Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.07.1981, Az.: BVerwG 4 B 96.81

Rechtliche Einordnung und Anwendungsbereich des § 37 Abs. 1 Bundesbaugesetz (BBauG); Anwendbarkeit der städtebaulichen Vorschriften auf atypische öffentliche Bauten; Begriff der "besonderen öffentlichen Zweckbestimmung"

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.07.1981
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 96.81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 11621
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Arnsberg - 04.09.1979 - AZ: 4 K 941/78
OVG Nordrhein-Westfalen - 13.03.1981 - AZ: 10 A 2501/79

Fundstellen

  • ArchPF 1982, 98
  • BBauBl 1981, 661
  • BRS 38, 375 - 377
  • BlGBW 1981, 200
  • ZfBR 1981, 243

Amtlicher Leitsatz

BBauG § 37 Abs. 1 hat neben einer Verfahrensregelung und Zuständigkeitsregelung auch den materiellrechtlichen Inhalt, daß unter den bezeichneten Voraussetzungen Abweichungen gestattet sind.

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 16. Juli 1981
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und Gielen
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. März 1981 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt erfolglos. Sie bezeichnet als klärungsbedürftig im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Fragen, ob § 37 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) in der Fassung der Gesetze vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) und vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S. 949) - BBauG - eine Vorschrift mit materiellrechtlichem Inhalt sei, ob § 37 Abs. 1 BBauG auch dann anwendbar sei, wenn die Gemeinde ihre Zustimmung zu dem Vorhaben erteilt habe, und wann es wegen der "besonderen öffentlichen Zweckbestimmung für bauliche Anlagen des Bundes oder eines Landes erforderlich" sei, von städtebaulichen Vorschriften abzuweichen. Zur Beantwortung dieser Fragen bedarf es jedoch nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens; vielmehr ergeben sich die Antworten in einer auf der Hand liegenden Weise aus Sinn und Zweck des Gesetzes:

2

1.

Trotz des nicht eindeutigen Wortlautes des § 37 Abs. 1 BBauG bestehen keine Zweifel daran, daß es sich um eine Vorschrift mit primär materiellrechtlichem Inhalt handelt. Die Vorschrift will für Bauten des Bundes oder eines Landes mit besonderer Zweckbestimmung eine Abweichung von städtebaulichen Vorschriften ermöglichen. Die generelle Anwendbarkeit der §§ 29 ff BBauG auf alle öffentlichen Bauten (vgl. dazu auch die Hervorhebung in § 29 Abs. 1 BBauG, daß die nachfolgenden Vorschriften selbst für Vorhaben der Landesverteidigung gelten) würde wegen der Atypik bestimmter öffentlicher Bauten nicht selten zu Schwierigkeiten führen, wenn auch auf diese atypischen öffentlichen Bauten die städtebaulichen Vorschriften einschränkungslos anzuwenden wären. Da Befreiungen nur im Planbereich und auch dort nur unter engen Voraussetzungen zulässig sind, war es deswegen geboten, für die Anwendung der §§ 29 ff. BBauG, besonders auch für die Anwendung der einer Ausnahme oder Befreiung nicht zugänglichen §§ 34, 35 BBauG, ein Abweichen von den städtebaulichen Vorschriften zu ermöglichen, wenn die besondere öffentliche Zweckbestimmung der Bauten dies erfordert. Eben hierin liegt der eigentliche Zweck des § 37 Abs. 1 BBauG. Das entspricht auch der ganz überwiegenden Ansicht in der Literatur (vgl. z.B. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Kommentar zum BBauG § 37 Rn. 6, Grauvogel in Kohlhammer Kommentar zum BBauG, § 37 Anm. 2 b, cc, Schlichter-Stich-Tittel, Kommentar zum BBauG, 3. Aufl. 1979, § 37 Rn. 1 oder Schrödter, Kommentar zum BBauG, 4. Aufl. 1980 § 37 Rn. 2). Die gegenteilige Meinung der Beschwerde, Bauten mit besonderer öffentlicher Zweckbestimmung seien nur zulässig, wenn sie den §§ 30, 31, 33, 34 oder 35 vollen Umfangs entsprächen, verkennt die - vom Gesetzgeber so auch gewollte - Notwendigkeit der Bevorzugung bestimmter Bauten mit besonderer öffentlicher Zweckbestimmung; sie sieht zu Unrecht die Vorschrift als eine reine Zuständigkeitsregelung an.

3

2.

