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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.04.1958, Az.: III ZR 218/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.04.1958
Aktenzeichen
III ZR 218/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 14199
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin
KG Berlin - 16.10.1956

Fundstelle

  • MDR 1958, 491 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Rechtsanwalts Dr. Gustav R., B., J. Straße ...,

Prozessgegner

Berlin, vertreten durch den Generalstaatsanwalt beim Kammergericht, Berlin-Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz,

Amtlicher Leitsatz

Zum Ursachenzusammenhang zwischen einer pflichtwidrig unterbliebenen Aufhebung eines Versteigerungstermins und dem Schaden des Meistbietenden, dem der Zuschlag versagt wird.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Kreft, Dr. Arndt und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 16. Oktober 1956 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

In den Jahren 1953-1955 wurde bei dem Amtsgericht Lichterfelde ein Zwangsversteigerungsverfahren über das Grundstück Berlin-Lichterfelde, Feldstraße 1, durchgeführt (12/7 K 37/53). In dem Versteigerungstermin vom 22. Oktober 1954 erhielt der Kläger auf sein Gebot den Zuschlag. Auf die sofortige Beschwerde der Grundstückseigentümerin und zweier weiterer Beteiligten hob das Landgericht Berlin den angefochtenen Beschluß auf und versagte den Zuschlag mit der Begründung, die in § 43 Abs. 1 ZVG bestimmte Frist sei nicht gewahrt worden, da zwischen der Bekanntmachung der Terminsbestimmung im Amtsblatt (11. September 1954) und dem Versteigerungstermin (22. Oktober 1954) keine vollen 42, sondern nur 41 Tage gelogen hätten. Es wurde alsdann ein neuer Versteigerungstermin auf den 6. Mai 1955 anberaumt. Zu einer Versteigerung des Grundstücks kam es jedoch nicht. Vielmehr wurde am 6. Mai 1955 entsprechend einer Bewilligung der damals noch betreibenden Gläubiger die einstweilige Einstellung des Verfahrens angeordnet. Im November 1955 wurde das Zwangsversteigerungsverfahren aufgehoben.

2

Der Kläger macht geltend: Der Versteigerungsrichter habe dadurch, daß er die Einhaltung der Frist des § 43 Abs. 1 ZVG nicht beachtet und auch das geringste Gebot nicht richtig berechnet habe, schuldhaft Amtspflichten verletzt, die ihm auch gegenüber dem Kläger obgelegen hatten. Von dem ihm hierdurch angeblich in Höhe von rund 20.000 DM entstandenen Schaden verlangt der Kläger mit der vorliegenden Klage einen Teilbetrag von 1.000 DM und hat vor dem Landgericht um Verurteilung Berlins zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen gebeten.

3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und das Kammergericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Provision erstrebt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Kammergericht. Berlin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

4

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung auf folgende rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen gestützt: Der Versteigerungsrichter hätte spätestens am 2. Oktober 1954, als ihn die Akten zum Erlaß eines Beitrittsbeschlusses vorgelegt worden seien, prüfen müssen, ob die Frist des § 43 Abs. 1 ZVG gewahrt sei. Dadurch, daß er die sorgfältige Prüfung der Formerfordernisse unterlassen habe, habe der Versteigerungsrichter schuldhaft eine Amtspflicht verletzt, die ihm auch gegenüber denjenigen, die im Versteigerungstermin ein Gebot abgaben, mithin auch dem Kläger gegenüber, obgelegen habe. Einen Schadensersatzanspruch - der zwar entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht auf das "negative Interesse" beschränkt werden könne, sondern auch das "Erfüllungsinteresse" umfasse - könne der Kläger hier aber nicht geltend machen, da er nur verlangen könne, so gestellt zu werden, wie er gestanden haben würde, wenn der Versteigerungsrichter pflichtgemäß entsprechend der Vorschrift des § 43 Abs. 1 ZVG den Versteigerungstermin aufgehoben und einen neuen Versteigerungstermin anberaumt hätte. In diesem Fall wäre es zu einer Versteigerung des Grundstücks nicht gekommen. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei als erwiesen anzusehen, daß der Grubenbesitzer Ku. selbst dann, wenn der neue Versteigerungstermin bereits auf einen Tag im November oder Dezember 1954 anberaumt worden wäre, bereit und in der Lage gewesen wäre, durch Zurverfügungstellung der erforderlichen Mittel die Zwangsversteigerung abzuwenden.

