Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.03.1953, Az.: V ZR 77/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.03.1953
- Aktenzeichen
- V ZR 77/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 12395
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 30.04.1951
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- DB 1953, 312
Prozessführer
1) des Rechtsanwalts Dr. Norbert H., K.-M.,
2) der unverehelichten Annelore H., Bo./Harz, Hof D.,
3) der unverehelichten Gisela H., daselbst,
Prozessgegner
die Ehefrau Gisela B. geb. D. in. Post N. Krs. L./Bay.,
Amtlicher Leitsatz
Rechnet der Beklagte mit einer Gegenforderung auf, die mit der Klagforderung in rechtlichem Zusammenhang steht, so ist er beschwert, wenn er entgegen der Vorschrift des § 302 ZPO unter Vorbehalt der Aufrechnung verurteilt wird. Seine Berufung darf nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, daß das Landgericht, wenn es über die Gegenforderung entschieden hätte, den Beklagten ohne Vorbehalt verurteilt haben würde.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. v. Normann, Dr. Hückinghaus, Dr. Heck, Dr. Oechßler und Dr. Piepenbrock
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 30. April 1951 hinsichtlich der gesamtschuldnerischen Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1.486,70 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 1. September 1949 und im Kostenpunkt aufgehoben; insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Dem Berufungsgericht wird auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagten sind die Erben ihrer am 31. Mai 1941 verstorbenen Mutter Adelheid H. geb. D., einer Schwester der Klägerin. Adelheid H. sowie die Klägerin und eine weitere Schwester, Carola, später verheiratet mit dem Gutsbesitzer K., haben durch Übergabe-, Abfindungs- und Altenteilsvertrag vom 30. Mai 1933 von ihren Eltern, den Eheleuten Hubert D., eine landwirtschaftliche Besitzung von rund 80 ha übernommen, und zwar in der Form, dass die Feldgrundstücke zu annähernd gleichen Teilen mit je etwa 100 Morgen an die drei Schwestern je zu Alleineigentum, die Hofstelle und das tote Inventar ihnen als Miteigentum zu je 1/3 übertragen wurden. Im Jahre 1934 übertrug Carola D. ihren Miteigentumsanteil an der Hofstelle und dem toten Inventar an ihre Schwester Adelheid, so dass nunmehr deren Miteigentumsanteil 2/3 betrug gegenüber dem der Klägerin mit 1/3; gleichzeitig gab Carola D. die in ihrem Alleineigentum stehenden Feldgrundstücke ihrer Schwester Adelheid in Pacht. Dieses Pachtverhältnis wurde im Jahre 1945 aufgehoben, da der Ehemann K. nach seiner Rückkehr aus der Gefangenschaft die Bewirtschaftung der Grundstücke selbst übernahm.
Die Klägerin und die Beklagten bewirtschafteten den Hof gemeinsam und einheitlich weiter, der Ehemann der Klägerin wurde zum Verwalter eingesetzt. Am 20. Dezember 1948 erwirkten die Beklagten eine einstweilige Verfügung, durch die er als Verwalter abgesetzt und der Ehemann K. zum Sequester bestellt wurde. Gleichzeitig wurde der bis dahin gemeinsam geführte Haushalt der Parteien getrennt.
Durch notariellen Vertrag vom 21. März 1949 übertrug die Klägerin mit Zustimmung ihres Ehemanns ihren Miteigentumsanteil an der Hofstelle einschliesslich des toten Inventars auf die Beklagten. Als Gegenleistung verpflichteten sich diese zur Zahlung von 22.500 DM, zahlbar spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Vorliegen der zur Übertragung des Eigentums erforderlichen Genehmigungen. Diese wurden erteilt. Die Beklagten bezahlten einen Teilbetrag von 14.945,10 DM. Sie verweigern weitere Zahlungen.
