Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.01.2026, Az.: WpSt (R) 1/24
Berichtigung des Beschlusses im Tenor wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.01.2026
- Aktenzeichen
- WpSt (R) 1/24
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 10764
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:280126BWPST.R.1.24.0
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Berufspflichtverletzung
Tenor:
Der Beschluss des Senats vom 26. Mai 2025 wird im Tenor zu 1. wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass es statt "an einen anderen" "an den" heißt.
Gründe
Der Senat hat mit Beschluss vom 26. Mai 2025 auf die Revision der Generalstaatsanwaltschaft Berlin das Urteil des Kammergerichts - Senat für Wirtschaftsprüfersachen - vom 27. Februar 2024 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und in diesem Umfang die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Senat für Wirtschaftsprüfersachen des Kammergerichts zurückverwiesen. Nach § 107a Abs. 3 Satz 2 WPO ist die Sache hingegen in den Fällen des § 354 Abs. 2 StPO an den nach § 73 WPO zuständigen Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Demgemäß gibt es beim Kammergericht auch nur einen Senat für Wirtschaftsprüfersachen. Wegen dieser offensichtlichen Unrichtigkeit ist der Tenor entsprechend zu berichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juni 2024 - 2 ARs 128/24; vom 5 März 2024 - 1 StR 16/23), auch um dem Gebot des gesetzlichen Richters Genüge zu tun (vgl. Art. 101 Abs. 1 GG).