5

Demgegenüber macht die Revision insbesondere geltend: Das Berufungsgericht habe zu Unrecht einen Ursachenzusammenhang zwischen der Amtspflichtverletzung des Versteigerungsrichters und dem Schaden des Klägers verneint. Zwar habe dem Kläger der Zuschlag versagt werden müssen. Die Amtspflichtverletzung des Richters liege aber gerade darin, daß er die einschlägige Fristnorm unbeachtet gelassen und es dadurch dem Kläger unmöglich gemacht habe, daß ihm als Meistbietenden der Zuschlag habe erteilt werden können. Dem Kläger sei es durch das gesetzwidrige Verfahren des Versteigerungsrichters abgeschnitten worden, das Grundstück zu den ausgebotenen Bedingungen zu erwerben.

6

Die Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil sind unbegründet. Das Berufungsgericht geht zunächst mit Recht davon aus, daß in Zwangsversteigerungsverfahren über Grundstücke dem Versteigerungsrichter auch dem - zwar nicht zu den "Beteiligten" im Zwangsversteigerungsverfahren (§ 9 ZVG) gehörenden - Bieter gegenüber die Amtspflicht zur Beachtung der gesetzlichen Vorschriften obliegt und daß dementsprechend auch durch zeitlich vor dem Versteigerungstermin liegende Verfahrensfehler Amtspflichten gegenüber dem Bieter und Meistbietenden verletzt werden können (RG 129, 23; HRR 1932 Nr. 1835 und 1836; JW 1934 2842 Nr. 2 unter 2; RG 154, 397). Diese Auffassung entspricht der die reichsgerichtliche Praxis fortführenden Rechtsprechung des Senats, wonach "Dritte" im Sinne des § 839 BGB alle Personen sind, deren Belange nach der besonderen Natur des Amtsgeschäfts berührt werden und in deren Rechtskreis eingegriffen werden kann, selbst wenn sie durch die Amtsausübung nur mittelbar und unbeabsichtigt betroffen werden (LM Nr. 1 zu Art. 97 BayerVerf mit weiteren Nachweisen). Diesem Personenkreis muß derjenige, der sich an einem Zwangsversteigerungsverfahren beteiligt und Meistbietender bleibt schon angesichts dessen, daß er eine verfahrensrechtlich gesicherte Anwartschaft auf den Erwerb des zur Versteigerung stehenden Grundstücks hat, die nur in besonderen gesetzlich geregelten Fällen wegfallen kann, zugerechnet werden. Der Versteigerungsrichter hat hier sonach dadurch, daß er nicht rechtzeitig durch entsprechende Prüfung die Nichtwahrung der Frist des § 43 Abs. 1 Satz 1 ZVG festgestellt und den Versteigerungstermin aufgehoben hat, eine ihm auch dem Kläger als späterem Meistbietenden gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt.

