Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.03.1959, Az.: VIII ZR 177/58
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.03.1959
- Aktenzeichen
- VIII ZR 177/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 13782
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 18.12.1957
- Landgerichts in Münster - 29.04.1957
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1959, 621 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1959, 755 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
- MDR 1959, 571
Prozessführer
der offenen Handelsgesellschaft Firma J.F. D. und B. in Br., O.straße ..., vertreten durch die Gesellschafter Friedrich Carl B. in Br., St. R. Straße ..., und Johann Friedrich D. in Br.-Ob., R.-Heer-Straße ... A,
Prozessgegner
die Sparkasse des Kreises C. in C./Westf., vertreten durch ihren Vorstand Oberkreisdirektor Heinrich K. in C., S., als Vorsitzenden und Kreisverwaltungsrat Franz T. in C., Dechant-L.-Allee ... als stellvertretenden Vorsitzenden,
den Rechtsanwalt und Notar Karl E. in C./Westf., G.straße ..., als Verwalter im Konkurse über das Vermögen der Firma H.L. Gesellschaft mit beschränkter Haftung in C.,
Amtlicher Leitsatz
Die Pfändung des Anspruchs des Schuldners auf den zur Abdeckung der Forderungen des Drittschuldners nicht benötigten Mehrerlös, der auf sicherungshalber abgetretene Briefgrundschulden bei der Verwertung der für sie haftenden Vermögensstücke entfallen wird, durch einen Gläubiger, der die Grundschuldbriefe nicht im Besitz hat, ist jedenfalls dann wirksam, wenn er gleichzeitig auch den schuldrechtlichen Anspruch des Schuldners auf Rückübertragung, Abtretung oder Verzicht bezüglich der Grundschulden hat pfänden lassen.
Amtlicher Leitsatz
Hat nur der Streithelfer einer Partei Berufung eingelegt und mit diesem Rechtsmittel Erfolg gehabt, führt aber die Revision der im Berufungsrechtszuge unterlegenen Partei zur Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts, so hat der Streithelfer die Kosten beider Rechtsmittel zu tragen.
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Großmann sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Spieler, Dr. Dorschel und Dr. Mezger
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 18. Dezember 1957 aufgehoben.
Die Berufung des Streithelfers der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts in Münster vom 29. April 1957 wird insoweit zurückgewiesen, als die Beklagte zur Zahlung von 4.999,44 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist.
Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Beklagte hat 5/7 der Kosten des ersten Rechtszuges, der Streithelfer 5/7 der durch die Streithilfe verursachten Kosten des ersten Rechtszuges und der Kosten beider Rechtsmittel zu tragen. Die Entscheidung über die weiteren Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Revision, wird dem Berufungsgericht übertragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Durch Urteil des Landgerichts in Bremen vom 28. Januar 1954 (O 20/54) waren die Firma H.L. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden als GmbH bezeichnet) und deren Gesellschafter und Geschäftsführer Kaufmann Hans L. jun. verurteilt worden, als Gesamtschuldner an die Klägerin 115.784,85 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die GmbH war damals Eigentümerin der im Grundbuch von C. Band ... Bl. 2607 eingetragenen Fabrikgrundstücke. Neben anderen Belastungen waren auf diesem Grundbesitz eingetragen in Abteilung III unter Nr. 2 eine Grundschuld von 30.000 DM nebst Zinsen für den Bauern H. und unter Nr. 3 und 4 zwei Grundschulden von 70.000 DM und 50.000 DM für Looks jun. Diese drei Grundschulden waren bereits im Jahre 1953 an die beklagte Sparkasse zur Sicherung von Krediten abgetreten worden, die diese der GmbH gewährt hatte.
Die Klägerin erwirkte am 22. Februar 1954 wegen ihrer Forderungen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß gegen die GmbH und L. jun., durch den die angeblichen Forderungen der Schuldner gegen die Beklagte "auf Rückübertragung bezw. Abtretung bezw. Verzicht" bezüglich der Grundschulden Nr. 3 und 4, "auf Grundbuchberichtigung und Herausgabe der Grundschuldbriefe" sowie "auf Auskehrung des zur Abdeckung der eigenen Forderung der Drittschuldnerin gegen die Antragsgegner nicht benötigten Mehrerlöses aus einer Verwertung der ihr sicherheitshalber abgetretenen Grundschulden bezw. des bei einer Zwangsversteigerung des Grundstücks auf die Grundschulden entfallenden Mehrerlöses" gepfändet und der Klägerin zur Einziehung überwiesen wurden (Akten 4 M 92/54 des Amtsgerichts in Coesfeld).
