Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.12.1981, Az.: 1 StR 416/81
Tatbestand des fortgesetzten Mietwuchers; Vermietung von Wohnraum an Asylbewerber im Raum Stuttgart; Zur Deckung der laufenden Aufwendungen des Vermieters erforderliche Miete; Angemessenheit einer Miete
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.12.1981
- Aktenzeichen
- 1 StR 416/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11083
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stuttgart - 06.02.1981
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 30, 280 - 282
- MDR 1982, 336 (Kurzinformation)
- NJW 1982, 896 (Volltext mit amtl. LS)
- WuM 1982, 164-165 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Amtlicher Leitsatz
Über die Voraussetzungen des Mietwuchers bei Vermietung von Schlafstellen an Asylbewerber.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 8. Dezember 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Kuhn, Dr. Schikora, Dr. Foth als beisitzende
Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 6. Februar 1981 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wuchers und wegen Betruges in 12 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren neun Monaten verurteilt. Die zum Nachteil des Angeklagten eingelegte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich mit der Sachbeschwerde gegen die Verurteilung wegen Mietwuchers und hinsichtlich der Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges (Fall II C, Kautionen) gegen den Rechtsfolgenausspruch. Die Beschwerdeführerin meint, die Strafkammer habe zur ortsüblichen Vergleichsmiete und damit zum Merkmal des auffälligen Mißverhältnisses rechtsfehlerhafte Feststellungen getroffen. Das habe sich auf die Annahme des Schuldumfangs und auf das Strafmaß ausgewirkt, das auch aus anderen Gründen rechtlich zu beanstanden sei. Das Landgericht habe bei der Strafzumessung zu Unrecht Gesichtspunkte mildernd berücksichtigt, die nicht in diesem Sinne hätten wirken dürfen oder sogar zur Strafverschärfung hätten führen müssen. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Der Tatbestand des fortgesetzten Mietwuchers (§§ 302 a Abs. 1, 52 StGB).
1.
Das Landgericht stellt dazu u.a. fest: Im Jahre 1979 war die Lage auf dem Stuttgarter Wohnungsmarkt in hohem Maße angespannt, weil eine große Anzahl von Asylbewerbern, insbesondere aus Asien, dort eingetroffen war und Wohnraum suchte. Der Angeklagte entschloß sich im Juni 1979, Häuser und Wohnungen im Räume Stuttgart anzumieten und sie an Asylbewerber weiter zu vermieten. Er hoffte, aus der Vermietung so hohe laufende Einnahmen erzielen zu können, daß sich seine wirtschaftliche Situation zumindest nicht verschlechtern werde. Es kam ihm nicht in erster Hinsicht darauf an, aus der weitervermietung selbst hohen Gewinn zu erzielen, vielmehr holfte er, als Folge der Vermietung an Asylanten von diesen in größerem Umfang mit der Geltendmachung von Lohnsteuerjahresausgleichsansprüchen beauftragt zu werden und seinen Kundenkreis für Versicherungsverträge zu erweitern. Er stattete die von ihm gemieteten Zimmer mit Bettstellen aus und vermietete die Schlafplätze zum Preis von je 165,- DM bis 250,- DM. Die Zimmer enthielten entsprechend ihrer Größe mehrere Schlafstätten. Die Mieten überstiegen die im Raum Stuttgart übliche Vergleichsmiete "um weit mehr als 50 %". Trotz der Höhe der Mieteinnahmen und der Kautionen von jeweils 600 bis 1000 DM, die der Angeklagte zusätzlich erhielt, war es möglich, daß er keinen Gewinn erzielte, weil er selbst überhöhte Mieten bezahlen mußte und weil ihm erhebliche Aufwendungen für Ausstattung und Instandsetzung entstanden. Er verlangte die überhöhten Mieten, weil er wußte, daß die Asylanten mangels anderer Unterkunftsmöglichkeit gezwungen waren, sie zu bezahlen.
2.
