§ 1b GewSchG - Aufgaben der Koordinierungsstelle; Verordnungsermächtigung(1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz - GewSchG)
- Amtliche Abkürzung
- GewSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 402-38
Nach Artikel 1 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 198) tritt § 1b am 1. Juli 2027 in Kraft. Abweichend davon tritt Absatz 3 nach Artikel 10 Absatz 1 Nummer 1 des vorgenannten Gesetzes am 10. Juli 2026 in Kraft.
(1) 1Im Fall einer Anordnung nach § 1a führen eine oder mehrere nach dem Recht des Landes, in dem das entscheidende Gericht seinen Sitz hat, zuständige Stellen (Koordinierungsstellen) die Anordnung nach § 1a durch.2Die Koordinierungsstelle koordiniert die Durchführung der Anordnung mit dem Gericht, den beteiligten Stellen und den Beteiligten und überwacht die Einhaltung der Anordnung durch den Täter.3Die Aufgaben der Koordinierungsstelle können ganz oder teilweise auch auf andere Stellen übertragen werden.
(2) Die Koordinierungsstelle weist die geschützte Person mit einem Vorlauf von mindestens drei Wochen auf den bevorstehenden Ablauf der Fristen nach § 1a Absatz 4 Satz 1 und 2 hin.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 zuständigen Stellen zu bestimmen.