Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.10.2006, Az.: 3 StR 381/06
Voraussetzungen für die Annahme des Bestimmens einer (minderjährigen) Person zum Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln; Anforderungen an das Durchgreifen einer Aufklärungsrüge infolge des Unterlassens der Vernehmung eines Zeugen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.10.2006
- Aktenzeichen
- 3 StR 381/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 25115
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kleve - 21.06.2006
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ-RR 2007, 24 (red. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Abgabe von Betäubungsmitteln an Personen unter 18 Jahren u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 17. Oktober 2006
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
einstimmig
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen großen Jugendkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 21. Juni 2006 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte der gewerbsmäßigen Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren durch eine Person über 21 Jahre in 46 Fällen sowie des Bestimmens einer Person unter 18 Jahren zur Förderung des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln durch eine Person über 21 Jahre schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte hat die Minderjährige nicht dazu bestimmt, Betäubungsmittel in den Verkehr zu bringen, weil diese als seine Botin keine eigene Verfügungsgewalt über sie hatte, sondern lediglich den Gewahrsamswechsel vom Angeklagten auf die Abnehmer bewirkte (vgl. Weber, BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 676). Er hat die Minderjährige jedoch dahingehend beeinflusst, sein unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu fördern (vgl. Weber, aaO § 30 a Rdn. 84 f.). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.
Die Aufklärungsrüge ist jedenfalls unbegründet, da das Urteil auf der unterlassenen Vernehmung des Zeugen K. nicht beruhen kann. Dieser hätte nur Angaben dazu machen können, ob die Minderjährige ihm selbst im Auftrag des Angeklagten Betäubungsmittel übergeben hat. Die vom Angeklagten veranlasste Übergabe von Rauschgift an P. durch die Minderjährige ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Minderjährigen und des Abnehmers.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Miebach
von Lienen
Becker
Hubert