Diese Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
a)
Die Asylbewerber, an die der Angeklagte vermietete, befanden sich in einer Notlage. Sie waren außerdem in deutschen Wohnungsangelegenheiten unerfahren. Der Angeklagte beutete ihre Notlage und ihre Unkenntnis dadurch aus, daß er sich für die Vermietung von Wohnräumen Vermögensvorteile gewähren ließ, die in auffälligem Mißverhältnis zu seiner eigenen Leistung standen. Bei Mietwucher ist ein solches Mißverhältnis gegeben, wenn bei preisbindungsfreien Räumen die üblichen Entgelte, die in der Gemeinde für die Vermietung von Räumen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage gezahlt werden, auffällig überschritten werden (LG Darmsteit NJW 1975, 549 Nr. 17, bestätigt durch Beschluß des BGH vom 11. Oktober 1974 - 2 StR 5/74; OLG Düsseldorf GA 1975, 311; OLG Köln NJW 1976, 119 [OLG Köln 29.07.1975 - Ss 147/75] Nr. 19; vgl. OLG Stuttgart NJW 1981, 2365 [OLG Stuttgart 07.07.1981 - 8 REMiet 1/81] Nr. 15 zu § 5 WiStrG). Das ist hier der Fall. Die vom Angeklagten festgesetzten und von den Geschädigten gezahlten Mieten überstiegen die vom Landgericht ohnehin hoch angesetzten üblichen Vergleichsmieten "um weit mehr als 50 %", in Einzelfällen bis zu 247 %.
Dabei ist für die rechtliche Würdigung unerheblich, daß der Angeklagte infolge hoher Gestehungskosten, insbesondere überhöhter Hauptmieten, aus der Vermietung selbst möglicherweise keinen Gewinn erzielte. Die sogenannte Kostenmiete, d.h. die zur Deckung der laufenden Aufwendungen des Vermieters erforderliche Miete (vgl. §§ 8, 8 a, 8 b WoBindG v. 5.8.1980, BGBl. I S. 1121), ist als Berechnungsgrundlage für den Vergleich der beiderseitigen Leistungen ungeeignet, weil sie dazu führen würde, daß der Vermieter unter Ausnutzung einer starken Wohnungsnachfrage die Kosten unwirtschaftlich erlangter Mietobjekte voll auf den Mieter abwälzen könnte, ohne sich strafrechtlichen Sanktionen auszusetzen (LG Darmstadt a.a.O.; OLG Köln a.a.O.). Maßgebend ist danach nicht, welcher Mietzins auf Grund der Gestehungskosten, insbesondere der Hauptmiete, in konkretem Fall noch angemessen ist (so für den früheren Rechtszustand BGHSt 11, 182, 184) [BGH 03.12.1957 - 1 StR 400/57], sondern ob die üblichen Entgelte, die in der in Betracht kommenden Gemeinde für vergleichbare Räume gezahlt werden, in auffälligem Maße überschritten sind. Der Vermieter, der so hohe eigene Aufwendungen hat, daß er die ortsübliche Vergleichsmiete in derartigem Ausmaß überschreiten müßte, um zu einem wirtschaftlichen Ausgleich zu gelangen, muß entweder unter Inkaufnahme von Verlusten zu üblichen Bedingungen vermieten oder eine Weitervermietung unterlassen. Nur diese Auslegung bietet den vom Gesetzgeber erstrebten lückenlosen Rechtsschutz gegen wesentlich überhöhte (§ 5 Wi StrG) und gegen auffällig übersetzte (§ 302 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) Mietforderungen (im Ergebnis übereinstimmend Schönke-Schröder, StGB 20. Aufl. § 302 a Rdn. 13).
Die innere Tatseite ist rechtsirrtumsfrei dargelegt (UA S. 19, 20).
b)
Die gegen einzelne Feststellungen gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl.