Mit der Klage fordert die Klägerin Zahlung der ausstehenden 7.554,90 DM nebst näher bezeichneten Zinsen. Die Beklagten haben um Klagabweisung gebeten. Sie haben die Klagforderung als solche nicht bestritten, aber Aufrechnung mit einer Reihe von Gegenforderungen geltend gemacht. Das Landgericht hat über diese Gegenforderungen Beweis erhoben. Dann hat es unter gleichzeitiger Anordnung weiterer Beweisaufnahme die Beklagten antragsgemäß verurteilt, ihnen aber hinsichtlich der geltend gemachten Gegenforderungen die Ausführung ihrer Rechte vorbehalten. Die Berufung der Beklagten wies das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurück, daß den Beklagten die "Geltendmachung ihrer im Tatbestand aufgeführten Gegenforderungen" vorbehalten wurde.
Die Beklagten halten ein Vorbehaltsurteil für unzulässig; mit der Revision begehren sie die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Klägerin hat gebeten, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Voraussetzungen eines Vorbehaltsurteils nach § 302 ZPO sind (RGZ 97, 30; 144, 116):
- 1.
Geltendmachung der Aufrechnung mit einer Gegenforderung, die mit der Klagforderung nicht in rechtlichem Zusammenhang steht,
- 2.
mangelnde Entscheidungsreife der Verhandlung über die Gegenforderung,
- 3.
Entscheidungsreife der Verhandlung über die Klagforderung.
Liegen diese Voraussetzungen vor, so kann das Gericht ein Urteil unter Vorbehalt der Aufrechnung erlassen. Ob es dies tun will, steht in seinem Ermessen; eines Antrags des Klägers bedarf es nicht. Die Ausübung dieses Ermessens kann im Revisionsverfahren nicht nachgeprüft werden (RG HRR 1926 Nr. 1664). Das Revisionsgericht hat aber auf Rüge nachzuprüfen, ob die Voraussetzungen eines Vorbehaltsurteils gegeben sind und ob die Ausübung des Ermessens durch den Tatrichter überhaupt zulässig war.
Im vorliegenden Falle ist die Klagforderung unstreitig und daher entscheidungsreif. Bezüglich der Gegenforderungen halten die Vorinstanzen den Sachverhalt weiterer Aufklärung für bedürftig. Diese Auffassung erscheint bei einzelnen Gegenforderungen fraglich, da nach den Ausführungen des Berufungsgerichts die Behauptungen der Beklagten nicht durchweg schlüssig sind. Doch kann diese Auffassung der Vorinstanzen nicht nachgeprüft werden. Der Revisionsrichter kann nicht über den Bestand einer Gegenforderung entscheiden, solange der Tatrichter nicht entschieden hat. Die Entscheidung, daß hinsichtlich einzelner Gegenforderungen ein schlüssiger Vortrag fehle und sie daher nicht begründet seien, würde im Ergebnis dazu führen müssen, die Beklagten ohne Vorbehalt zu verurteilen.
Die Zulässigkeit des Vorbehaltsurteils hängt somit davon ab, ob die Gegenforderungen, deren die Beklagten sich berühmen, mit der Klagforderung in einem rechtlichen Zusammenhang stehen. Folgende Gegenforderungen sind geltend gemacht worden:
| 1) | Offene Rechnungen aus der gemeinsamen Bewirtschaftung des Hofes, also aus der Zeit vor dem 21. März 1949, von denen die Klägerin 1/3 zu tragen habe | |||
|---|---|---|---|---|
| mit | 1.534,56 DM | |||
| 2) | die Hälfte der Beerdigungskosten des Bruders der Klägerin und Onkels der Beklagten, Hubert D., die die Beklagten ausgelegt haben und von denen sie von der Klägerin auf Grund besonderer Vereinbarung Erstattung der Hälfte fordern mit | 331,80 DM | ||