Am 1. März 1954 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet, die bereits am 21. Januar 1954 die Eröffnung des Vergleichsverfahrens beantragt hatte. Der Streithelfer der Beklagten wurde zum Verwalter in diesem Konkurse bestellt.
Auf Antrag der Beklagten vom 1. Juli 1954 wurde die Zwangsversteigerung der Grundstücke der GmbH eingeleitet (Akten 4 K 10/54 des Amtsgerichts in Coesfeld). Im Laufe dieses Verfahrens kamen die Beklagte und der Konkursverwalter überein, das der Gemeinschuldnerin gehörige Grundstückszubehör freihändig zu verwerten, da Interessenten, die den Betrieb der GmbH fortsetzen wollten, nicht vorhanden waren und eine freihändige Veräußerung des Zubehörs ein besseres Ergebnis erwarten ließ, als bei einer Gesamtversteigerung auf das Zubehör entfallen wurde. Mit dieser Regelung war auch die Klägerin unter der Voraussetzung einverstanden, daß ihre Rechte aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß nicht geschmälert würden. Derartige Rechte erkannte wiederum der Konkursverwalter nicht an, dieser war vielmehr der Ansicht, daß die Grundschulden in Wahrheit zur Konkursmasse gehörten, weil L. jun. die GmbH wirtschaftlich ausgehöhlt und auf die Grundschulden keinen Anspruch gehabt habe. Er bestand daher auch darauf, die Sicherheiten selbst zu verwerten.
Unter dem 3. November 1954 bestätigte die Beklagte dem Konkursverwalter schriftlich die zwischen ihnen bereits fernmündlich getroffene Vereinbarung, daß der Erlös aus der Verwertung der Zubehörstücke von dem Konkursverwalter auf ein bei der Beklagten einzurichtendes Sonderkonto eingezahlt werden sollte und daß sie ihre Zustimmung zur Oberweisung an die Konkursmasse geben werde, sobald sie befriedigt sei. Der Klägerin teilte sie am selben Tage mit, daß sie im Hinblick auf die mit dem Konkursverwalter getroffene Vereinbarung das Zubehör freigebe. Auch dem Versteigerungsgericht zeigte sie am selben Tage die Freigabe an. Darauf hat dieses durch Beschluß vom 4. November 1954 das Versteigerungsverfahren hinsichtlich des Zubehörs mit der Begründung aufgehoben, daß insoweit die Beklagte als einzige betreibende Gläubigerin ihren Antrag zurückgenommen habe.
Nachdem die Grundstücke am 21. Januar 1955 versteigert worden waren und die Beklagte aus dem Versteigerungserlös auf die Grundschulden nebst Zinsen und Kosten 92.367,49 DM erhalten hatte, ergab sich bei der endgültigen Abrechnung für sie ein Überschuß, der entsprechend der mit dem Konkursverwalter getroffenen Vereinbarung auf einem Sonderkonto bei der Beklagten angelegt wurde, auf dem sich zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ein Guthaben von rund 45.000 DM befand.
Im Juni 1955 hat die Beklagte auf Veranlassung der Klägerin gegen den Konkursverwalter auf Zustimmung zur Auszahlung eines Teilbetrages des Guthabens auf diesem Sonderkonto von 7.000 DM nebst Zinsen an die Klägerin geklagt (Akten 3 O 160/55 des Landgerichts in Münster). Diese Klage ist vom Landgericht abgewiesen worden. In dem Urteil, gegen das keine Berufung eingelegt worden ist, ist das Landgericht auf den sachlichen Streit, wem der auf dem Sonderkonto befindliche Betrag zusteht, nicht eingegangen, es hat vielmehr die Abweisung der Klage damit begründet, daß es an einem eigenen wirtschaftlichen und rechtlichen Interesse der dortigen Klägerin (jetzigen Beklagten) an der Durchsetzung des Anspruches fehle.
Nunmehr hat die Klägerin, die wegen ihrer Ansprüche gegen die GmbH und L. jun. in Höhe von etwa 52.000 DM keine Befriedigung erlangt zu haben behauptet, gegen die Beklagte auf Zahlung von 7.000 DM nebst Zinsen geklagt und geltend gemacht, daß ihr durch das Verhalten der Beklagten ein Schaden entstanden sei, der den eingeklagten Betrag übersteige und zu dessen Ersatz die Beklagte verpflichtet sei.