Kein Widerspruch, sondern ein Schreibfehler liegt darin, daß die Strafkammer einerseits Franz H. als Eigentümer des Hauses N. straße 15 bezeichnet (UA S. 26), während sie an anderer Stelle den Zeugen F. als Vermieter desselben Hauses benennt (UA S. 48). Der Urteilszusammenhang ergibt zweifelsfrei, daß auch an dieser Stelle das Haus H. straße 61 gemeint ist. Für beide Wohnhäuser gilt im übrigen hinsichtlich des geschätzten Zuschlags für erhöhte Abnützung (100 % der Grundmiete) das gleiche.
Entgegen der Annahme der Revision ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Landgericht für das Risiko einer erhöhten Abnutzung der Wohnräume durch die asiatischen Asylbewerber einen Zuschlag zur ortsüblichen Miete angesetzt hat (UA S. 22, 27, 48, 49; ebenso Dreher-Tröndle StGB 40. Aufl. § 302 a Rdn. 23).
3.
Ebensowenig bestehen rechtliche Bedenken gegen die Erwägungen der Strafkammer, die zur Verhängung der Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten geführt haben.
Das Landgericht berücksichtigt zu Gunsten des Angeklagten kein Tatbestandsmerkmal des § 302 a StGB, sondern die Tatsachen, daß der Angeklagte auch "als Privatmann ohne Haus- und Grundbesitz das Wohnungsproblem der Asylanten lösen wollte" und daß "dies nur auf illegale, d.h. hier i.V.m. Mietwucher strafbarer Weise geschehen" konnte (UA S. 54). Auch sonst ist eine Ermessensüberschreitung bei der Findung des Strafmaßes nicht ersichtlich. Die Strafkammer war nach § 267 Abs. 3 StPO lediglich gehalten, die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände im angefochtenen Urteil anzuführen. Daraus, daß einige Umstände nicht ausdrücklich bezeichnet sind, ist nicht zu schließen, daß sie nicht berücksichtigt wurden.
II.
Die Strafzumessung im Betrugsfall II C.
Die Ausführungen zu I 3 gelten entsprechend für die Strafzumessungserwägungen im Betrugsfall II C. Die Strafkammer war rechtlich nicht gehindert, im Fall der Kautionen zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, "daß die Tat insgesamt im engen Zusammenhang mit der als Mietwucher bestraften Vermietung von Schlafstellen" stand (UA S. 57). Das Landgericht trägt dabei ersichtlich der Tatsache Rechnung, daß gegen den Angeklagten wegen eines im engen Zusammenhang stehenden Sachverhalts bereits eine weitere Strafe verhängt werden mußte, die sich auf die Bildung der Gesamtstrafe auswirkt. Auch unter den festgestellten Umständen war eine Strafmilderung im Fall II C rechtlich deshalb möglich, weil einige Einzelakte der fortgesetzten Handlung nur als Versuchstaten zu werten sind. Die verhängte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr für den Betrugsfall II C steht auch nicht völlig außer Verhältnis zum Schuldgehalt der Tat.
III.
Die Gesamtstrafe
Die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren neun Monaten bietet keinen Anlaß zu rechtlicher Beanstandung.
Die Strafkammer wertet u.a. zugunsten des Angeklagten, daß "in allen größeren Städten des Landes insbesondere Altbauwohnungen leer standen und leer stehen, nur weil aus rechtlichen oder faktischen Gründen die spekulative Zweckentfremdung durch die Eigentümer nicht wirksam unterbunden werden kann" (UA S. 59). Damit will das Landgericht zum Ausdruck bringen, daß das Verhalten anderer das Entstehen der strafbaren Handlungen des Angeklagten begünstigte. Diese Erwägung ist rechtsfehlerfrei. Liegen Bedingungen vor, die für den Täter die Versuchung zu kriminellem Verhalten erhöhen, so darf der Tatrichter den Unrechtsgehalt der Tat geringer einstufen als wenn der Täter von sich aus die wesentlichen Tatvoraussetzungen schafft.
Woesner
Kuhn
Schikora
Foth