| 3) | Anteil an den Kosten des gemeinsamen Haushalts für die Zeit vom 1. Juli 1945 bis zu dessen Auflösung am 20. Dezember 1948, wovon nach besonderer Vereinbarung die Klägerin 5/12 zu tragen habe mit | 697,20 DM | ||
| 4) | Preis eines der Klägerin nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts am 20. Dezember 1948 vom Hof gelieferten Schlachtschweins mit | 300,- DM | ||
| 5) | Privatverpflichtungen der Klägerin, aus Mitteln des Hofes beglichen, deren Erstattung die Beklagten zu dem Teile verlangen, der ihrem Miteigentumsanteil entspricht, also zu 2/3, nämlich | |||
| a) | 3.000 RM aus Mitteln des Hofes für den Ehemann der Klägerin bezahlte Geldstrafe wegen verspäteter Getreideablieferung | 200,- DM | ||
| b) | Kosten der Reparatur eines durch Verschulden des Ehemanns der Klägerin beschädigten Treckers mit 180 DM, 2/3 hiervon | 120,- DM | ||
| 6) | Arztkosten, verursacht durch eine Körperverletzung, die der Ehemann der Klägerin der Beklagten Ziff 2) zugefügt hat und die vereinbarungsgemäß von der Klägerin zu zahlen seien | 143,55 DM | ||
| 7) | Erstattung des dem Ehemann der Klägerin für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 1948 trotz Kündigung und daher ohne Grund aus Mitteln des Hofes gezahlten Gehalts mit 750 DM; zu erstatten 2/3 mit | 500,- DM | ||
| 8) | Restlohn für das Hausmädchen der Klägerin Ilse St. (nach Auflösung des gemeinsamen Haushalts von den Beklagten ausgelegt) | 68,58 DM | ||
| 9) | Ersatz für einen von der Klägerin auf den Grundstücken der Beklagten widerrechtlich entfernten Weidezaun | 1.150,- DM | ||
| 10) | Ernteausfall von 9 Morgen Weizen, zurückzuführen auf Verschulden des Ehemanns der Klägerin, die für das Verschulden ihres Ehemanns hafte, da sie die Bestellung eines anderen Verwalters hartnäckig verhindert habe, | 540,- DM | ||
| 11) | Futtergeld für ein Privatfohlen der Klägerin für die Zeit von August 1948 bis März 1949, vom Hof getragen und zu 2/3 zu erstatten mit | 192,- DM | ||
| 12) | Löhne für Transportarbeiter beim Auszug der Klägerin aus dem Hofe | 80,41 DM | ||
| 13) | Telefongespräche und Telegramme der Klägerin aus der Zeit nach dem 21. März 1949 | 36,90 DM | ||
| 14) | Umsatzsteuer aus Viehverkäufen der Klägerin, nach dem 21. März 1949 vom Finanzamt bei den Beklagten als den Besitzern des Hofes erhoben, aber, da das verkaufte Vieh als Anteil der Klägerin an dem lebenden Inventar ihr alleiniges Eigentum war, von ihr zu erstatten | 173,10 DM | ||
| 15) | auf der Hofstelle lastet eine Hypothek zu Gunsten der Hannoverschen Landeskreditanstalt in Hannover in Höhe von 8.293,16 RM. In dem Vertrage vom 21. März 1949 ist unter III vereinbart, dass diese Hypothek nach der Übertragung des Miteigentums zu dinglicher Haftung allein von den Beklagten übernommen werden, dass dagegen die Klägerin zu 1/3 als persönliche Schuldnerin verhaftet bleiben und hinsichtlich dieses Drittels die Hypothekenzinsen und etwaige Amortisationsbeträge zahlen soll. Die Beklagten stehen auf dem Standpunkt, dass diese Vereinbarung sich auch auf die nach dieser Hypothek entstandene Umstellungsgrundschuld beziehe, und fordern, um die Umstellungsgrundschuld abtragen zu können, den Anteil der Klägerin an dem Kapital in Höhe von | 1.486,70 DM. | ||
II.
