Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 04.11.1968, Az.: 3 AZR 276/67
Provision; Handlungsgehilfe; Provisionspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 04.11.1968
- Aktenzeichen
- 3 AZR 276/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 10015
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Stuttgart 04.07.1967 - 7 Sa 35/67
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AiB 1990, 64-72 (Kurzinformation)
- DB 1969, 266
Amtlicher Leitsatz
1. Der für die Vermittlung von Geschäften gegen Provision an gestellte Handlungsgehilfe hat auch dann gemäß §§ 65, 87 Abs. 1 HGB Anspruch auf die Provision, wenn nicht allein seine Bemühung, sondern erst zusätzliche Bemühungen des Arbeitgebers oder eines von diesem beanspruchten Dritten (Händlerfirma.) zu dem Geschäftsabschluß geführt haben. Dabei muß jedoch die Tätigkeit des Handlungsgehilfen insoweit erfolgreich gewesen sein, daß sie die zum Abschluß führenden Verhandlungen veranlaßt hat.
2. Werden in dem Vertrag mit einem Bezirksvertreter (§ 87 Abs. 2 HGB) "Direktverkäufe an oder über Maschinenhändler" von der Provisionspflicht ausgenommen, so sind darunter nach dem allgemeinen Sprachgebrauch des Handels solche Geschäfte zu verstehen, die der Unternehmer unmittelbar - sei es mit dem Händler, sei es über diesen mit dem Kunden - unter Ausschluß oder ohne Mitwirkung des Vertreters abschließt.