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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.05.1958, Az.: II ZR 1/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.05.1958
Aktenzeichen
II ZR 1/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 14649
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 26.11.1956
LG Stade

Fundstellen

  • DB 1958, 654 (Volltext)
  • MDR 1958, 488 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1958, 993-994 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Landwirts Claus A. in M. Kreis S.,

Prozessgegner

die P.-Lebensversicherungsanstalt H., öffentlich-rechtliche Lebens-, Unfall-, Haftpflicht- und Kraftverkehrs-Versicherungsanstalt in H. P.str. ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein Haftpflichtversicherter, der nach einem Verkehrsunfall flüchtet, verstößt damit in der Regel auch gegen die ihm nach dem Versicherungsvertrag obliegende Aufklärungspflicht.

  2. 2.

    Der dem Versicherten bei einer solchen Obliegenheitsverletzung obliegende Entlastungsbeweis, daß er nicht vorsätzlich gehandelt habe, kann nicht schon mit dem Nachweis, daß ihm die einzelnen Versicherungsbedingungen nicht bekannt gewesen seien, als geführt angesehen werden. Für den Vorsatz genügt vielmehr das allgemeine Bewußtsein, daß er den Versicherer bei der Aufklärung des Sachverhalts nach besten Kräften aktiv unterstützen muß. Dieses Bewußtsein ist heute bei einem Versicherten in der Regel vorauszusetzen.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Kuhn und Dr. Nörr

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 26. November 1956 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger hat bei der Beklagten eine landwirtschaftliche Haftpflichtversicherung nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) abgeschlossen, die auch die persönliche Haftpflicht der im Betrieb angestellten Personen aus ihren dienstlichen Verrichtungen umfaßt. Am 11. Oktober 1954 gegen 18.50 Uhr hatte der Sohn des Klägers einen Verkehrsunfall, als er mit einem zweispännigen Ackerwagen mit Anhänger vom Felde zum elterlichen Hof fuhr. Ein Motorradfahrer stieß in der Dämmerung mit dem unbeleuchteten Gespann zusammen und trug dabei schwere Verletzungen davon. Der Sohn des Klägers setzte daraufhin seine Fahrt ohne Aufenthalt fort. Er wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung und Verkehrsunfallflucht bestraft. Auf die Klage des Verletzten wurde er verurteilt, an diesen 3.350 DM Schadenersatz zu leisten. Ferner wurde festgestellt, daß er dem Verletzten für allen weiteren Schaden hafte. Die Beklagte hat die Deckung dieses Schadens aus der mit dem Kläger abgeschlossenen Haftpflichtversicherung abgelehnt. Der Kläger hat daraufhin Klage gegen sie erhoben mit dem Antrag, festzustellen, daß die Beklagte nach dem Versicherungsvertrag den Schadenersatz zu leisten habe, zu dem der Sohn des Klägers gegenüber dem Geschädigten aus dem Verkehrsunfall vom 11. Oktober 1954 verpflichtet ist.

2

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und geltend gemacht, sie sei nach §6 in Verbindung mit §5 Ziff. 3 AHB von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei. Der Sohn des Klägers habe nämlich seine Aufklärungspflicht ihr gegenüber dadurch vorsätzlich verletzt, daß er Fahrerflucht begangen und gegenüber der Polizei zunächst falsche Angaben gemacht habe. An dieser Irreführung der Polizei habe auch der Kläger selbst vorsätzlich mitgewirkt und dadurch ebenfalls seine Obliegenheiten aus §5 Ziff. 3 AHB verletzt.

3

Der Kläger hat erwidert, er selbst habe der Beklagten gegenüber keine Pflichtwidrigkeit begangen. Sein Sohn habe jedenfalls nicht vorsätzlich gegen eine Obliegenheit verstoßen, da er die Versicherungsbedingungen nicht gekannt habe. Wenn er aber nur grob fahrlässig gehandelt habe, so sei die Beklagte nach §6 AHB zur Leistung verpflichtet geblieben, weil der Schaden auch ohne den Verstoß nicht geringer gewesen wäre.

4

Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

5

Das Berufungsgericht hält die Beklagte nach §6 i.Verb. m. §5 Ziff. 3 AEB zur Leistung auf Grund des Verkehrsunfalls vom 11. Oktober 1954 nicht für verpflichtet. Diese Entscheidung ist im Ergebnis richtig.

