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§ 50 HDG - Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Bibliographie

Titel
Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Amtliche Abkürzung
HDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
325-30

1Für Klagen aufgrund dieses Gesetzes und für die sonstigen den Gerichten zugewiesenen Aufgaben ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig. 2Hierzu wird beim Verwaltungsgericht Wiesbaden eine Kammer für Disziplinarsachen und beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof ein Senat für Disziplinarsachen gebildet. 3Diese Spruchkörper sind auch für den Rechtsschutz gegen schriftliche missbilligende Äußerungen zuständig.