Die Beklagte, die den Anspruch für unbegründet hält, hat hilfsweise mit einem Anspruch auf Erstattung der 2000,56 DM betragenden Kosten des von ihr gegen den Konkursverwalter geführten Rechtsstreits aufgerechnet.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat der bereits in ersten Rechtszug der Beklagten als Streithelfer beigetretene Konkursverwalter Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben und die Klage abgewiesen.
Mit der Revision, deren Zurückweisung der Streithelfer begehrt, erstrebt die Klägerin die Zurückweisung seiner Berufung gegen das Urteil des Landgerichts.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision ist zulässig.
Die Revisionsschrift erweckt Zweifel, ob die Klägerin lediglich gegen den Streithelfer Revision eingelegt hat, was unzulässig wäre (RG WarnRspr 1908 Nr. 88), sie bezeichnet nämlich nur den Streithelfer als Revisionsbeklagten. Indes ist in der Revisionsschrift auch die Beklagte, und zwar diese vor dem Streithelfer aufgeführt. Außerdem ist zum Ausdruck gebracht, daß gegen das Urteil des Oberlandesgerichts, durch das die gegen die Beklagte gerichtete Klage abgewiesen worden war. Revision eingelegt werde, und damit der Wille erkennbar gemacht, das zugunsten der Beklagten ergangene Urteil anfechten zu wollen. In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin überdies erklärt, daß die Revision nicht nur gegen den Streithelfer, sondern auch gegen die Beklagte habe eingelegt werden sollen. Unter diesen Umständen kann daher davon ausgegangen werden, daß die ganz allgemein erklärte Rechtsmitteleinlegung nicht auf den Streitverkündeten beschränkt worden ist, daß die Klägerin vielmehr das ihr nachteilige Urteil des Berufungsgerichts auch der Beklagten gegenüber durch die Revisionseinlegung hat bekämpfen wollen (vgl. RG JW 1909, 54).
II.
Die Revision ist auch begründet.
1.
Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, die Klage sei unbegründet, weil die eigenen Darlegungen der Klägerin einen Schaden im Sinne einer endgültigen Vermögensminderung jedenfalls zur Zeit nicht erkennen ließen. Der Konkursverwalter habe hier von Anfang an Einwendungen gegen den rechtswirksamen Bestand der Grund schulden erhoben. Wären sie begründet, was in diesem Rechtsstreit nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht geprüft werden könne, so würde die Pfändung der Klägerin keine Forderung des Locks jun. erfaßt haben. Um einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte darzutun, hätte aber die Klägerin, so meint das Berufungsgericht, darlegen und beweisen müssen, daß ihr Gläubigerrecht aus der Pfändung unstreitig gewesen sei. Das sei indes nach ihrem eigenen Vorbringen nicht der Fall. Da die Beklagte eigene Ansprüche auf den auf dem Konto eingezahlten Betrag nicht erhebe und mit der Auszahlung an den Berechtigten einverstanden sei, als welcher aber hier außer der Klägerin nur der Konkursverwalter in Frage komme, könne die Klägerin auf Einwilligung in die Auszahlung gegen den Konkursverwalter klagen. Sofern dieser verurteilt worden sollte, stehe fest, daß die Klägerin durch die Vereitelung der Auszahlung keinen Schaden gehabt habe, da sie dann das auf dem Konto eingezahlte Geld erhalte. Werde aber die Klage gegen den Konkursverwalter abgewiesen, so ergebe sich hieraus ebenfalls, daß die Klägerin von der Beklagten keinen Schadensersatz verlangen könne, da ihr der Betrag nicht zustehe. Die Einzahlung auf dem Sonderkonto sei einer Hinterlegung gleichzusetzen, und die Klägerin müsse daher durch einen Rechtsstreit mit dem Konkursverwalter, der ebenfalls Anspruch auf den eingezahlten Betrag erhebe, klären lassen, wer von ihnen das Geld zu erhalten habe. Gegen die Beklagte könne sie dagegen, wie das Berufungsgericht abschließend zum Ausdruck gebracht hat, vor der Klärung der Frage, ob sie oder der Konkursverwalter berechtigt sei, Ansprüche nicht erheben.
2.
