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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 15.12.2003, Az.: 1 BvR 2378/03

Versagung des Ersuchens um Abspielen von Musikstücken im Umfang von 100 Stunden/ Jahr seitens einer Rundfunkanstalt als Verletzung der Kunstfreiheit einer Musikerin

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
15.12.2003
Aktenzeichen
1 BvR 2378/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 19440
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 14.11.2002 - AZ: 6 K 5985/99
OVG Nordrhein-Westfalen - 07.10.2003 - AZ: 8 A 90/03

Fundstellen

  • BayVBl 2004, 494
  • NVwZ 2004, 472 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZUM 2004, 306-307 (Volltext mit red. LS)

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat
durch
die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)
am 15. Dezember 2003
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, mit denen die Klage der Beschwerdeführerin gegen eine öffentlichrechtliche Rundfunkanstalt auf eine Verpflichtung zum Abspielen ihrer Musik abgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin ist Musikerin und sendet seit mehreren Jahren der Rundfunkanstalt von ihr aufgenommene Langspielplatten und Compact Discs zu. Die erfolglose Klage der Beschwerdeführerin war auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtet, 100 mal jährlich Musikstücke von den Tonträgern der Beschwerdeführerin im Hörfunkprogramm abzuspielen.

2

II.

Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Sie wirft keine Fragen auf, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lassen oder die noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind. Das gilt insbesondere für die Bedeutung der Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG als objektiver Wertentscheidung und Teilhaberecht an staatlichen Leistungen (vgl. BVerfGE 36, 321 (331 f.) [BVerfG 05.03.1974 - 1 BvR 712/68][BVerfG 05.03.1974 - 1 BvR 712/68]) und die hier entgegenstehende Grundrechtsposition der Rundfunkfreiheit als Programmfreiheit (vgl. BVerfGE 97, 298 (310 f.) [BVerfG 20.02.1998 - 1 BvR 661/94][BVerfG 20.02.1998 - 1 BvR 661/94]) auf Seiten der beklagten Rundfunkanstalt.

3

Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

4

Insbesondere ist die Rüge einer Verletzung von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (Kunstfreiheit) unbegründet.

5

Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG schützt, wie das Bundesverfassungsgericht in der Mephisto-Entscheidung (BVerfGE 30, 173 (189) [BVerfG 24.02.1971 - 1 BvR 435/68][BVerfG 24.02.1971 - 1 BvR 435/68]) dargelegt hat, nicht nur die künstlerische Betätigung, sondern darüber hinaus auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks. Art. 5 Abs. 3 GG enthält zunächst ein Freiheitsrecht für alle Kunstschaffenden und alle an der Darbietung und Verbreitung von Kunstwerken Beteiligten, das sie vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt in den künstlerischen Bereich schützt. Als objektive Wertentscheidung für die Freiheit der Kunst stellt sie dem Staat darüber hinaus die Aufgabe, ein freiheitliches Kunstleben zu erhalten und zu fördern (vgl. BVerfGE 36, 321 (331) [BVerfG 05.03.1974 - 1 BvR 712/68][BVerfG 05.03.1974 - 1 BvR 712/68]). Alle im Kunstleben Tätigen haben den gleichen grundsätzlichen Freiheitsanspruch, der sie vor hemmenden Einflüssen der staatlichen Gewalt auf ihre Arbeit sichert. Ebenso besteht ein allgemeiner Anspruch aller sich im Kunstleben betätigenden Personen und Richtungen, von positiven staatlichen Förderungsmaßnahmen nicht von vornherein und schlechthin ausgeschlossen zu werden. Das heißt aber nicht, dass jede einzelne positive Förderungsmaßnahme gleichmäßig allen Bereichen künstlerischen Schaffens zugute kommen muss. Bei der Ausgestaltung solcher Maßnahmen hat der Staat vielmehr weit gehende Freiheit (vgl. BVerfGE 36, 321 (332) [BVerfG 05.03.1974 - 1 BvR 712/68][BVerfG 05.03.1974 - 1 BvR 712/68]).

6

Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen sowie die darin überprüfte Auswahlpraxis der beklagten Rundfunkanstalt gerecht. Die Beklagte ist als rechtsfähige öffentlichrechtliche Rundfunkanstalt einerseits Subjekt der mittelbaren Staatsverwaltung und damit an die Grundrechte gebunden, sodass sie grundsätzlich Adressat eines aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG abgeleiteten Teilhabeanspruchs sein kann. Andererseits aber ist sie selbst Trägerin des Grundrechts der Rundfunkfreiheit in seiner besonderen Ausprägung der Programmfreiheit (vgl. BVerfGE 97, 298 (310 f.) [BVerfG 20.02.1998 - 1 BvR 661/94][BVerfG 20.02.1998 - 1 BvR 661/94]). Diesem Spannungsfeld sind die angegriffenen Entscheidungen gerecht geworden. Sie haben nachvollziehbar begründet darauf abgestellt, dass ein Teilhaberecht der Beschwerdeführerin nur am Willkürmaßstab zu messen ist. Eine weiter gehende gerichtliche Überprüfung wäre ein Eingriff in die grundrechtlich geschützte Programmfreiheit der Beklagten. Eine willkürliche Behandlung der Beschwerdeführerin konnten die Gerichte angesichts der ausführlich dargestellten Auswahlverfahren der beklagten Rundfunkanstalt zutreffend nicht erkennen. Dass es bei der Auswahl verschiedener in Frage kommender Kunstwerke keine mathematisch überprüfbare Gerechtigkeit gibt, entspricht dem Wesen der Kunst.

7

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.