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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.06.1993, Az.: XII ARZ 18/93

Vollstreckungstitel; Unterhalt; Zuständigkeit; Urkundsbeamter; Titelumschreibung; Familiensenat; Vertragliche Ausgestaltung; Scheidungsfolgevergleich

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.06.1993
Aktenzeichen
XII ARZ 18/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 12324
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf
LG Wuppertal

Fundstellen

  • BGHZ 123, 96
  • NJW 1993, 2527

Redaktioneller Leitsatz

Ist ein Vollstreckungstitel über Unterhalt in der Zeit vor dem Inkrafttreten des ersten EheRG (01. 07. 1977) in erster Instanz vor dem Landgericht errichtet worden, besteht auch weiterhin die Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichtes nach § 725 Abs. 2 ZPO sowohl für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung als auch die Titelumschreibung. Wird in einem solchen Fall Beschwerde erhoben, so wird die Zuständigkeit eines Familiensenates begründet; der Rechtsstreit hat nämlich unabhängig von der vertraglichen Ausgestaltung der gesetzlichen Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber den ehelichen Kindern durch einen Scheidungsfolgevergleich vor dem Landgericht eine Familiensache im Sinne des § 23b Abs. 1 S. 2 Nr. 5 GVG zum Gegenstand.

Gründe

1

I. In dem vor dem Landgericht Wuppertal geführten Scheidungsverfahren schlossen die Parteien am 3. Oktober 1973 einen Vergleich, durch den sich der Beklagte u.a. verpflichtete, an seine damals noch minderjährigen beiden ehelichen Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge von je 150 DM zu Händen der Klägerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils - die am 26. Oktober 1973 eintrat - zu zahlen. In der Folgezeit gewährte die Stadt Solingen für die Kinder Sozialhilfe und leitete deren Unterhaltsansprüche auf sich über. Mit Antrag vom 1. Juni 1992 zum Landgericht Wuppertal begehrt sie, die Vollstreckungsklausel des Vergleichs vom 3. Oktober 1973 wegen ihrer in der Zeit vom 1. Januar 1976 bis 31. Juli 1986 für die beiden Kinder geleisteten Unterhaltszahlungen in Höhe von 23.229, 08 DM umzuschreiben und in Höhe dieser Unterhaltsrückstandsforderung eine weitere vollstreckbare Teilausfertigung des Titels zu erteilen.

2

Die Rechtspflegerin des Landgerichts Wuppertal hat diesen Antrag durch Beschluß vom 21. Juli 1992 als unzulässig zurückgewiesen, da nicht die Kinder, sondern deren Mutter Titelgläubigerin sei. Der hiergegen seitens der Stadt eingelegten und als Beschwerde geltenden Erinnerung hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal durch Beschluß vom 18. Februar 1993 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf vorgelegt. Bei diesem Gericht sind ein Senat für allgemeine Zivilsachen und ein Familiensenat unterschiedlicher Meinung, welcher Senat für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig ist. Beide haben sich durch Beschluß für unzuständig erklärt. Der Senat für allgemeine Zivilsachen hat sich darauf berufen, daß der Antrag eine Familiensache des § 23b Abs. 1 Nr. 5 GVG betreffe. Das führe in der Rechtsmittelinstanz zur Zuständigkeit des Familiensenats, auch wenn das Klauselerteilungsverfahren nach § 727 ZPO erstinstanzlich in die ausschließliche Zuständigkeit desjenigen Gerichts des ersten Rechtszuges falle, bei dem der Titel entstanden sei. Der Familiensenat hat sich demgegenüber darauf berufen, daß für die Beschwerde gegen einen landgerichtlichen Beschluß beim Oberlandesgericht ein Zivilsenat zuständig sei; die Frage, ob eine Familiensache vorliege, sei nicht von Amts wegen zu prüfen; eine Zuständigkeitsrüge sei weder im ersten noch im zweiten Rechtszug angebracht worden.