Diese Darlegungen sind, wie die Revision mit Recht geltend macht, in allen Teilen von Rechtsirrtum beeinflußt.
a)
Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin erhobenen, auf Zahlung von 7.000 DM nebst Zinsen gerichteten Anspruch entsprechend der eigenen Betrachtungsweise der Klägerin nur unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob die Klägerin in dieser Höhe Schadensersatz von der Beklagten verlangen könne. Es hätte jedoch, darin ist der Revision zu folgen, sich nicht auf die Prüfung dieses Rechtsgrundes beschränken, sondern sich auch die Frage vorlegen müssen, ob angesichts des von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalts, der überdies im wesentlichen unstreitig ist, der erhobene Anspruch aus anderen Rechtsgründen zuerkannt werden kann. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung war das Berufungsgericht dieser rechtlichen Würdigung des Sachverhalts nicht deshalb enthohen, weil die Klägerin in den Tatsachenrechtszügen die Auffassung vertreten hat, ihr Anspruch lasse sich nicht unmittelbar aus dem von ihr erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluß herleiten, sondern ergebe sich daraus, daß die Beklagte diesen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß mißachtet habe und ihr aus dieser Handlungsweise ein Schaden entstanden sei. Das Berufungsgericht hatte vielmehr das Recht und die Pflicht, den ihm von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalt unter jedem nur möglichen rechtlichen Gesichtspunkt zu beurteilen, und war nicht gehindert, den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von 7.000 DM und Zinsen aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt als dem, den die Klägerin im Auge gehabt hat, zuzuerkennen, wenn er auf Grund des dem Berufungsgericht unterbreiteten Sachverhalts aus diesem Rechtsgrunde gerechtfertigt war (vgl. Rosenberg, Lehrbuch 7. Aufl. § 88 II 1 c S. 401).
b)
Ob die Klägerin Ansprüche des L. jun. gegen die Beklagte wirksam gepfändet hat, ist von dem Berufungsgericht offen gelassen worden, da es von seinem Standpunkt aus auf die Entscheidung dieser Frage nicht ankam. Bei richtiger Betrachtungsweise ist indes die Frage von ausschlaggebender Bedeutung. Während die Pfändung der Forderungen, die der GmbH möglicherweise gegen die Beklagte zugestanden haben könnten, gemäß § 104 VerglO unwirksam ist, weil sie innerhalb der Sperrfrist dieser Vorschrift erfolgt ist, läßt sich die Pfändung der angeblichen Forderungen des Locks jun. gegen die Beklagte aus diesem verfahrensrechtlichen Grunde nicht beanstanden, denn Locks jun. hat weder einen Antrag auf Eröffnung eines Vergleichsverfahrens über sein Vermögen gestellt, noch ist über dieses das Konkursverfahren eröffnet worden. Hat daher die Klägerin einen dem L. jun. gegen die Beklagte zustehenden Anspruch auf Auskehrung des Mehrerlöses wirksam gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen, so kann sie diesen Anspruch gegenüber der Beklagten geltend machen, und die Beklagte muß die Beträge, die sie L. jun. schuldet, an die Klägerin auszahlen, ohne sich darauf berufen zu können, daß entsprechend der mit dem Konkursverwalter getroffenen Vereinbarung der von ihr nicht in Anspruch genommene Betrag auf einem Sonderkonto bei ihr angelegt worden ist, über das ohne Einwilligung des Konkursverwalters von ihr nicht verfügt werden darf. Es bedarf dabei keiner Stellungnahme zu der Frage, ob etwa der Konkursverwalter oder die Beklagte zur Hinterlegung des Betrages gemäß § 372 Satz 2 BGB berechtigt gewesen wären, denn eine förmliche Hinterlegung des Geldes, die dieser Vorschrift entspricht, ist gerade nicht erfolgt, und die Parteien haben nicht vorgetragen, die Klägerin sei damit einverstanden gewesen, daß der Betrag anstelle förmlicher Hinterlegung auf einem Sonderkonto eingezahlt wurde. Ob die Anlegung auf einem Sonderkonto deshalb zweckmäßiger gewesen ist als eine förmliche Hinterlegung, weil dadurch Zinsverluste für die Beteiligten vermieden wurden, worauf das Berufungsgericht Gewicht gelegt hat, ist für die Entscheidung ersichtlich ohne Bedeutung. Die Einzahlung auf einem Sonderkonto ohne Einverständnis der Klägerin hat im Gegensatz zu einer zulässigen Hinterlegung des geschuldeten Betrages nicht die Wirkung, daß das Schuldverhältnis erlischt und der Schuldner befreit wird.
