Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.10.1996, Az.: BVerwG 6 P 21/94

Personalvertretungsrechtliches Beschlußverfahren; Hauptanträge; Hilfsanträge; Weiterbeschäftigungsverhältnis; Feststellungsantrag; Fristerfordernis; Auflösungsantrag; Deutsche Telekom

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.10.1996
Aktenzeichen
BVerwG 6 P 21/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12637
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Kassel 16.07.1993 - K 4/92
VGH Kassel 22.09.1994 - TK 2040/93

Fundstellen

  • BVerwGE 102, 106 - 113
  • NVwZ 1998, 1083
  • NZA-RR 1998, 190-192 (Volltext mit amtl. LS)
  • PersR 1997, 165-167
  • ZfPR 1997, 77-80 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren nach § 9 BPersVG kann - jedenfalls in der Kombination von Haupt- und Hilfsanträgen - neben den in Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Entscheidungen auch die Feststellung begehrt werden, daß ein Weiterbeschäftigungsverhältnis wegen Nichtvorliegens der Voraussetzung des § 9 Abs. 2 oder 3 BPersVG nicht zustande gekommen ist.

2. Ein solcher Feststellungsantrag wahrt das Fristerfordernis des § 9 Abs. 4 BPersVG für einen zunächst hilfsweise gestellten, später fallengelassenen und nach Fristablauf wieder weiterverfolgten Auflösungsantrag.

3. Die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 4 BPersVG kann sich bei der Deutschen Telekom daraus ergeben, daß der Arbeitsplatz aufgrund einer von der Generaldirektion nach unternehmerischen Gesichtspunkten vorgenommenen Überprüfung der Arbeitsmethoden und des Arbeitsbedarfs weggefallen ist.