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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 05.01.2023, Az.: 2 BvR 1692/22

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wegen Nichterschöpfung des Rechtswegs; Umdeutung eines als Organstreiverfahren bezeichneten Antrags in eine Verfassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
05.01.2023
Aktenzeichen
2 BvR 1692/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 39068
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230105.2bvr169222

Verfahrensgang

vorgehend
AG Kiel - 10.10.2022 - AZ: 545 Js 21531/22
AG Kiel - 12.04.2021 - AZ: 42 Ds 545 Js 59795/19

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau (...),
gegen a) den Strafbefehl des Amtsgerichts Kiel vom 10. Oktober 2022 - 545 Js 21531/22 -,
b) das Urteil des Amtsgerichts Kiel vom 12. April 2021 - 42 Ds 545 Js 59795/19 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hermanns,
den Richter Müller
und die Richterin Langenfeld
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 5. Januar 2023 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

Das ausdrücklich als Antrag im Organstreitverfahren bezeichnete Begehren der Beschwerdeführerin ist bei verständiger und rechtsschutzfreundlicher Würdigung ihres Anliegens als Verfassungsbeschwerde zu verstehen. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihrer Grundrechte, nicht die Verletzung organschaftlicher Rechte im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG. Sie zählt darüber hinaus nicht zu dem in Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG umschriebenen Kreis der Antragsberechtigten im Organstreitverfahren. Ihr Rechtsschutzziel kann sie daher von vorneherein allenfalls mittels einer Verfassungsbeschwerde verfolgen.

II.

2

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da die Beschwerdeführerin den Rechtsweg nicht erschöpfte und ihre Verfassungsbeschwerde darüber hinaus auch den Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG offensichtlich nicht gerecht wird.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Hermanns
Müller
Langenfeld