Maßgebend ist für die hier zu treffende Entscheidung, daß die Beklagte einen Betrag erhalten hat, der aus der Verwertung der für die Grundschulden haftenden Vermögensstücke stammt. Ist sie sachlichrechtlich verpflichtet, diesen Betrag an die Klägerin auszukehren, so kann die Beklagte sich nicht darauf berufen, daß sie ohne Einwilligung der Klägerin sich dem Konkursverwalter Gegenüber dahin gebunden hat, über den auf dem Sonderkonto eingezahlten Betrag nur mit seiner Einwilligung zu verfügen; denn aus einer solchen Abrede kann sie der Klägerin gegenüber, wenn diese einen Anspruch auf den Mehrerlös hat, der auf dem Konto eingezahlt ist, keine Rechte herleiten.
c)
Die Pfändung des Anspruches auf den Mehrerlös ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. Es handelt sich um die Pfändung einer künftigen Forderung, da zur Zeit der Pfändung noch nicht feststand, ob sich aus der Verwertung der für die Grundschulen haftenden Vermögensstücke ein Mehrerlös ergeben würde, auf den L. jun. Anspruch haben könnte. Es ist jedoch in Schrifttum und Rechtsprechung anerkannt, daß künftige Forderungen jedenfalls dann pfändbar sind, wenn zur Zeit der Pfändung bereits eine Rechtsbeziehung zwischen Schuldner und Drittschuldner besteht, aus der die künftige Forderung nach Art und Person des Drittschuldners bestimmt werden kann (Stein/Jonas/Schönke ZPO 18. Aufl. § 829 Anm. I 1 a mit Nachweisen). Hier ist zwar die Pfändung schon vor Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens, jedoch zu einer Zeit erfolgt, als der Vermögensverfall der GmbH und des L. jun. bereits eingetreten war und die Verwertung der Grundschulden, die der Beklagten zur Absicherung der von ihr der GmbH gewährten Kredite von L. jun. abgetreten waren, unmittelbar bevorstand; es war daher zur Zeit der Pfändung vorauszusehen, daß an die Stelle der Grundschulden der durch die Verwertung der für sie haftenden Vermögensstücke erzielte Erlös treten würde, der im Verhältnis zwischen Locks jun. als früherem Grundschuldgläubiger und der GmbH als Grundstückseigentümerin einerseits und der Beklagten andererseits, soweit er zur Befriedigung der Beklagten nicht benötigt wurde, dieser nicht gebührte. Die Voraussetzungen, unter denen Schrifttum und Rechtsprechung die Pfändung eines künftigen Anspruches zugelassen haben, sind daher hinsichtlich der hier in Frage stehenden Forderung auf den Mehrerlös erfüllt.
d)
Allerdings hat das Reichsgericht (RGZ 70, 278) ausgesprochen, daß wahrend des Bestehens eines hypothekarischen Rechtes die Pfändung des Anspruches auf den Versteigerungserlös, der auf die Hypothek entfällt, für unwirksam zu erachten sei, daß vielmehr nur das hypothekarische Recht als solches mit seinem gesamten Inhalt Gegenstand der Pfändung sein könne. Ob dieser von der Revisionserwiderung für richtig gehaltenen Ansicht zu folgen ist (vgl. die entgegengesetzte Entscheidung des Oberlandesgerichts Jena JW 1927, 2643), kann auf sich beruhen, denn das erwähnte Urteil des Reichsgerichts bezieht sich auf eine Hypothek, die ihrer Natur nach von dem Bestehen einer Forderung abhängig ist, so daß insoweit, als die Hypothek nicht valutiert ist, eine Eigentümergrundschuld entsteht, die dem Grundstückseigentümer gebührt und deren Pfändung nach Auffassung des Reichsgerichts erforderlich ist, um für den Gläubiger die Möglichkeit zu schaffen, sich aus dem Teil des Erlöses befriedigen zu können, der auf den nicht validierten Teil der Hypothek entfällt. Anders ist dagegen, was die Revisionserwiderung außer acht läßt, die Rechtslage dann, wenn dem Kreditgeber eine Grundschuld zur Sicherheit abgetreten worden ist. In einem solchen Falle ist nämlich der Kreditgeber in voller Höhe dinglich berechtigt, gleichgültig in welcher Höhe die Grundschuld valutiert ist. Es entsteht also in diesem Falle keine Eigentümergrundschuld, sondern die Grundschuld verbleibt dem