6

1.)

Die Revision wirft dem Berufungsgericht in erster Linie vor, es habe übersehen, daß der Haftpflichtversicherungsvertrag der Parteien vom 1. Januar 1936 datiere und die dem Versicherungsschein angehefteten damaligen Versicherungsbedingungen keine dem heutigen §5 Ziff. 1 AHB entsprechende Bestimmung enthielten, wonach als Versicherungsfall in der allgemeinen Haftpflichtversicherung bereits das Schadenereignis und nicht erst, wie nach der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 171, 368; 114, 117 u.a.m.), die Anspruchserhebung durch den Geschädigten anzusehen ist; deshalb komme hier allenfalls die Verletzung einer vor dem Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllenden Obliegenheit in Betracht, auf die sich jedoch die Beklagte nach §6 Abs. 1 VVG in Ermangelung einer Kündigung nicht berufen könne. Diese Rüge ist unbegründet. Beide Parteien haben sich während des ganzen Rechtsstreits immer wieder und ausschließlich auf solche Vorschriften der AHB bezogen, die an der von ihnen angegebenen Stelle und zum Teil auch mit dem wiedergegebenen Inhalt nur in der Neufassung von 1940/41 zu finden sind, so auf die §§5 Ziff. 3 n.F. (= §5 Ziff. 2 a.F.), 7 Ziff. 1 n.F. (= §8 Ziff. 1 a.F.), 5 Ziff. 1 und 6 Satz 2 n.F. Der Kläger hat die grundsätzliche Gültigkeit dieser Bestimmungen für den vorliegenden Versicherungsvertrag in den Tatsacheninstanzen niemals bezweifelt und noch in seiner Berufungsbegründung selber vorgetragen, daß nach §5 Ziff. 1 AHB Versicherungsfall im Sinne des vorliegenden Vertrages das Schadenereignis selbst sei. Dadurch hat er in Übereinstimmung mit der Beklagten eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß für die Rechtsbeziehungen aus dem Versicherungsverhältnis die Klauseln der AHB in der heute geltenden Fassung, von der die Beklagte auch einen Abdruck zu den Gerichtsakten gegeben hat, maßgebend sind. Infolgedessen konnte der Tatrichter ohne weiteres davon ausgehen, daß bei der Erneuerung des zunächst auf 10 Jahre befristeten alten Versicherungsvertrages von 1936 entsprechend einer allgemein geübten Praxis diese geänderte Fassung zugrunde gelegt worden ist. Auf den durch Urkunden belegten, an sich für das Revisionsgericht unbeachtlichen Vortrag der Beklagten in der Revisionserwiderung, daß dies tatsächlich der Fall gewesen sei, kommt es demnach nicht mehr an.

7

2.)

Das Berufungsgericht folgert die Leistungsfreiheit der Beklagten daraus, daß nach seinen Feststellungen der Kläger selbst als Versicherungsnehmer durch wissentlich falsche Angaben vor der Polizei seine Obliegenheit aus §5 Ziff. 3 Satz 1 AHB, im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, was zur Klarstellung des Schadenfalles dient, vorsätzlich verletzt und dadurch gemäß §7 Ziff. 1 Satz 2 AHB auch den Befreiungsanspruch seines mitversicherten Sohnes zu Fall gebracht habe. Ob diese von der Revision angegriffene Begründung in allen Punkten rechtlich haltbar ist, bedarf hier keiner abschließenden Erörterung, weil der von der Beklagten erhobene Einwand der Leistungsfreiheit schon aus einem anderen Gesichtspunkt durchgreift.

