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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.01.1985, Az.: VI ZR 131/83

Beteiligter; Konkursverfahren; Gemeinschuldner; Personengesellschaft; Komplementär; Kokursverwalter; Pflichtverletzung; Vermögensüberschuß; Unternehmensveräußerung; Eile; Gläubigerausschuß; Genehmigung; Stimmrecht; Konkursmasse; Gesetzliche Vertretung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.01.1985
Aktenzeichen
VI ZR 131/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 13386
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1985, 566 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1985, 495-497 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1985, 423-427

Amtlicher Leitsatz

1. "Beteiligter" am Konkursverfahren ist auch der Gemeinschuldner und, wenn dies eine Personenhandelsgesellschaft ist, deren persönlich haftender Gesellschafter.

2. Ein Konkursverwalter kann seine Pflichten gegenüber dem Gemeinschuldner auch dadurch verletzen, das er es durch sein Verhalten verhindert, das das Unternehmen zu einem Preis veräußert wird, der dem Gemeinschuldner einen Vermögensüberschuß erbracht hätte, oder das er das Konkursverfahren in großer und übertriebener Eile durchführt (Bestätigung von RGZ 152, 125, 127).

3. Die Haftung des Konkursverwalters nach § 82 KO kann bezüglich der Rechtsgeschäfte, die der Genehmigung des Gläubigerausschusses unterliegen, ausgeschlossen sein, falls der Ausschuß die Genehmigung erteilt hat. Zu den Grenzen dieses Ausschlusses.

4. Ein Stimmrecht steht einem Mitglied des Gläubigerausschusses nur dann nicht zu, wenn über ein zwischen der Konkursmasse und ihm bzw. einem von ihm gesetzlich vertretenen Unternehmen zu schließendes Rechtsgeschäft oder einen zu führenden bzw. zu erledigenden Rechtsstreit abzustimmen ist.