Hinsichtlich der Gegenforderungen Nr. 1 bis 14 hat das Berufungsgericht einen rechtlichen Zusammenhang mit der Klagforderung aus folgenden Erwägungen verneint: Die Klagforderung gründe in dem Vertrage vom 21. März 1949, durch den die Klägerin den Beklagten einen Miteigentumsanteil veräußert habe. Dagegen rühre der größte Teil der Gegenforderungen aus der früheren gemeinsamen Bewirtschaftung des Hofes her. Zu dieser hätten sich die Parteien als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts verbunden gehabt. Neben diesem Gesellschaftsverhältnis habe zwischen den Parteien noch eine rechtliche Verbindung durch die Miteigentumsgemeinschaft an der Hofstelle bestanden. Zwischen diesen beiden rechtlichen Beziehungen und dem Vertrage vom 21. März 1949 bestehe ein notwendiger Zusammenhang nicht. Weder unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgesellschaft noch unter dem des Miteigentums wäre die Klägerin gehindert gewesen, ihren Miteigentumsanteil zu verkaufen. Daß sie ihn gerade an die Beklagten verkauft habe, sei weder wirtschaftlich noch rechtlich notwendig gewesen. Die Veräußerung beruhe nicht einmal auf der Auflösung der Betriebsgemeinschaft. Daher fehle ein rechtlicher Zusammenhang. Erst recht gelte das, soweit die Gegenforderungen auf behaupteten Sonderabmachungen beruhten, für die ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Veräußerungsvertrage vom 21. März 1949 nicht ersichtlich sei.
Die Revision greift diese Ausführungen an. Sie ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe den Begriff des rechtlichen Zusammenhangs im Sinne des § 302 ZPO verkannt. Unter Heranziehung der Rechtsprechung zu § 273 BGB meint sie, der Begriff des rechtlichen Zusammenhangs sei im weitesten Sinne zu fassen. Es sei nicht notwendig, daß Forderung und Gegenforderung auf demselben Rechts- oder Schuldverhältnis beruhen, es genüge vielmehr, wenn die beiderseitigen Ansprüche einem einheitlichen Lebensverhältnis entspringen, wenn mit anderen Worten ein derartiger innerer, natürlicher Zusammenhang zwischen den Ansprüchen oder Anspruchsgrundlagen bestehe, daß die Geltendmachung des einen Anspruchs ohne Berücksichtigung des anderen gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
Der Begriff des rechtlichen Zusammenhangs findet sich in der Zivilprozessordnung außer in § 302 in den §§ 145 und 147, auch ist allgemein anerkannt, daß der Begriff des "Zusammenhangs" in § 33 ZPO im selben Sinn zu verstehen ist (Stein-Jonas-Schönke § 33 Anm. V 1); ebenso wird in § 273 BGB der Begriff des rechtlichen Zusammenhangs als Voraussetzung für das dort geregelte Zurückbehaltungsrecht verwendet. Gegen die Übertragung der von der Rechtsprechung zu § 273 BGB entwickelten Grundsätze auf den Fall des § 302 ZPO bestehen keine Bedenken, wenn auch zweifelhaft sein kann, ob nicht die bei der Anwendung des § 273 BGB unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu berücksichtigenden Umstände für die Anwendung des § 302 ZPO zum Teil in den Bereich des im Revisionsverfahren nicht nachzuprüfenden richterlichen Ermessens fallen. Die genannten Vorschriften beruhen sämtlich auf dem Gedanken, daß eine Partei nicht in Anspruch genommen werden darf, ohne Gelegenheit zu haben, Gegenansprüche geltend zu machen, die mit dem erhobenen Anspruch innerlich zusammenhängen, und deren Erledigung mit der des Hauptanspruchs verbunden bleiben sollte. Unter Berücksichtigung dieses Grundgedankens ist die Rechtsprechung, vor allem zu § 273 BGB, dazu gelangt, den Begriff des rechtlichen