21. Juni 1985 lediglich einen Freistellungsanspruch des Beklagten gegen Herrn R. persönlich vor. Von einem Freistellungsanspruch des Beklagten gegen einzelne oder alle Unternehmen der sogenannten R.-Gruppe ist darin nicht die Rede. Einen gegen R. persönlich gerichteten Anspruch kann der Beklagte aber nicht gegen die Klägerin, die als GmbH eine eigene, von der ihres Gesellschafters und Geschäftsführers verschiedene Rechtspersönlichkeit besitzt, geltend machen. Dementsprechend kann er aus einem solchen Anspruch in Ermangelung der dazu erforderlichen Gegenseitigkeit auch kein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) gegenüber einem fälligen Anspruch der Klägerin herleiten. Die Verschiedenheit der Rechtspersönlichkeiten der GmbH und ihres Gesellschafters und Geschäftsführers kann nicht unter Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben überspielt werden. Solange der Gesellschafter und Geschäftsführer im eigenen Namen und nicht zugleich als Geschäftsführer der GmbH in deren Vertretung gehandelt hat, fehlt es auch an einem Grund, der es rechtfertigen könnte, sein etwaiges treuwidriges Handeln und dessen Folgen nicht nur ihm persönlich, sondern auch der GmbH zuzurechnen. Jede andere Auffassung liefe auf eine Haftung der GmbH für die Privatverbindlichkeiten ihrer Gesellschafter oder Geschäftsführer hinaus. Ein solcher "umgekehrter Haftungsdurchgriff" wird heute allgemein abgelehnt, da er mit den Kapitalerhaltungsvorschriften des GmbH-Gesetzes unvereinbar ist. Das Vermögen der GmbH ist ausschließlich für ihre Gläubiger reserviert (vgl. dazu statt aller Scholz/Emmerich, GmbHG 7. Aufl. § 13 Rdnr. 94; Fischer/Lutter/Hommelhoff, GmbHG 12. Aufl. § 13 Rdnr. 13; Hachenburg/Mertens, GmbHG 8. Aufl. Anh. § 13 Rdnr. 41; Wiedemann, Gesellschaftsrecht I § 4 III.1. b S. 228; Wilhelm NJW 1977, 1887: abl. Anm. zu OLG Hamm 1977, 1159). Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, darauf einzugehen, ob dieser Grundsatz in besonders gelagerten Ausnahmekonstellationen eng umgrenzte Durchbrechungen erleiden könnte (vgl. dazu etwa Wilhelm und Wiedemann jeweils aaO.). Denn weder der Vortrag der Parteien noch die auf seiner Grundlage getroffenen Feststellungen der Vorinstanzen lassen irgendwelche Umstände erkennen, die eine solche Durchbrechung im vorliegenden Fall erwägenswert erscheinen lassen könnten. Der Gesichtspunkt, daß Herr R. bei früheren Gelegenheiten nicht immer eindeutig zwischen seinen persönlichen Verpflichtungen und denjenigen der von ihm vertretenen juristischen Personen unterschieden haben soll, wozu das Berufungsgericht konkret allerdings auch nur feststellt, Herr R. habe laut Aussage des Beklagten bei seiner Parteivernehmung geäußert, er habe die offenstehende Stammeinlage des Beklagten eingezahlt, obwohl Einzahler nachweislich die Klägerin war, reicht dazu nicht aus, solange aus einem solchen Verhalten nicht der Schluß zu ziehen ist, Herr R. habe, und zwar gerade auch im konkreten Fall, nicht nur für sich persönlich, sondern auch als Geschäftsführer der klagenden GmbH in deren Vertretung gehandelt (vgl. dazu unten unter 3.). An weiteren Umständen führt das Landgericht, auf das das Berufungsgericht insofern verweist, lediglich an, Herr R. habe in den Unternehmen der sogenannten R.-Gruppe einen bestimmenden Einfluß gehabt. Es bedarf keiner näheren Begründung, daß ein solcher Einfluß allein nicht die Annahme rechtfertigen kann, die GmbH habe auch ohne besonderen Verpflichtungsgrund ohne weiteres für die persönlichen Verbindlichkeiten ihres beherrschenden Gesellschafters einzustehen.
3. Danach wäre das Berufungsurteil nur dann aufrechtzuerhalten, wenn Herr R. die in Ziffer 5 der Vereinbarung vom 21. Juni 1985 aufgeführten Verpflichtungen nicht nur für sich persönlich, sondern zugleich als Geschäftsführer der Klägerin in deren Vertretung übernommen hätte. Ein solches Vertreterverhalten scheidet, worüber der Senat selber befinden kann, weil es dazu keiner weiteren tatsächlichen Feststellungen mehr bedarf, im vorliegenden Fall von vornherein aus. Denn auf einen solchen Sachverhalt hat sich nicht einmal der Beklagte berufen. Er hat im Gegenteil, insbesondere in seiner Berufungserwiderung, stets vorgetragen, es gehe vorliegend "schlicht" um "die Erfüllung eines vertraglichen Anspruchs von Herrn R. persönlich", und dazu die Rechtsansicht vertreten, für diese persönlichen Verbindlichkeiten des Herrn R. habe die Klägerin aufgrund der wirtschaftlichen Verflechtung mit ihrem beherrschenden Gesellschafter einzutreten. Die Unrichtigkeit dieser Rechtsansicht ist bereits oben unter 2. im einzelnen dargelegt worden. Im Einklang mit diesem Parteivortrag steht es, wenn in den Entscheidungsgründen des Landgerichtsurteils (S. 6), die sich das Berufungsgericht ausweislich S. 11 seines Berufungsurteils ausdrücklich zu eigen gemacht hat, insoweit festgestellt wird, die Freistellungsverpflichtung gegenüber dem Beklagten habe Herr R. persönlich übernommen, womit das Landgericht allerdings wie das Berufungsgericht den rechtsfehlerhaften Schluß verbindet, die Klägerin dürfe sich nicht auf die "förmliche Trennung der juristischen Personen von Herrn R. " berufen.
4. Da sich der Beklagte nicht darauf berufen hat, bietet der vorliegende Fall schließlich auch keinen Anlaß zu einer Auseinandersetzung mit der Frage, inwieweit der Beklagte zwar nicht aus der Vereinbarung vom 21. Juni 1985, wohl aber aus den dort erwähnten Rechtsgeschäften selber unmittelbare Befreiungs- oder Erstattungsansprüche gegen die Klägerin oder ihre Rechtsvorgänger erworben haben könnte, die er dem Klageanspruch hätte entgegensetzen können.