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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 21.06.1974, Az.: 1 BvQ 4/74

Schwangerschaftsabbruch; Einwilligung der Schwangeren; Rechtswidrige Tat; Sexueller Mißbrauch von Kindern; Vergewaltigung; Sexueller Mißbrauch Widerstandsunfähiger; Kausale Schwangerschaft

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
21.06.1974
Aktenzeichen
1 BvQ 4/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 11037
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerfGE 37, 324 - 328
  • DRiZ 1974, 264
  • DÖV 1974, 497 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1974, 1322 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Einstweilig tritt § 218a i. d. F. des Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts (5. StrRG) v. 18. 6. 1974 (BGBl. I S. 1297) nicht in Kraft.

2. Auf Schwangerschaftsabbrüche in den ersten zwölf Wochen seit der Empfängnis sind § 218b und § 219 StGB i. d. F. dieses Gesetzes anzuwenden. Wenn an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach § 176 StGB (sexueller Mißbrauch von Kindern), § 177 StGB (Vergewaltigung) oder § 179 Abs. 1 StGB (sexueller Mißbrauch Widerstandsunfähiger) vorgenommen worden ist und dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß die Schwangerschaft auf der Tat beruht, dann ist mit der Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt innerhalb der ersten zwölf Wochen seit der Empfängnis vorgenommene Schwangerschaftsabbruch nicht nach § 218 StGB strafbar.

3. Die Aussetzung eines gerichtlich anhängigen Strafverfahrens wegen einer Tat, die nach § 218a StGB nicht strafbar wäre, wird bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit dem Grundgesetz vollzogen.

4. Bis zur vorbezeichneten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht vollstreckt werden darf eine rechtskräftig verhängte Strafe, die wegen einer Tat verhängt worden ist und nach § 218a StGB nicht strafbar wäre.