Zusammenhangs weit zu fassen und ihn nicht auf Ansprüche aus demselben Rechtsverhältnis zu beschränken, sondern es für ausreichend zu erachten, wenn Ansprüche und Gegenansprüche aus demselben Tatbestand hergeleitet werden oder, soweit sie aus verschiedenen Tatbeständen sich ergeben, diese in einem Bedingungsverhältnis zueinander stehen (Stein-Jonas-Schönke § 33 Anm. V 2). Ein rechtlicher Zusammenhang ist auch anzunehmen, wenn Anspruch und Gegenanspruch zwar verschiedenen Rechtsverhältnissen entspringen, diese aber nach ihrem Zweck und nach der Verkehrsanschauung wirtschaftlich als ein Ganzes, als ein innerlich zusammengehöriges Lebensverhältnis, erscheinen (RGZ 134, 144 [146]; 158, 6 [14]). Aus diesen Erwägungen hat das Reichsgericht in besonderen Fällen sogar einen natürlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang wie die Ehe der Beteiligten und die damit verbundene gemeinsame Wirtschaftsführung für ausreichend gehalten, um ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB zu rechtfertigen (SeuffArch Bd. 97, Nr. 73 S 188), während es, wenn solche Voraussetzungen nicht gegeben waren, daran festgehalten hat, daß die beiderseitigen Ansprüche aus demselben Tatbestand abgeleitet seien oder die verschiedenen anspruchbegründenden Tatbestände zueinander in einem Bedingungsverhältnis stehen müssen (RGZ 97, 30; LZ 1927, 393). Dabei kann es für die Entscheidung über die Identität des den beiderseitigen Ansprüchen zugrunde liegenden Tatbestandes nicht so sehr darauf ankommen, wie weit in beiden Ansprüchen übereinstimmende rechtliche Elemente vorhanden sind, sondern auf die Lebensanschauung; von ihr als zusammengehörig empfundene Ansprüche sollen nicht auseinandergerissen, sondern gemeinsam erledigt werden (Heck, Schuldrecht § 8 S 27). Für die Beurteilung, ob die Lebensanschauung die einheitliche Behandlung von Anspruch und Gegenanspruch verlangt, sind die Absichten der Parteien und ihre Vorstellungen mit heranzuziehen.
In Anwendung dieser Gesichtspunkte auf den vorliegenden Fall geht das Berufungsgericht mit Recht davon aus, daß der Veräußerungsvertrag vom 21. März 1949 ein eigener Tatbestand ist, der sich von der vorangegangenen bürgerlichen Gesellschaft deutlich unterscheidet und von dieser auch nicht bedingt ist. Die Revision hat eingewandt, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der erwähnte Vertrag nur ein Teil einer Erbauseinandersetzung sei, in deren Rahmen auch die vorangegangene gemeinsame Führung des landwirtschaftlichen Betriebes und Haushalts eingeordnet werden müsse; der den gesamten Beziehungen der Parteien gemeinsam zugrunde liegende Tatbestand sei der Erbfall, durch den die Parteien als Miterben Miteigentümer des Hofes D. wurden. Die Auseinandersetzung des Nachlasses sei in Stufen vor sich gegangen: Zunächst seien die Ländereien und das lebende Inventar verteilt, an der Hofstelle und dem toten Inventar Bruchteilsgemeinschaft zum Miteigentum begründet, gleichzeitig sei die gemeinsame Bewirtschaftung des Gutes vereinbart worden. Die Aufhebung des Gemeinschaftsverhältnisses hinsichtlich der Hofstelle in dem Vertrage vom 21. März 1949 stelle eine weitere Stufe des Auseinandersetzungsverfahrens dar; es wäre treuwidrig, zuzulassen, daß Ansprüche aus der einen Stufe der Auseinandersetzung ohne Rücksicht auf die Ansprüche aus einer anderen Stufe derselben geltend gemacht würden. Das gesamte Streitverhältnis zwischen den Parteien bedürfe einer abschliessenden und umfassenden Regelung. Daher habe ein Vorbehaltsurteil nicht ergehen dürfen.