3

II. 1. Für die Entscheidung des Kompetenzkonfliktes zwischen den beteiligten Senaten des Oberlandesgerichts ist der Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO zuständig (BGHZ 71, 264, 266). Da beide Senate sich durch den Beteiligten bekannt gemachte Beschlüsse für unzuständig erklärt haben, sind die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gegeben.

4

2. Für die Entscheidung über die Beschwerde ist ein Familiensenat des Oberlandesgerichts zuständig.

5

Gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 4 GVG sind die Oberlandesgerichte zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte. Um eine solche handelt es sich hier; das Verfahren der Umschreibung eines Vollstreckungstitels ist nicht dem Vollstreckungsverfahren zugeordnet, sondern dem Prozeßverfahren. § 724 Abs. 2 ZPO weist konsequenterweise die Zuständigkeit dem Prozeßgericht des ersten Rechtszuges zu, wenn nicht der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig ist. Zu Recht hat demgemäß im vorliegenden Fall das Landgericht Wuppertal über den Umschreibungsantrag entschieden.

6

Ob innerhalb des Oberlandesgerichts ein Familiensenat zur Entscheidung über die Beschwerde berufen ist, hängt nach § 119 Abs. 2 i.V. mit § 23b Abs. 1 GVG davon ab, daß es sich um eine Familiensache handelt. Wie zwischen den beteiligten Senaten des Oberlandesgerichts auch nicht umstritten ist, ist das hier der Fall. Der vorliegende Rechtsstreit betrifft eine Familiensache gemäß § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GVG. Daß die gesetzliche Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber den ehelichen Kindern durch einen Scheidungsfolgenvergleich vertraglich näher ausgestaltet worden ist, ändert daran nichts (vgl. dazu BGHZ aaO. 273 f.; Zöller/Gummer ZPO 18. Aufl. § 23b GVG Rdn. 29 m.w.N.; Thomas/Putzo ZPO 18. Aufl. § 621 Rdn. 19).

7

In einem Fall wie dem vorliegenden ist erstmals in der Beschwerdeinstanz von Amts wegen zu prüfen und zu entscheiden, ob das Verfahren eine Familiensache ist. Dem steht die Regelung des § 621e Abs. 4 i.V. mit § 529 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht entgegen. Wie sich aus dem Zusammenhang des § 529 Abs. 3 Satz 1 ZPO mit dem anschließenden Satz 2 dieser Bestimmung ergibt, beruht die gesetzliche Regelung auf dem Bestreben, Sachentscheidungen eines erstinstanzlichen Gerichts nicht dem Angriff mit Zuständigkeitsrügen auszusetzen, die erstmals in der Rechtsmittelinstanz erhoben werden. Wer in einem Verfahren rügen will, daß eine Familiensache vorliegt und daher der Streit vom Familiengericht zu entscheiden sei, muß das daher regelmäßig im ersten Rechtszug tun. Eine derartige Möglichkeit hatten die Beteiligten im vorliegenden Verfahren jedoch nicht. Ist ein Vollstreckungstitel über Unterhalt in der Zeit vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG (1. Juli 1977) erstinstanzlich vor dem Landgericht errichtet worden, bleibt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dieses Gerichts gemäß § 724 Abs. 2 ZPO weiterhin für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung und für die Titelumschreibung zuständig (vgl. Zöller/Philippi ZPO 18. Aufl. § 621 Rdn. 20). Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Landgerichts hätte deshalb hier nicht mit Erfolg gerügt werden können. Anders als in dem vom Senatmit Beschluß vom 13. Juli 1988 (IVb ARZ 35/88 - BGHR GVG § 119 Abs. 1 Nr. 2 - Familiensenat 1) entschiedenen Fall läßt sich aus dem Prinzip der sogenannten formellen Anknüpfung hier kein brauchbares Kriterium für die Zuständigkeitsbestimmung innerhalb des Oberlandesgerichts herleiten.