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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.02.2024, Az.: VI ZR 365/22

Schadensersatzbegehren auf Grundlage von Art. 82 DSGVO

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.02.2024
Aktenzeichen
VI ZR 365/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 11539
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:060224BVIZR365.22.0

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 22.09.2022 - AZ: 11 U 107/21
nachfolgend
BGH - 11.02.2025 - AZ: VI ZR 365/22

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2024 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller sowie die Richter Dr. Klein und Böhm
beschlossen:

Tenor:

Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Gründe

1

Die Klägerin nimmt die beklagte Bundesrepublik Deutschland, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, auf Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage ab-, das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht insoweit zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch weiter.

2

Der Senat hat der Klägerin mit Beschluss vom 6. Dezember 2022 gemäß § 78b Abs. 1 ZPO für den Revisionsrechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2022 hat der Vorsitzende der Klägerin Rechtsanwalt Rinkler beigeordnet. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2022 hat Rechtsanwalt Rinkler namens der Klägerin Revision eingelegt und beantragt, der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren. Mit Beschluss vom 9. Januar 2023 hat der Senat die begehrte Wiedereinsetzung gewährt. Der Beschluss wurde Rechtsanwalt Rinkler am 23. Januar 2023 zugestellt. Mit Schreiben vom 13. Februar 2023, beim Bundesgerichtshof eingegangen am selben Tag, hat Rechtsanwalt Rinkler namens der Klägerin die Revision begründet und beantragt, der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren.

3

Der Klägerin ist Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelbegründungsfrist zu gewähren, weil sie die Frist zur Begründung der Revision ohne Verschulden versäumt, die Wiedereinsetzung innerhalb eines Monats nach Behebung des Hindernisses, nämlich der Zustellung des Beschlusses vom 9. Januar 2023 über die Bewilligung von Wiedereinsetzung in die versäumte Einlegungsfrist, beantragt und zugleich die versäumte Revisionsbegründung nachgeholt hat (§ 233 Satz 1, § 234 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 236 ZPO).

Seiters
Oehler
Müller
Klein
Böhm