Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 25.08.1977, Az.: 3 AZR 705/75
Kündigung; Angabe der Gründe; Schriftliche Mitteilung der Gründe; Entlassung als Disziplinarmaßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 25.08.1977
- Aktenzeichen
- 3 AZR 705/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 10136
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Berlin 02.10.1975 - 7 Sa 5/75
Rechtsgrundlagen
- § 50 BMT-G II
- § 54 BMT-G II
- § 63 BMT-G II
- § 67 Abs. 2 PersVG Berlin i. d. Fassung vom 21. März 1957
- § 9 Dienstvereinbarung über die Dienst- und Disziplinarordnung für die Angestellten und Arbeiter des Landes und der Stadt Berlin i. d. Fassung vom 9. August 1965
- § 10 Dienstvereinbarung über die Dienst- und Disziplinarordnung für die Angestellten und Arbeiter des Landes und der Stadt Berlin i. d. Fassung vom 9. August 1965
- § 14 Dienstvereinbarung über die Dienst- und Disziplinarordnung für die Angestellten und Arbeiter des Landes und der Stadt Berlin i. d. Fassung vom 9. August 1965
- § 125 BGB
- § 126 BGB
- § 387 BGB
- § 388 BGB
- § 389 BGB
- § 615 BGB
- § 812 BGB
- § 818 Abs. 3 BGB
- § 1 KSchG
- § 13 Abs. 2 KSchG
- § 15 BBiG
Fundstellen
- BB 1978, 405
- DB 1978, 258 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Kündigungen, die nach § 54 BMT-G II der Schriftform unter Angabe der Gründe bedürfen, sind gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig, wenn es an der schriftlichen Mitteilung der Gründe fehlt. In welchem Umfang die Kündigungsgründe schriftlich mitgeteilt werden müssen, hängt vom Einzelfall ab. Der gekündigte Arbeitnehmer muß jedenfalls genügend klar erkennen können, was ihm im einzelnen vorgeworfen wird.
2. Es kann dahinstehen, ob eine Entlassung als Disziplinarmaßnahme rechtlich zulässig ist. Hält man sie für zulässig, dann ist zwischen einer disziplinarischen Dienstentlassung - auch wenn sie im Wege der ordentlichen Kündigung geschehen kann - und einer Kündigung nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen zu unterscheiden. Die Dienstentlassung ist Dienststrafe und bedeutet für den Betroffenen ein Unwerturteil, er ist für den öffentlichen Dienst regelmäßig untragbar. Der auf Grund einer ordentlichen Kündigung ausgeschiedene Arbeitnehmer kann für den öffentlichen Dienst dagegen weiterhin geeignet und tragbar sein.