8

a)

Mit der vorliegenden Klage wird Versicherungsschutz nur für den Sohn des Klägers begehrt. Auch bei den hiergegen geltend gemachten Obliegenheitsverletzungen liegt das Schwergewicht eindeutig auf dem Verhalten des Sohnes, und zwar auf der von ihm begangenen Verkehrsunfallflucht, durch die er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Aufklärung des Schadenfalles zunächst verhindert oder zumindest erschwert hat. Hierin hat das Berufungsgericht zutreffend einen objektiven Verstoß gegen die nach §7 Ziff. 1 Satz 1 AHB auch den mitversicherten Personen obliegende Aufklärungspflicht gemäß §5 Ziff. 3 AHB gesehen, für den die Rechtsfolgen des §6 AHB sinngemäß gelten. Ein Haftpflichtversicherter, der nach einem Verkehrsunfall flüchtet, verstößt in der Regel nicht nur gegen das gesetzliche Verbot des §142 StGB, sondern verletzt zugleich auch seine vertragliche Obliegenheit gegenüber dem Versicherer, nach Kräften zur Aufklärung des Haftpflichttatbestandes beizutragen, und zwar schon deswegen, weil er sich dadurch meist die Möglichkeit nimmt, alsbald an Ort und Stelle alle notwendigen Feststellungen über den Unfallverlauf, die Verantwortlichkeit der Beteiligten und den Umfang des Schadens zu treffen und geeignete Beweise zu sichern (OLG Braunschweig VersR 1956, 172 m.Anm. von Fleck in VersR 1956, 316; OLG Hamm MDR 1957, 297 [OLG Hamm 08.11.1956 - 7 U 123/56]; LG Koblenz VersR 1954, 482; LG Köln VersR 1956, 253; LG Verden VersR 1956, 791; Stiefel-Wussow AKB 3. Aufl. §7 Anm. 8; Prölss VVG 10. Aufl. Anm. 2 zu §7 AKB). Umstände, die hier ausnahmsweise zu einer anderen Beurteilung Anlaß geben könnten, sind nicht ersichtlich.

9

Zu Unrecht meint die Revision, eine Fahrerflucht könne für sich allein deswegen keine Obliegenheitsverletzung darstellen, weil das Recht eines Beschuldigten, Einlassungen vor der Polizei oder der Staatsanwaltschaft zu verweigern, durch den Versicherungsvertrag nicht entzogen oder verkürzt werden dürften. Es handelt sich hier gar nicht um die Frage, ob ein Versicherter nach den Versicherungsbedingungen gehalten sein kann, als Beschuldigter vor den staatlichen Ermittlungsbehörden überhaupt Angaben zu machen, obwohl er nach dem Gesetz hierzu nicht verpflichtet ist. Vielmehr geht es in diesem Zusammenhang allein um den Tatbestand der Unfallflucht. Insoweit deckt sich aber die vertragliche Aufklärungspflicht des Versicherten praktisch weitgehend mit dem aus §142 StGB zu entnehmenden Gebot, an der Unfallstelle zu bleiben, bis die notwendigen Tatfeststellungen an Ort und Stelle getroffen sind. Inwiefern darin, daß eine Verletzung dieses Verbots zugleich den Verlust des Versicherungsanspruchs bewirken kann, eine Beschneidung gesetzlicher Rechte des Versicherten liegen soll, ist nicht ersichtlich.

10

b)

Das Berufungsgericht hat gleichwohl angenommen, die Leistungsfreiheit der Beklagten lasse sich mit der vom Sohn des Klägers begangenen Unfallflucht nicht begründen. Es hat eine vorsätzliche Zuwiderhandlung des Sohnes gegen §5 Ziff. 3 AHB, für die, wie es meint, die Beklagte beweispflichtig wäre, mit der Begründung verneint, der Sohn des Klägers habe die Versicherungsbedingungen und damit das Verbotswidrige seines Tuns nicht gekannt; die Kenntnis vom bestehenden Vertrag und damit auch die Kenntnis seiner Mitversicherung schlössen noch nicht die Kenntnis der in den Bedingungen enthaltenen Obliegenheiten in sich. Ein nur grob fahrlässiges Verhalten des Sohnes berühre aber seinen Anspruch auf Versicherungsschutz deswegen nicht, weil der Schaden auch bei gehöriger Erfüllung der Obliegenheit nicht geringer gewesen wäre (§6 Satz 2 AHB). Diese Ausführungen sind rechtlich nicht haltbar.