Bei diesen Ausführungen übersieht die Revision, daß die Regelung der Eigentumsverhältnisse an der Besitzung, insbesondere die Begründung des Miteigentums an der Hofstelle, nicht auf einer Nachlaßauseinandersetzung, sondern auf dem Übergabe-, Abfindungs- und Altenteilsvertrage der Eltern D. mit der Klägerin und ihren beiden Schwestern vom 30. Mai 1933 beruht. Doch ist das nicht entscheidend, denn dieser Vertrag enthält eine Aufteilung des Hofes unter die drei Erbanwärterinnen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge; er könnte unter diesem Gesichtspunkt als Beginn einer Nachlaßauseinandersetzung angesehen werden. Zugunsten der Annahme einer stufenweisen Erbauseinandersetzung hätte die Revision weiter anführen können, daß bereits im Jahre 1934 die Schwester Carola K. ihren Miteigentumsanteil an der Hofstelle an ihre Schwester Adelheid He., die Rechtsvorgängerin der Beklagten, übertragen hat, so daß diese durch den Vertrag vom 21. März 1949 Eigentümer der ganzen Hofstelle geworden sind. Gegen die Auffassung der Revision spricht aber, daß der erstgenannte Vertrag offensichtlich nicht als eine nur vorläufige Regelung der Beziehungen zwischen den drei Schwestern gedacht war, sondern als eine abschliessende Ordnung der Verhältnisse zwischen den Geschwistern D.. Von einer Nachlaßauseinandersetzung im Sinne der §§ 2042 ff BGB kann schon deswegen nicht gesprochen werden, weil eine der Auseinandersetzung bedürftige Vermögensgemeinschaft der drei Schwestern D. hinsichtlich der Besitzung gar nicht bestanden hatte (vgl. § 2032 BGB), sondern jede der drei Schwestern sogleich beim Erwerb teils Allein-, teils Miteigentum nach Bruchteilen erwarb. Diese Ordnung schloß zwar die Möglichkeit nicht aus, daß die drei Erbinnen oder ihre Rechtsnachfolger später durch Vereinbarung den Hof wieder in eine Hand brachten; notwendig war dies aber keineswegs. In § 10 des Vertrages vom 30. Mai 1933 haben die Übergeber, die Eltern Dannhausen, erklärt, daß sie dem Gedanken des neuen Erbhofrechts - das preußische Gesetz über das bäuerliche Erbhofrecht vom 15. Mai 1933 (G.S. 165) trat nach seinem § 54 am 1. Juni 1933, also 2 Tage später, in Kraft - durch diesen Vertrag Rechnung hätten tragen wollen, und dass sie das Land unter ihre Kinder aufgeteilt hätten, damit die Abkömmlinge der Klägerin und ihrer Schwester sich später in der Landwirtschaft betätigen könnten. - Unmittelbarer Anlaß zu dem Veräußerungsvertrag vom 21. März 1949 war offensichtlich die Absetzung des Ehemanns der Klägerin als Verwalter und die damit verbundenen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien, die der Klägerin den Entschluß nahegelegt haben mögen, vom Hofe fortzuziehen und ihren Anteil zu veräußern; ohne diese Vorgänge hätte die gemeinschaftliche Bewirtschaftung des Hofes möglicherweise noch lange dauern können. Gegen die Annahme der Revision, daß es sich um eine Erbauseinandersetzung in Stufen handle, bestehen also erhebliche Bedenken; die Ansicht des Berufungsgerichts, daß es sich bei der gemeinschaftlichen Bewirtschaftung des Hofes unter der Verwaltung des Ehemanns der Klägerin in dem Zeitraum von 1936 bis Ende 1948 einerseits, dem am 21. März 1949 zur Aufhebung des Miteigentums geschlossenen Vertrag andererseits um verschiedene Tatbestände handle, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Auffassung des Berufungsgerichts wird durch den großen zeitlichen Abstand zwischen den Verträgen vom 20. Mai 1933 und 21. März 1949 bestätigt; dieser Abstand macht zwar eine Zusammenfassung der gesamten Vorgänge nicht unmöglich, spricht aber doch dagegen, sie als durch die Lebensanschauung geboten anzusehen.
