Bundesfinanzhof
v. 12.03.1997, Az.: II R 86/94
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 12.03.1997
- Aktenzeichen
- II R 86/94
- Entscheidungsform
- Entscheidung
- Referenz
- WKRS 1997, 27253
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1998, 80-81
Tatbestand:
Am 6. Februar 1989 schlossen die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) einen schriftlichen Bauvertrag mit der B-GmbH über die schlüsselfertige Errichtung eines Einfamilienhauses auf einem bestimmten Grundstück. Hierfür hatten die Kläger ein Entgelt von ... DM zu entrichten. Aus einer Anlage zum Bauvertrag ergab sich die genaue Bestimmung der Lage des Grundstücks. Die Bauausführung hatte nach vorliegender Bauzeichnung, Grundflächenberechnung und einer Baubeschreibung zu erfolgen. Im Vertrag waren Einzelheiten bezüglich der Baudurchführung, der Eigenleistungen der Bauherren, Änderung in der Planung, der Entrichtung des Kaufpreises, Folgen eines schuldhaften Rücktritts usw. geregelt. Im Vertrag war folgender Zusatz eingefügt: "Bis zum 10. 3. 1989 kann der Bauherr ohne Kosten vom Vertrag zurücktreten." Der Vertrag wurde in der Folge von den Beteiligten erfüllt.
Das bereits in dem Bauvertrag bezeichnete Grundstück erwarben die Kläger durch notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag vom 28. Februar 1989. Eigentümerin und Verkäuferin des Grundstücks war die A- GmbH in X. Diese war auch Eigentümerin zahlreicher benachbarter Grundstücke. Diese Grundstücke bildeten ein geschlossenes Baugebiet. Die Kläger erwarben das Grundstück als Miteigentümer je zur Hälfte. Der Kaufpreis für das Grundstück betrug ... DM.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) setzte durch Bescheide vom 10. April 1989 gegen die Kläger Grunderwerbsteuer in Höhe von jeweils ... DM fest. Dabei ging das FA davon aus, daß es sich um ein einheitliches, auf den Erwerb eines bebauten Grundstück gerichtetes Rechtsgeschäft gehandelt habe. Dementsprechend bezog es in die Bemessungsgrundlage jeweils anteilig das Entgelt für die Errichtung des Gebäudes mit ein.
Mit der dagegen gerichteten Klage wurde geltend gemacht, daß Grunderwerbsteuer nur in Höhe von je ... DM hätte festgesetzt werden dürfen, da die Bemessungsgrundlage nur je ... DM betragen habe. Sie, die Kläger, hätten ein unbebautes Grundstück erworben, ein rechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der A- GmbH und der B-GmbH sei ihnen nicht bekannt und zudem habe ein Rücktrittsrecht vom Bauvertrag bestanden. Eine innere Verknüpfung des Bauvertrags und des Grundstücksvertrags sei für sie nicht nachvollziehbar; das gelte auch für die Schlußfolgerung des FA, daß die A-GmbH und die B- GmbH in einem Vertragsbündel zueinander gestanden hätten. Die Beziehungen dieser Firmen untereinander seien nicht bekannt und ersichtlich gewesen. Sie hätten von Anfang an ein freies Wahlrecht gehabt hinsichtlich des Unternehmens, das ihr Grundstück bebauen sollte. Bei dieser Wahl hätten sie sich für das billigste und günstigste Unternehmen entschieden. Es habe keine Verknüpfung in der Art bestanden, daß der eine Vertrag nicht ohne den anderen Vertrag abgeschlossen worden wäre. Das freie Rücktrittsrecht zeige, daß die beiden Verträge ohne innere Verknüpfung abgeschlossen worden wären und sie sich auch nach Kauf des Grundstücks noch vom Bauvertrag hätten lösen können.
Demgegenüber wandte das FA ein, daß die B-GmbH die Verplanung und Bebauung des Neubaugebiets von der A-GmbH übernommen habe, weil diese dazu nicht mehr in der Lage gewesen sei. Entsprechend habe die B- GmbH die Werbung für die Bebauung und den Vertrieb der zu errichtenden Häuser in diesem Baugebiet übernommen und ausgeführt. Die A-GmbH habe die geplante Bebauung der Grundstücke wegen ihres Konkurses nicht mehr durchführen können; deshalb sei die B-GmbH eingestiegen und habe die Bebauung der Grundstücke geplant und im folgenden im wesentlichen auch durchgeführt. Die B-GmbH habe Interessenten für die Grundstücke gesucht, die auch mit der von ihr geplanten Bebauung einverstanden gewesen seien. Es sei unerheblich, ob den Klägern die Verknüpfung der beiden Firmen bekannt gewesen sei. Die Grundstücke seien der B-GmbH zwecks Bebauung von der A-GmbH an die Hand gegeben gewesen.
Das Finanzgericht (FG) erhob Beweis über die geschäftlichen Beziehungen zwischen der A-GmbH und der B-GmbH durch Vernehmung mehrerer Zeugen. Auf das Beweisergebnis wird im Urteil Bezug genommen.