11

Rechtsirrig ist schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, die Beklagte müsse beweisen, daß der Sohn des Klägers vorsätzlich gehandelt habe. Wenn, wie hier, eine Obliegenheitsverletzung objektiv feststeht, so muß nunmehr nach der Fassung der §§6 Satz 1 AHB, 6 Abs. 3 Satz 1 VVG der Versicherungsnehmer seinerseits beweisen, daß die Verletzung nicht auf Vorsatz beruht (BGHZ 24, 378, 386[BGH 13.06.1957 - II ZR 35/57]; BGH VersR 1957, 678;  1955, 340; Prölss a.a.O. §6 Anm. 14; Bruck-Möller VVG 8. Aufl. §6 Anm. 52 m.w.Nachw.). Dieser Entlastungsbeweis ist aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht schon mit der Feststellung geführt, daß dem Versicherten die einzelnen Versicherungsbedingungen unbekannt waren. Richtig ist zwar, daß der Vorsatz des Versicherten bei der Fahrerflucht nicht nur den Verstoß gegen das gesetzliche Verbot des §142 StGB, sondern auch die Verletzung der versicherungsvertraglichen Verhaltensnorm umfassen muß, wenn er im Sinne des §6 AHB beachtlich sein soll (BGH VersR 1955, 340; OLG Hamm MDR 1957, 297 [OLG Hamm 08.11.1956 - 7 U 123/56]). Dazu ist jedoch nicht erforderlich, daß der Versicherte die Vertragsbedingungen im genauen Wortlaut gelesen und ihre rechtliche Bedeutung voll erfaßt hat. Es genügt vielmehr das allgemeine Bewußtsein, daß ein Haftpflichtversicherter die Schadenfeststellung weder unmittelbar noch mittelbar erschweren darf, auf die Gefahr hin, daß er den Versicherer dadurch zu unsachgemäßen Entschlüssen über die Anerkennung und Ablehnung der vom Geschädigten erhobenen Ansprüche veranlaßt, sondern im Gegenteil den Versicherer bei der Aufklärung des Sachverhalts nach besten Kräften aktiv unterstützen muß. Dieses Bewußtsein ist aber heute bei einem Versicherten, auch wenn er nicht zugleich Versicherungsnehmer ist, in der Regel vorauszusetzen, es sei denn, daß sich aus ganz besonderen, vom Versicherungsnehmer zu beweisenden Umständen etwas anderes ergibt.

12

Solche den Vorsatz ausschließenden Umstände sind hier dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wußte der Sohn des Klägers vom Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung, in die er mit eingeschlossen war. Er kannte auch alle sonstigen Tatumstände, die rechtlich einen Verstoß gegen die in §5 Ziff. 3 AHB bestimmten Obliegenheiten begründen, und nahm sie in seinen Willen auf, indem er durch seine Flucht von der Unfallstelle eine sofortige Tatbestandsaufnahme bewußt verhinderte und damit die erschöpfende Aufklärung des Sachverhalts gefährdete. Irgendwelche Gründe, die ihn zu der Annahme hätten verleiten können, er brauche als Versicherter bei der Feststellung des Schadenfalles nach dem Vertrag nicht mitzuwirken und könne sich ihr durch die Entfernung vom Tatort sogar entziehen, sind nicht dargetan. Ob die Unfallflucht eine richtige Schadenfeststellung endgültig vereitelt oder den Umfang der Versicherungsleistung beeinflußt hat, ist unerheblich, weil es nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts bei vorsätzlichen Obliegenheitsverletzungen gemäß §§6 AEB, 6 Abs. 3 VVG auf deren Folgen nicht ankommt (BGH NJW 1956, 1317 = VersR 1956, 485; VersR 1952, 428). Es genügt, daß ein Verbleiben am Unfallort die Aufklärung des Schadenfalles hätte fördern können und die Flucht an sich geeignet war, sie zu beeinträchtigen.

13

3.)

Da somit davon auszugehen ist, daß der mitversicherte Sohn des Klägers selbst die Aufklärungspflicht gegenüber der Beklagten vorsätzlich verletzt hat, und schon dieser Grund nach den §§7 Ziff. 1 Satz 1, 5 Ziff. 3, 6 Satz 1 AHB das klageabweisende Urteil trägt, war die Revision zurückzuweisen, ohne daß noch das eigene Verhalten des Klägers und die darauf bezüglichen Urteilsausführungen und Revisionsangriffe zu prüfen waren. Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.

Dr. Nastelski Dr. Haidinger Dr. Fischer Dr. Kuhn Dr. Nörr