Entscheidend ist, ob die Verneinung eines rechtlichen Zusammenhangs zu Folgen führt, die mit Treu und Glauben nicht vereinbar sind. Das Berufungsgericht mißt in diesem Zusammenhang mit Recht dem Umstand ausschlaggebende Bedeutung bei, daß die Beklagten in Kenntnis ihrer Gegenforderungen in dem Vertrage vom 21. März 1949 sich vorbehaltslos zur baren Zahlung des Kaufpreises verpflichteten, und zwar innerhalb von 10 Tagen nach Erteilung der notwendigen Genehmigungen (IV des Vertrages). Es mag dahinstehen, ob diese Vertragsbestimmung nicht die Auslegung rechtfertigen könnte, daß die Beklagten darauf verzichtet haben, gegenüber dem Kaufpreisanspruch mit den ihnen ja bekannten Gegenforderungen aufzurechnen, ob ihr nicht eine vertragliche Ausschließung der Aufrechnung zu entnehmen gewesen wäre. Dem Berufungsurteil ist jedoch entgegen der Ansicht der Klägerin eine solche Auslegung nicht zu entnehmen, und dem Revisionsgericht ist die selbständige Auslegung eines Einzelvertrages verwehrt. Die Parteien sind jedoch darüber einig, daß anläßlich des Abschlusses des Vertrages vom 21. März 1949 die Gegenforderungen der Beklagten zur Sprache gekommen sind; die Klägerin hat vorgetragen, daß sie und ihr Ehemann ausdrücklich eine ordnungsgemäße Abwicklung der gemeinsamen Bewirtschaftung gefordert hätten (Schriftsatz vom 16. Mai 1950 Bl 18 GA); die Beklagten haben vorgetragen, sie hätten vergeblich versucht, anläßlich des Vertragsschlusses das Gesamtverhältnis zu bereinigen, und als ihre Bemühungen erfolglos geblieben seien, hätten sie erklärt, sich insoweit alles weitere vorzubehalten. In diesem Sinne hat sich auch der vom Landgericht als Partei vernommene Erstbeklagte ausgelassen (Vernehmung vom 5. Oktober 1950, Bl 70 GA). Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß die Beklagten, wenn sie unter diesen Umständen sich vorbehaltslos zur Zahlung verpflichteten, zu erkennen gegeben haben, daß sie die Kaufpreisforderung nicht in einen so engen Zusammenhang mit ihren Gegenforderungen gebracht haben, daß die Geltendmachung der ersteren ohne gleichzeitige Berücksichtigung der letzteren gegen Treu und Glauben verstieß. Das Berufungsgericht hat daher einen rechtlichen Zusammenhang im Sinne des § 302 ZPO mit Recht verneint.
III.
Dies gilt allerdings nicht für die Gegenforderungen, die erst nach Abschluß des Vertrages vom 21. März 1949 entstanden sind. Dies sind die Gegenforderungen Nr. 12, 13 und 14 (Arbeitslohn anläßlich des Umzugs der Klägerin, nach dem 21. März 1949 ausgelegte Fernsprech- und Telegrammgebühren, Umsatzsteuer für nach diesem Zeitpunkt von der Klägerin vorgenommene Viehverkäufe). Daß zwischen diesen, im Rahmen der gesamten Beziehungen zwischen den Streitteilen geringfügigen Gegenforderungen, mögen sie auf Vertrag oder auf Geschäftsführung ohne Auftrag gestützt werden, und der Kaufpreisforderung ein rechtlicher Zusammenhang bestehe, ist nicht dargetan, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt. Die Revision hat in dieser Hinsicht keine besonderen Einwendungen erhoben.
IV.
