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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 25.08.1977, Az.: 3 AZR 705/75

Kündigung; Angabe der Gründe; Schriftliche Mitteilung der Gründe; Entlassung als Disziplinarmaßnahme

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
25.08.1977
Aktenzeichen
3 AZR 705/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 10136
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Berlin 02.10.1975 - 7 Sa 5/75

Fundstellen

  • BB 1978, 405
  • DB 1978, 258 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Kündigungen, die nach § 54 BMT-G II der Schriftform unter Angabe der Gründe bedürfen, sind gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig, wenn es an der schriftlichen Mitteilung der Gründe fehlt. In welchem Umfang die Kündigungsgründe schriftlich mitgeteilt werden müssen, hängt vom Einzelfall ab. Der gekündigte Arbeitnehmer muß jedenfalls genügend klar erkennen können, was ihm im einzelnen vorgeworfen wird.

2. Es kann dahinstehen, ob eine Entlassung als Disziplinarmaßnahme rechtlich zulässig ist. Hält man sie für zulässig, dann ist zwischen einer disziplinarischen Dienstentlassung - auch wenn sie im Wege der ordentlichen Kündigung geschehen kann - und einer Kündigung nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen zu unterscheiden. Die Dienstentlassung ist Dienststrafe und bedeutet für den Betroffenen ein Unwerturteil, er ist für den öffentlichen Dienst regelmäßig untragbar. Der auf Grund einer ordentlichen Kündigung ausgeschiedene Arbeitnehmer kann für den öffentlichen Dienst dagegen weiterhin geeignet und tragbar sein.