Das FG hat der Klage stattgegeben und in Änderung der angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidungen die Grunderwerbsteuer auf jeweils ... DM herabgesetzt. Die Grunderwerbsteuer sei nur nach dem Kaufpreis für das Grundstück zu bemessen. Der Grundstückskaufvertrag und der Bauvertrag bildeten kein einheitliches Vertragswerk, das auf den Erwerb eines bebauten Grundstücks als einheitlichen Leistungsgegenstand gerichtet gewesen sei. Der für den Umfang der Gegenleistung maßgebliche Gegenstand des Erwerbsvorgangs werde nicht nur bestimmt durch das den Übereignungsanspruch begründende Rechtsgeschäft selbst, sondern auch durch die mit diesem Rechtsgeschäft in rechtlichem oder objektiv sachlichem Zusammenhang stehenden Vereinbarungen, die insgesamt zu dem Erfolg führten, daß der Erwerber das Grundstück in bebautem Zustand erhalte. Der Gegenstand des Erwerbsvorgangs sei im Einzelfall unter Heranziehung aller relevanten Umstände zu bestimmen. Entscheidend sei dabei letztlich, ob der Grundstückserwerber im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags an ein von einer untereinander verbundenen Veräußererseite ausgearbeitetes und angebotenes Bebauungskonzept gebunden sei. Dies sei stets der Fall, wenn er sich bereits vor Abschluß des Grundstückskaufvertrags oder spätestens zusammen mit diesem hinsichtlich der Bebauung des Grundstücks gegenüber der Veräußererseite zivilrechtlich gebunden habe. Träten dabei auf der Veräußererseite mehrere Personen auf, so sei für das Vorliegen eines engen sachlichen Zusammenhangs zwischen den Verträgen neben der Bindung an eine bestimmte Bebauung erforderlich, daß die mehreren Personen auf der Veräußererseite aufgrund von Abreden bei der Veräußerung zusammenarbeiteten und durch ein abgestimmtes Verhalten auf den Abschluß aller Verträge hinzielten. Ein Zusammenwirken in diesem Sinne zwischen der A-GmbH als Grundstücksveräußerin und der B- GmbH als Gebäudeerrichterin habe das Gericht aufgrund der Beweisaufnahme festgestellt. Zwischen beiden Unternehmen sei bereits am 26. April 1988 ein notariell beurkundeter Vertrag dahin geschlossen worden, daß die B-GmbH die der A-GmbH gehörenden Grundstücke in dem betreffenden Baugebiet verwerten sollte, d. h. Pläne für die Bebauung zu erstellen und Interessenten für die Grundstücke zu suchen habe. Die B-GmbH habe die Grundstücke in dem betreffenden Gebiet derart an der Hand gehabt, daß sie über die Grundstücke verfügen konnte mit der Folge, daß sie Erwerber, die nicht mit ihr bauen wollten, hätte ausschließen können. Wenn sie in Einzelfällen Grundstücke zur Bebauung durch andere Bauunternehmer freigegeben hätte, so habe dies daran gelegen, daß sie allein die gesamte Vermarktung wegen des großen Umfangs nicht habe durchführen können. Dies ändere nichts daran, daß die B-GmbH das Grundstück der Kläger wie auch die anderen Grundstücke allein als Verfügungsberechtigte zur Hand gehabt hätte. Die Annahme eines einheitlichen Vertragswerks bzw. einheitlichen Leistungsgegenstands scheitere jedoch daran, daß die Kläger wegen des vorbehaltenen Rücktrittsrechts bis zum 10. März 1989 über den Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags hinaus sich vom Bauvertrag ohne Kosten hätten lösen können. Die Kläger seien damit auch nach Abschluß des Grundstückskaufvertrags weder zivilrechtlich noch wirtschaftlich gebunden gewesen mit der Folge, daß es ihnen freigestellt geblieben sei, ob sie das Grundstück überhaupt oder mit einem anderen Bauunternehmer bebauten.
Hiergegen richtet sich die Revision des FA, mit der Verletzung materiellen Rechts gerügt wird.
Es beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Gründe
Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage.
Entgegen der Auffassung des FG ist im Streitfall Gegenstand des Erwerbsvorgangs der Kläger das Grundstück mit noch zu errichtendem Gebäude. Zutreffend hat daher das FA das Entgelt für die Errichtung des Gebäudes in die für die Höhe der Grunderwerbsteuer maßgebliche Gegenleistung miteinbezogen.
1. Durch den Grundstückskaufvertrag vom 28. Februar 1989 erwarben die Kläger den Anspruch auf Übertragung des (Mit-)Eigentums an einem Grundstück. Dieser Rechtsvorgang unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) 1983 der Grunderwerbsteuer. Die Steuer dafür bemißt sich nach dem Wert der Gegenleistung (§ 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983). Zu dieser Gegenleistung gehört im Streitfall auch das von den Klägern für die Errichtung des Gebäudes zu entrichtende Entgelt.
