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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 05.08.1982, Az.: 2 AZR 199/80

Prozeßvergleich

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
05.08.1982
Aktenzeichen
2 AZR 199/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 10028
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Frankfurt 10.11.1978 - 8 Ca 259/78
LAG Frankfurt 23.10.1979 - 7 Sa 329/79

Fundstellen

  • BAGE 40, 17 - 30
  • JR 1984, 88
  • NJW 1983, 2212-2215 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1983, 622-627

Amtlicher Leitsatz

1. Der Senat hält daran fest, daß in der Arbeitsgerichtsbarkeit die vertragliche Aufhebung eines Prozeßvergleichs durch die Parteien auch dessen prozeßbeendende Wirkung beseitigt und demgemäß der Rechtsstreit fortzusetzen ist (im Anschluß an BAG 8, 228; 9, 172 = AP Nr. 4 und 7 zu § 794 ZPO).

2. Soweit damit in der Arbeitsgerichtsbarkeit der vertraglichen Aufhebung eines Prozeßvergleichs eine weitergehende prozeßrechtliche Wirkung beigemessen wird als in der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie der Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, ist dies durch die Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens bedingt. Zwischen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der des Bundesgerichtshofs (BGHZ 41, 310), des Bundessozialgerichts (BSG 19, 112) und des Bundesverwaltungsgerichts (DÖV 1962, 423) besteht deshalb keine Abweichung, die eine Vorlage dieser Rechtsfrage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe erforderlich macht.