Kreditgeber ohne Rücksicht auf die Höhe des von ihm gewährten Kredites im ganzen Umfange, und der Sicherungsgeber hat lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Kreditgeber als Inhaber der Grundschuld auf Rückübertragung (vgl. dazu die Aufsätze von Schneider JW 1938, 1631 und Capeller MDR 1953, 153). Diesen schuldrechtlichen Anspruch hat aber die Klägerin wirksam gepfändet. Dabei ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht von Bedeutung, daß die Klägerin die Grundschuldbriefe niemals übergeben erhalten hat. Die Klägerin hat nämlich, was die Revisionserwiderung übersieht, nicht die Grundschulden gepfändet, war gar nicht möglich gewesen wäre, oder sie zu pfänden versucht. Durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 22. Februar 1954 sind vielmehr außer dem Anspruch auf Auskehrung des Mehrerlöses, worauf es hier ankommt, die bereits erwähnten schuldrechtlichen Ansprüche "auf Rückübertragung bezw. Abtretung bezw. Vorzicht" bezüglich der Grundschulden erfaßt. Bei diesen Ansprüchen handelt es sich nicht um dingliche Ansprüche aus den Grundschulden, für deren Pfändung §§ 857 Abs. 6, 830 ZPO anwendbar sein würden, sondern, wie bereits ausgeführt, um rein schuldrechtliche Ansprüche auf Verschaffung von Grundschulden oder Verzicht auf sie, deren Pfändung gemäß §§ 857, 829 ZPO zu erfolgen hat und hier wirksam erfolgt ist (vgl. RGZ 143, 113, 116; Wieczorek ZPO § 857 Anm. F IV b 3 und die bereits erwähnten Aufsätze von Schneider und Capeller, die mit überzeugenden Gründen eine solche Pfändung nicht nur für zulässig, sondern sogar für den einzig gangbaren Weg halten, um dem Gläubiger den Zugriff auf eine sicherungshalber vom Sicherungsgeber an ein Kreditinstitut abgetretene Grundschuld zu ermöglichen).
e)
Dadurch, daß das Zubehör, dessen Verwertung dazu geführt hat, daß im Ergebnis ein Mehrerlös erzielt worden ist, auf den die Klägerin Anspruch erhebt, nicht im Wege der Zwangsversteigerung, sondern durch freihändigen Verkauf seitens des Konkursverwalters veräußert worden ist, wird nichts daran geändert, daß es sich bei diesem Erlös um einen auf die Grundschulden entfallenden Betrag handelt, auf den, soweit die Beklagte befriedigt ist, denjenigen ein Anspruch zusteht, der die Grundschulden als Kreditunterlage zur Verfügung gestellt hat. Gemäß §§ 1192, 1120 BGB erstreckt sich die Grundschuld auf das dem Eigentümer, hier also der GmbH gehörige Grundstückszubehör. Die Beschlagnahme durch den die Zwangsversteigerung anordnenden Beschluß umfaßte auch diese Zubehörstücke (§ 20 Abs. 2 ZVG). Allerdings ist auf Grund der Freigabeerklärung der Beklagten durch Beschluß des Zwangsversteigerungsgerichts vom 4. November 1954 entsprechend § 29 ZVG das Verfahren hinsichtlich des gesamten Zubehörs aufgehoben worden, wodurch die Beschlagnahmewirkung zugunsten der Beklagten als betreibender Gläubigerin wieder weggefallen war (Reinhard/Müller/Daßler/Schiffhauer ZVG 9. Aufl. § 29 Anm. 2 a), trotzdem blieb aber die Haftung des von der Zwangsversteigerung ausgeschlossenen Zubehörs für den Ausfall der Grundschulden bestehen (RG JW 1929, 3293). Da die hier in Frage stehenden Grundschulden im Zwangsversteigerungsverfahren mit über 71.000 DM ausgefallen sind, der Erlös aus der freihändigen Verwertung der für die Grundschulden haftenden Zubehörstücke nach dem übereinstimmenden Parteivortrag aber weit geringer war, haftet mithin der gesamte Erlös für den Ausfall der Grundschulden. Die Beklagte hat daher, wozu sie, wenn auch nur im Rahmen der mit dem Konkursverwalter getroffenen Vereinbarung, an sich bereit ist, den gesamten Betrag, den sie zu ihrer Befriedigung nicht benötigt, an den herauszugeben, an den sie die Grundschulden hätte abtreten müssen, wenn sie wegen der Kredite, die sie der GmbH zur Verfügung gestellt hatte, ohne Durchführung eines Zwangsversteigerungsverfahrens befriedigt worden wäre.