Der für den Umfang der Gegenleistung maßgebliche Gegenstand des Erwerbsvorgangs wird - wovon das FG zutreffend ausgeht - nicht nur erfüllt durch das den Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 erfüllende Rechtsgeschäft selbst, sondern ggf. auch durch mit diesem in rechtlichem oder objektiv sachlichem Zusammenhang stehende weitere Verträge. Ein objektiver enger sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem zur Errichtung des Gebäudes abgeschlossenen Vertrag besteht dann, wenn dem Bewerber aufgrund einer konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im wesentlichen feststehenden Preis angeboten wird und er dieses Angebot als einheitliches annimmt oder nur annehmen kann (vgl. Senatsurteil vom 6. März 1991 II R 133/87, BFHE 164, 117, BStBl II 1991, 532, [BFH 06.03.1991 - II R 133/87] m. w. N.; s. auch Senatsurteil vom 11. November 1992 II R 117/89, BFHE 169, 480, BStBl II 1993, 163 [BFH 11.11.1992 - II R 117/89]). Dabei können auf der Veräußererseite auch mehrere Personen als Vertragspartner auftreten. Nicht ausschlaggebend ist, daß der Grundstücksübereignungsanspruch und der Anspruch auf Errichtung des Gebäudes sich zivilrechtlich gegen verschiedene Personen richten. Entscheidend ist vielmehr, daß (auch) der den Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag in ein Vertragsgeflecht mit einbezogen ist, das unter Berücksichtigung aller Umstände darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen Leistungsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu verschaffen. Der Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist nach den dargelegten Grundsätzen im Einzelfall unter Heranziehung aller relevanten Umstände zu bestimmen (Senatsurteile in BFHE 164, 117, [BFH 06.03.1991 - II R 133/87] BStBl II 1991, 532, [BFH 06.03.1991 - II R 133/87] m. w. N.; s. auch in BFHE 169, 480, [BFH 11.11.1992 - II R 117/89] BStBl II 1993, 163 [BFH 11.11.1992 - II R 117/89]).
Entgegen der Auffassung des FG ist das Vorliegen eines sachlichen Zusammenhangs nicht notwendigerweise an die Voraussetzung geknüpft, daß die Erwerber zum Zeitpunkt des Abschlusses des tatbestandserfüllenden Rechtsgeschäfts bereits derart auf ein von der Veräußererseite detailliert vorbereitetes Bauvorhaben festgelegt sind, daß sie in ihrer Entscheidung über das Ob und Wie einer Bebauung nicht mehr frei entscheiden können (vgl. Senatsurteile vom 8. Februar 1995 II R 19/92, BFH/NV 1995, 823; vom 23. August 1995 II R 93/92, BFH/NV 1996, 354, und vom 8. November 1995 II R 83/93, BFH/NV 1996, 637). Unzutreffend hat das FG angenommen, daß das Vorliegen eines sachlichen Zusammenhangs zwischen beiden Verträgen auf diese Konstellation beschränkt sei. Dieser kann vielmehr auch dann bestehen, wenn der Erwerber zunächst den Grundstückskaufvertrag abschließt und erst danach den zur Errichtung des Gebäudes notwendigen Vertrag. Eine unumkehrbare Festlegung des Erwerbers im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags auf die bestimmte Bebauung ist nicht notwendigerweise erforderlich. Denn bereits die Hinnahme des von der Anbieterseite vorbereiteten Geschehensablaufs seitens des Erwerbers indiziert einen objektiven sachlichen Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag über die Gebäudeerrichtung, unabhängig von der zeitlichen Abfolge der Vertragsabschlüsse und ohne daß es darauf ankommt, ob tatsächlich (oder rechtlich) auch eine andere als die planmäßige Gestaltung hätte vorgenommen werden können (Senatsurteil vom 23. November 1994 II R 53/94, BFHE 176, 450, BStBl II 1995, 331 [BFH 23.11.1994 - II R 53/94]).
2. Die von anderen Grundsätzen ausgehende FG-Entscheidung ist aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist abzuweisen.
Nach dem vom FG festgestellten Sachverhalt waren Grundstücksveräußerer und Anbieter der Bauleistung derart miteinander vertraglich verbunden, daß der Anbieter der Bauleistung den Zugang zum Grundstück regulieren konnte (vgl. Senatsbeschluß vom 21. Dezember 1988 II B 47/88, BFHE 155, 419, BStBl II 1989, 333 [BFH 21.12.1988 - II B 47/88]). Zum Zeitpunkt des Abschlusses des tatbestandserfüllenden Kaufvertrages hatte sich die so verbundene Anbieterseite - die ihrerseits nicht zum Rücktritt von einem der Verträge berechtigt war - hinsichtlich einer bestimmten Bebauung des Grundstücks und hinsichtlich des Preises für Grundstück und Gebäude gebunden. Dieses Angebot haben die Kläger zumindest dadurch als einheitliches angenommen, daß sie von ihrem zunächst vertraglich bestehenden befristeten freien Rücktrittsrecht tatsächlich keinen Gebrauch gemacht haben. Nach den dargelegten Grundsätzen besteht mithin ein objektiver enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Verträgen. Dies hat zur Folge, daß Gegenstand des Erwerbsvorgangs das Grundstück mit noch zu errichtendem Gebäude ist. Das FA hat danach die Höhe der Grunderwerbsteuer zutreffend berechnet.