Im Gegensatz zu diesen Gegenforderungen bejaht das Berufungsgericht den rechtlichen Zusammenhang für die Gegenforderung Nr. 15 (Umstellungsgrundschuld). An einem rechtlichen Zusammenhang kann hier auch kein Zweifel bestehen; die Beklagten behaupten, Ziff III des Übergabevertrags sei dahin auszulegen, daß die Klägerin zur Leistung des geforderten Betrags verpflichtet sei, sie leiten also ihre Gegenforderung aus demselben Rechtsgeschäft ab, auf dem die Klagforderung beruht. Das Berufungsgericht ist jedoch der Ansicht, für diese Gegenforderung sei bis jetzt ein Beweis nicht erbracht; eine Sachentscheidung wäre nur zu Gunsten der Klägerin möglich und infolgedessen sei vielleicht die Klägerin, nicht aber seien die Beklagten beschwert, wenn eine Sachentscheidung nicht ergangen sei. Es weist daher die Berufung auch insoweit zurück.
Gegen diese Auffassung wendet sich die Revision mit Recht. Bestand ein rechtlicher Zusammenhang, so war ein Vorbehaltsurteil nicht zulässig, vielmehr durfte insoweit über die Klagforderung und die Gegenforderung nur gleichzeitig entschieden werden. Die Ansicht des Berufungsgerichts, das Unterbleiben einer Sachentscheidung beschwere die Beklagten nicht, ist unzutreffend. War die Verhandlung über die Gegenforderungen noch nicht entscheidungsreif, so mußte der Sachverhalt weiter aufgeklärt und, soweit notwendig, Beweis erhoben werden, ehe über die Klagforderung erkannt wurde. War dagegen die Verhandlung über die Gegenforderung zur Entscheidung reif, so mußte diese Entscheidung getroffen und entweder der Klage ohne Vorbehalt stattgegeben, oder aber die Klage teilweise abgewiesen werden. Die Beklagten machen mit Recht geltend, daß sie im Falle einer Verurteilung ohne Vorbehalt die Entscheidung sachlich hätten angreifen und damit, eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts hätten erreichen können. Dieser Verfahrensverstoß nötigt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Sache in dem Umfange, in dem die Gegenforderung Nr. 15 der Klagforderung entgegensteht. Daß die strittige Umstellungsgrundschuld nach § 120 des nach Verkündung des Berufungsurteils in Kraft getretenen Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (BGBl. I 446) möglicherweise erloschen ist, ändert an dieser Entscheidung nichts, da eine etwaige Vereinbarung darüber, wer die Leistungen auf die Umstellungsgrundschuld zu bewirken hat, im Zweifel für die an Stelle der Umstellungsgrundschuld getretene Hypothekengewinnabgabe (§§ 91 ff LAG) sinngemäß gelten würde (§ 122 Abs. 1 ebenda).
V.
Das Vorbehaltsurteil des ersten Richters enthält keine Kostenentscheidung, die nach allgemeiner Ansicht in ein Vorbehaltsurteil aufzunehmen ist (Stein-Jonas-Schönke § 302 Anm. III 1; vgl. Abs. 4 Satz 2 des § 302 ZPO). Das Berufungsurteil hat diesen Mangel nicht verkannt, sich aber offenbar nicht für berechtigt gehalten, eine Kostenentscheidung nachzuholen, da die Beklagten und Berufungskläger durch diesen Mangel nicht beschwert seien. Diese Begründung ist irrig. Der erste Richter mußte von Amts wegen über die Verpflichtung zur Tragung der Prozesskosten erkennen. Wurde das versäumt, so hatte der Berufungsrichter auch ohne Antrag einer Partei das nachzuholen (§ 308 Abs. 2 ZPO); einer Anschlussberufung des Rechtsmittelgegners bedurfte es hierzu nicht. Der Grundsatz, daß im Rechtsmittelverfahren eine Abänderung zum Nachteil des Rechtsmittelklägers nicht statthaft ist, gilt für die Entscheidung über die Prozesskosten nicht (RG JW 1913, 696; Warn 1914 Nr. 342; LeipzZeitschr 1932, 309; Baumbach § 308 Anm. 2). Die erneute Verhandlung und Entscheidung wird dem Berufungsgericht Gelegenheit geben, dies nachzuholen.
Mit Rücksicht auf die teilweise Zurückverweisung des Rechtsstreits wurde dem Berufungsgericht auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.