f)
Die Grundschulden hatte die Beklagte von L. jun. abgetreten erhalten, der vor der Klägerin eingetragener Grundschuldgläubiger war. L. jun. hätte also im Falle der Rückzahlung des der GmbH gewährten Kredits die Rückübertragung der Grundschulden und Übergabe der Briefe verlangen können, und ihm hätte daher auch der Anspruch auf den Mehrerlös zugestanden, wenn nicht die Klägerin auf Grund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an seine Stelle getreten wäre und nunmehr anstatt L. jun. diesen Anspruch geltend machen könnte. Allerdings hat die Beklagte der Klägerin gegenüber alle Einwendungen gegen den Anspruch, die ihr gegenüber dem Schuldner, also L. jun., zustehen. Die von ihr erhobenen Einwendungen, die darauf hinauslaufen, daß L. jun. gar nicht Grundschuldgläubiger gewesen sei, als er die Grundschulden an sie abtrat, sondern daß die Grund schulden in Wahrheit der GmbH zugestanden hätten und deshalb in die Konkursmasse gefallen seien, sind jedoch nicht begründet. Im Gegensatz zu der Auffassung der Beklagten und des Konkursverwalters kommt es nicht, darauf an, ob L. jun. eine durch die Grundschulden zu sichernde persönliche Forderung gegen H., der zur Zeit der Eintragung der Grundschulden noch Eigentümer des belasteten Grundstücks war, oder gegen die GmbH hatte; eine Grund schuld ist nämlich von dar zu sichernden Forderung sachenrechtlich unabhängig und steht, wenn sie wirksam bestellt ist, auch dann dem Grundschuldgläubiger zu, wenn ihr eine Forderung nicht zugrundeliegt oder wenn die Forderung nichtig ist (RGZ 145, 1559, 156). Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß es an einer wirksamen Bestellung der Grundschulden fehlen konnte, sind indes weder von der Beklagten noch von dem Streithelfer vorgetragen worden, insbesondere beruft sich die Revisionserwiderung zu Unrecht auf die Vorschrift des § 181 BGB, da - wie bereits erwähnt - die Grundschulden in einer Zeit bestellt worden sind, als H. noch eingetragener Eigentümer der Grundstücke war. L. jun. hat auch die Grundschuldbriefe ausgehändigt erhalten. Gemäß §§ 1191, 873, 874, 1115 BGB hätte daher L. jun. die Grundschulden wirksam erworben und war Grundschuldgläubiger zu der Zeit, als er die Grundschulden an die Beklagte abtrat. Ob diese dingliche Rechtslage mit der schuldrechtlichen nicht in Einklang stand und die GmbH gegen L. jun. einen Anspruch auf Abtretung der Grundschulden oder auf Abtretung der Ansprüche gegen die Beklagte hatte, bedarf keiner Prüfung, denn der Drittschuldner kann dem Gläubiger, dem eine von ihm gepfändete Forderung des Schuldners zur Einziehung überwiesen ist, nicht entgegenhalten, daß der Schuldner verpflichtet sei, die Forderung an einen Dritten abzutreten. Nur wenn die Forderung bereits vor der Pfändung abgetreten gewesen wäre, könnte der Drittschuldner hieraus einen Einwand herleiten (Stein/Jonas/Schönke a.a.O. § 829 Anm. VII 2 b). Das ist aber von der Beklagten und deren Streitgehilfen hier nicht vorgetragen worden. Vielmehr machen diese in Wahrheit nur Einreden aus angeblichen Forderungsrechten der GmbH gegen L. jun. geltend, womit sie in diesem Rechtsstreit nicht gehört werden können.
g)
Allerdings hat die Klägerin nicht ausdrücklich auch den Anspruch des L. jun. auf Auskehrung des Mehrerlöses aus einer freihändigen Veräußerung des Zubehörs der für die Grundschulden haftenden Grundstücke pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Hierauf kommt es jedoch schon deshalb nicht an, weil diese freihändige Veräußerung auf Grund einer Vereinbarung beider Parteien und des Konkursverwalters, unbeschadet dessen Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Pfändung der Klägerin aus anderen Gründen, durchgeführt worden ist. Danach ist aber der gesamte von der Beklagten erzielte Mehrerlös als solcher der Grundschulden im Zwangsversteigerungsverfahren anzusehen. Außerdem steht auf Grund des eigenen Vorbringens der Beklagten und des Konkursverwalters fest, daß die freihändige Verwertung des Zubehörs vor der Zwangsversteigerung der Grundstücke erfolgt ist. Daraus ergibt sich aber, daß die Beklagte bereits vor Durchführung der Zwangsversteigerung wegen ihrer durch die Grundschulden gesicherten Forderungen teilweise befriedigt worden ist und der schließlich vorhandene Mehrerlös in Wahrheit aus der Zwangsversteigerung der Grundstücke stammt.
h)
Die Beklagte hat die Ansprüche der Klägerin gegen L. jun. und die GmbH, auf Grund deren der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erlassen worden ist, auch der Höhe nach bestritten. Ob sie mit diesem Vorbringen überhaupt gehört werden kann, braucht nicht entschieden zu werden, denn die Beklagte hat selbst zugegeben, daß auch nach ihrer Berechnung die Klägerin jedenfalls noch 7.930,74 DM, also mehr als den eingeklagten Teilbetrag zu beanspruchen hat.
