Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.10.1996, Az.: BVerwG 6 P 21/94
Personalvertretungsrechtliches Beschlußverfahren; Hauptanträge; Hilfsanträge; Weiterbeschäftigungsverhältnis; Feststellungsantrag; Fristerfordernis; Auflösungsantrag; Deutsche Telekom
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.10.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 P 21/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12637
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Kassel 16.07.1993 - K 4/92
- VGH Kassel 22.09.1994 - TK 2040/93
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 102, 106 - 113
- NVwZ 1998, 1083
- NZA-RR 1998, 190-192 (Volltext mit amtl. LS)
- PersR 1997, 165-167
- ZfPR 1997, 77-80 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren nach § 9 BPersVG kann - jedenfalls in der Kombination von Haupt- und Hilfsanträgen - neben den in Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Entscheidungen auch die Feststellung begehrt werden, daß ein Weiterbeschäftigungsverhältnis wegen Nichtvorliegens der Voraussetzung des § 9 Abs. 2 oder 3 BPersVG nicht zustande gekommen ist.
2. Ein solcher Feststellungsantrag wahrt das Fristerfordernis des § 9 Abs. 4 BPersVG für einen zunächst hilfsweise gestellten, später fallengelassenen und nach Fristablauf wieder weiterverfolgten Auflösungsantrag.
3. Die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 4 BPersVG kann sich bei der Deutschen Telekom daraus ergeben, daß der Arbeitsplatz aufgrund einer von der Generaldirektion nach unternehmerischen Gesichtspunkten vorgenommenen Überprüfung der Arbeitsmethoden und des Arbeitsbedarfs weggefallen ist.