7

Dem Berufungsgericht ist jedoch auch darin beizupflichten, daß der Schaden, den der Kläger geltend macht (Nichterwerb des Grundstücks zu den im Zuschlagsbeschluß vom 22. Oktober 1954 Genannten Bedingungen), nicht auf der hier in Rede stehenden Amtspflichtverletzung beruht. Das Berufungsgericht ist bei der Prüfung der Frage, ob und gegebenenfalls welcher Schaden dem Kläger durch die Amtspflichtverletzung des Versteigerungsrichters entstanden ist, zutreffend von der Überlegung ausgegangen, wie der Kläger stehen würde, wenn der Versteigerungsrichter die Amtspflichtverletzung nicht begangen, sondern pflichtgemäß gehandelt haben würde (vgl. LM Nr. 2 zu § 839 (D) BGB; BGHZ 22, 258, 265). Die Amtspflichtverletzung des Versteigerungsrichters, um die es hier geht, lag nicht darin, daß er den Versteigerungstermin in seiner Verfügung zu kurzfristig anberaumt hatte oder daß er für die nicht rechtzeitige Veröffentlichung seiner Terminsverfügung verantwortlich zu machen war, sondern lag allein darin, daß er, obwohl die Frist des § 43 Abs. 1 Satz 1 ZVG nicht eingehalten war, den Versteigerungstermin vom 22. Oktober 1954 durchgeführt und nicht vorher aufgehoben hat. Vorwürfe in der Richtung, daß die verspätete Terminsbekanntmachung auf ein schuldhaftes Amtsversehen zurückzuführen sei, sind vom Kläger nicht erhoben worden. Bei pflichtgemäßer Handhabung des Versteigerungsverfahrens hätte der Versteigerungstermin - möglicherweise schon alsbald nach der am 11. September 1954 erfolgten Bekanntmachung - gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 ZVG aufgehoben und neu bestimmt werden müssen. Der neue Termin hätte, wenn überhaupt noch auf einen Tag im November 1954, so doch allerfrühestens auf einen der letzten Tage dieses Monats anberaumt werden können. Zu einer Versteigerung des Grundstücks aber wäre es in diesem Falle nicht mehr gekommen, da nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts der Grubenbesitzer Ku. rechtzeitig die erforderlichen Mittel bereitgestellt und die Versteigerung abgewendet haben würde. Auch ohne die hier interessierende Amtspflichtverletzung würde der Kläger mithin das zur Versteigerung stehende Grundstück nicht erworben haben, so daß die Amtspflichtverletzung für einen Schaden, den der Kläger aus dem Nichterwerb des Grundstücks herleitet, nicht ursächlich geworden sein kann. Einen Schaden, der möglicherweise auf die hier zur Erörterung stehende Amtspflichtverletzung zurückgeführt werden könnte (Kosten der Teilnahme am Versteigerungstermin, Zinsverlust hinsichtlich der geleisteten Sicherheit), macht der Kläger nicht geltend.

8

Dem hier gewonnenen Ergebnis steht die reichsgerichtliche Rechtsprechung, wie sie insbesondere in den oben angeführten Entscheidungen ihren Niederschlag findet, nicht entgegen. Soweit der Sachverhalt aus den in den Veröffentlichungen wieder gegebenen Entscheidungsgründen ersichtlich ist, liegen die vom Reichsgericht entschiedenen Fälle unter den hier entscheidenden Gesichtspunkten anders: In dem der Entscheidung RG 129, 23 zugrunde liegenden Fall war gegen die Vorschriften über die Festsetzung des geringsten Gebotes verstoßen worden und hatte außerdem die bekannt gemachte Terminsbestimmung die in § 37 Nr. 4 ZVG vorgeschriebene Aufforderung nicht vollständig enthalten. In dem in HRR 1932, Nr. 1836 behandelten Fall war ebenfalls die Vorschrift des § 37 Nr. 4 ZVG unbeachtet geblieben. Die Gründe der in HRR 1932 unter Nr. 1835 veröffentlichten Entscheidung ergeben, daß es sich zwar u.a. auch, wie im vorliegenden Fall, um eine Nichtbeachtung der Bestimmung des § 43 ZVG gehandelt hat, daß aber gerade - im Gegensatz zum vorliegenden Fall - die Nichteinhaltung der Frist, die zwischen Bekanntmachung und Versteigerungstermin liegen muß, auf eine schuldhafte Amtspflichtverletzung zurückzuführen war. Bei der Entscheidung in RG 154, 297 ging es darum, daß der Richter nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten den Terminsraum verlassen hatte. In dem Fall schließlich, mit dem sich die Entscheidung in JW 1907, 828 befaßt, war trotz ordnungswidriger Zustellung des Anordnungsbeschlusses an den Schuldner Versteigerungstermin anberaumt worden. In allen diesen Fällen wäre es bei ordnungsmäßiger Handhabung des Versteigerungsverfahrens zur Durchführung der Versteigerung und zum Zuschlag an den Meistbietenden gekommen. Das aber trifft im vorliegenden Fall nicht zu.

9

Nach alledem erweist sich die Revision des Klägers als unbegründet. Sie war daher unter Beachtung des § 97 ZPO für die Kostenentscheidung zurückzuweisen.

Dr. Geiger Dr. Pagendarm Dr. Kreft Dr. Arndt Dr. Hußla