Das angefochtene Urteil kann somit keinen Bestand haben, sondern muß in vollem Umfange aufgehoben werden.
3.
Auf die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung der Beklagten auf Erstattung der Kosten ihres Rechtsstreites gegen den Konkursverwalter ist das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus mit Recht, nicht eingegangen. Das Landgericht hat der Beklagten den Kostenerstattungsanspruch deshalb versagt, weil sich aus dem Sinn und Zweck des zwischen den Parteien zustande gekommenen Prozeßführungsabkommens für die Beklagte die Verpflichtung ergeben habe, jenen Prozeß nach den Weisungen der Klägerin zu führen und auch der Aufforderung zur Einlegung eines Rechtsmittels nachzukommen. Diese Verpflichtung habe die Beklagte jedoch verletzt, und aus diesem Grunde entfalle ihr Erstattungsanspruch.
Diese Ausführungen sind von dem Streithelfer in der Berufungsbegründung angegriffen worden. Hierzu war er befugt, denn er darf zwar nicht namens der Hauptpartei aufrechnen, er ist jedoch berechtigt, sich auf die von der Hauptpartei selbst bereits vorgenommenen Verfügungen zu berufen (Wieczorek ZPO § 67 Anm. B III a 1). Hier hat der Streithelfer ausdrücklich in Abrede gestellt, daß die Beklagte nach den mit der Klägerin getroffenen Vereinbarungen zur Einlegung der Berufung verpflichtet gewesen sei, daß dieses Rechtsmittel im Ergebnis Erfolg gehabt haben würde und daß es der Beklagten zum Vorwurf gereiche, von der Einlegung der Berufung abgesehen zu haben. Diese Fragen, deren Beantwortung erforderlich ist, um beurteilen zu können, ob der Beklagten die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung auf Erstattung der Kosten des Vorprozesses zusteht, können von dem erkennenden Senat nicht abschließend entschieden werden, da das Berufungsgericht die dazu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nicht getroffen hat. In bezug auf die Gegenforderung ist daher der Rechtsstreit noch nicht zur Endentscheidung reif, vielmehr muß die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Dagegen steht, wie ausgeführt, bereits jetzt fest, daß die Beklagte an die Klägerin den eingeklagten Betrag von 2000 DM nebst Zinsen abzüglich der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung von 2000,56 DM zu zahlen hat; dementsprechend muß die Berufung des Streithelfers in Höhe von 4.999,44 DM nebst Zinsen hiervon zurückgewiesen werden.
4.
Da sich die Beklagte in den Rechtsmittelzügen nicht mehr am Rechtsstreit beteiligt, sondern der Streithelfer allein Berufung eingelegt hat und die Revision der Klägerin nur deshalb erforderlich gewesen ist, weil der Berufung des Streithelfers mit rechtsirriger Begründung stattgegeben worden war, muß der Streithelfer die Kosten beider Rechtsmittel insoweit tragen, als er endgültig unterlegen ist (Wieczorek ZPO § 67 Anm. D II unter Hinweis auf das im Nachschlagewerk - ZPO § 67 Nr. 29 - angeführte Urteil des Reichsgerichte VI 334/30 vom 16. Februar 1931; vgl. ferner auch RG JW 1933, 1065 und BGH Urteil vom 5. Mai 1956 - IV ZR 18/56 - LM ZPO § 582 Nr. 1 = NJW 1956, 1154 (L). Mit Rücksicht darauf, daß der erkennende Senat die Berufung des Streithelfers gegen das Urteil des Landgerichts in Höhe von 4.999,44 DM nebst Zinsen zurückgewiesen hat und die Sache lediglich wegen eines Betrages von 2000,56 DM nebst Zinsen an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden ist, haben die Beklagte 5/7 der Kosten des ersten Rechtszuges und der Streithelfer 5/7 der Kosten der Rechtsmittelzüge auf alle Fälle zu tragen, während die Entscheidung über die weiteren Kosten von der Endentscheidung über den noch anhängigen Teil des Rechtsstreits abhängt und daher dem Berufungsgericht zu überlassen ist.