Bundessozialgericht
Beschl. v. 20.10.2025, Az.: B 3 P 29/25 AR
Statthaftigkeit einer Beschwerde an das BSG
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 20.10.2025
- Aktenzeichen
- B 3 P 29/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 25599
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:201025BB3P2925AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Berlin - 01.02.2024 - AZ: S 162 P 486/22
- LSG Berlin-Brandenburg - 21.07.2025 - AZ: L 30 SF 286/24 AB
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Antragsteller wendet sich mit einer Beschwerde gegen den Beschluss des LSG.
Die Beschwerde des Antragstellers ist bereits nicht statthaft. Nach § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und der Rechtswegbeschwerde - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Darauf ist der Antragsteller zutreffend in dem angegriffenen Beschluss hingewiesen worden. Über das mit der Beschwerde angebrachte Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen einen Richter am LSG wird das LSG in eigener Zuständigkeit zu entscheiden haben.
Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 Satz 2, § 33 Abs 1 Satz 2, § 40 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.