Ist § 37 Abs. 1 BBauG eine materiellrechtliche Vorschrift, so liegt auf der Hand, daß sie nicht nur dann anwendbar ist, wenn das Einvernehmen mit der Gemeinde nach §§ 14, 31 und 36 BBauG nicht erreicht worden ist. Richtig ist zwar, daß das etwa fehlende Einvernehmen mit Hilfe des § 37 Abs. 1 BBauGüberwunden werden kann und richtig ist auch, daß es der Ersetzung des Einvernehmens der Gemeinde durch die höhere Verwaltungsbehörde nicht bedarf, wenn die Gemeinde ihr Einvernehmen bereits erteilt hat. Stimmt das Vorhaben in einem solchen Fall jedoch mit den §§ 29 ff. BBauG nicht überein, so kann es nur mit Hilfe einer Abweichung genehmigt werden. Für eine solche Abweichung (sei es eine Abweichung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes, die durch § 31 Abs. 2 BBauG nicht erreicht werden kann, sei es eine Abweichung von §§ 34 oder 35 BBauG) kann allein § 37 Abs. 1 BBauG als Rechtsgrundlage in Betracht kommen (so auch Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a.O., RdNr. 11).

4

3.

Der Begriff der "besonderen öffentlichen Zweckbestimmung" setzt zunächst eine Unmittelbarkeit der öffentlichen Zweckbestimmung voraus, die in der Regel für das Verwaltungsvermögen kennzeichnend ist, während das sogenannte Finanzvermögen den öffentlichen Zwecken nur mittelbar dient. Durch das Wort "besondere" wird eine darüber hinausgehende Anforderung an diese Zweckbestimmung gestellt. Nicht jedes Verwaltungsgebäude erfüllt eine in diesem Sinne "besondere" öffentliche Zweckbestimmung. "Besondere" bedeutet vielmehr, daß es sich um ein Vorhaben handeln muß, das sich wegen seiner Aufgabenstellung nach Standort, Art, Ausführung oder Auswirkung von sonstigen Verwaltungsbauten unterscheidet. Das wird beispielsweise für technische Anlagen der Daseinsvorsorge oder für die (in § 37 Abs. 2 BBauG hervorgehobenen) Anlagen der Verteidigung oder des zivilen Bevölkerungsschutzes gelten. Außerdem muß das Vorhaben auf einen bestimmten Standort angewiesen sein. "Erfordert" wird in diesem Sinne eine Abweichung von den städtebaulichen Vorschriften, wenn sie zur Erfüllung oder Wahrung der in Rede stehenden öffentlichen Zweckbestimmung vernünftigerweise geboten ist; nicht notwendig ist, daß das Vorhaben gleichsam mit der Abweichung steht und fällt, daß also die Abweichung das einzig denkbare Mittel zur Verwirklichung dieses Vorhabens ist. Maßgebend, ob in diesem Sinne eine Abweichung vernünftigerweise geboten ist, sind die konkreten Umstände des Einzelfalls; und dabei kann es (auch) auf Fragen der Zumutbarkeit und Wirtschaftlichkeit ankommen. In diesem Sinne hat der Senat bereits den gleichlautenden Begriff "erforderlich" in § 31 Abs. 2 Satz 1 (2. Alternative) BBauG 1960 ausgelegt (vgl.Urteil vom 9. Juni 1978 - BVerwG 4 C 54.74 - BVerwGE 56, 71 [76, 77]). Dem Berufungsgericht ist ohne Einschränkung darin beizupflichten, daß es sich wegen der Vergleichbarkeit der Vorschriften, besonders wegen der Vergleichbarkeit ihrer Zielrichtung, geradezu anbietet, auf diese Auslegung auch für den gleichlautenden Begriff "erforderlich" in § 37 Abs. 1 BBauG zurückzugreifen.

5

4.

Auch das, was die Beschwerde im übrigen vorträgt, vermag zur Zulassung der Revision nicht zu führen: Es handelt sich zum Teil um allgemeine Angriffe gegen die Richtigkeit des Berufungsurteils, zum Teil um abweichende Behauptungen in tatsächlicher Hinsicht, verbunden mit einem Beweisantrag. Das entspricht nicht dem § 132 Abs. 2 und Abs. 3 VwGO.

6

Die Beschwerde ist deswegen mit Kostenentscheidung nach §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO und [...] zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

[Die] Streitwertfestsetzung [ist] nach § 13 Abs. 1 GKG zurückzuweisen.

Oppenheimer
Prof. Dr. Schlichter
Gielen