§ 9 LVerfSchG - Allgemeine Befugnisse
Bibliographie
- Titel
- Landesverfassungsschutzgesetz (LVerfSchG)
- Amtliche Abkürzung
- LVerfSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 12-2
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5, zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Nachrichtenzugänge sowie zur Gewinnung, Erhaltung oder Überprüfung der Nachrichtenzugänge die erforderlichen offenen oder verdeckten Maßnahmen treffen sowie nachrichtendienstliche Mittel im Sinne des Absatzes 2 einsetzen, insbesondere Informationen einschließlich personenbezogener Daten nach Maßgabe von Teil 4 verarbeiten, soweit nicht die §§ 10 bis 22 diese besonders regeln. Die Befugnisse gelten entsprechend für die Erfüllung der Aufgaben nach § 6; insoweit dürfen keine nachrichtendienstlichen Mittel eingesetzt werden. Die Maßnahmen sind auch dann zulässig, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind.
(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf nach Maßgabe des Absatzes 3 Methoden und Gegenstände einschließlich technischer Mittel zur verdeckten Informationsbeschaffung (nachrichtendienstliche Mittel) einsetzen. Die nachrichtendienstlichen Mittel sind in den §§ 10 bis 12, 15 bis 19 sowie 20 Abs. 2 und 3 besonders geregelt. Soweit die Zuständigkeit für die Anordnung des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel in den vorgenannten Bestimmungen nicht geregelt ist, erfolgt dies in einer Dienstvorschrift. Die Dienstvorschrift ist der Parlamentarischen Kontrollkommission nach § 31 und der gemäß § 1 des Landesgesetzes zur parlamentarischen Kontrolle von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses vom 16. Dezember 2002 (GVBl. S. 477, BS 12-1) in der jeweils geltenden Fassung gebildeten Kommission (G 10-Kommission) vorzulegen.
(3) Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel zur Erhebung personenbezogener Daten ist zulässig
- 1.
zur Gewinnung, Erhaltung oder Überprüfung von Nachrichtenzugängen zu Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 5,
- 2.
gegenüber Personen, bei denen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 5 vorliegen,
- 3.
gegenüber Personen, von denen aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie für eine nach Nummer 2 betroffene Person oder Personengruppe Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben,
- 4.
gegenüber Personen, bei denen keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie selbst Bestrebungen oder Tätigkeiten im Sinne des § 5 nachgehen, jedoch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine nicht nur vorübergehende Verbindung zu diesen bestehen,
wenn dies im Einzelfall zur Aufklärung dieser Bestrebungen oder Tätigkeiten erforderlich ist, und
- 5.
zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Nachrichtenzugänge.
(4) Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel zur Erhebung personenbezogener Daten bei Minderjährigen ist frühestens ab Vollendung des 10. Lebensjahres und bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nur zu deren Schutz zulässig, soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese den objektiven Tatbestand einer der in § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2007 I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 413), genannten Straftatbestände verwirklichen werden, verwirklichen oder verwirklicht haben.