Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.02.1952, Az.: 1 StR 667/51
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.02.1952
- Aktenzeichen
- 1 StR 667/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 11843
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgerichts in Heilbronn - 04.06.1951
Verfahrensgegenstand
Anstiftung zum Landfriedensbruch
Prozessgegner
den Küfermeister Albert M. aus Bad W., dort geboren am ...,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Februar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 4. Juni 1951 nebst den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten Maisenhälder betrifft.
Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zum Landfriedensbruch zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt.
Es hat dabei die Gruppe von 8-10 SA-Leuten, die die Gewalttätigkeiten gegen den jüdischen Kaufmann beging, als Menschenmenge angesehen, "da die Versammelten sich schon infolge ihrer Aufspaltung in einzelne Gruppen (vor dem Haus und in dem Haus) nicht ohne weiteres ihrer Zahl nach übersehen liessen"; die Beteiligungsmöglichkeit für eine unbestimmte Mehrzahl von Personen habe bestanden. Diese Ausführungen begründen für den hier allein zu berücksichtigenden ersten Tag der Vorfälle nicht ausreichend das Vorhandensein einer sich öffentlich zusammenrottenden Menschenmenge. Eine solche besteht dann, wenn es bei einer grösseren Zahl von Versammelten auf das Hinzukommen oder Weggehen eines einzelnen nicht mehr ankommt (OGHSt 1, 245). Es kann zwar auch aus einer zunächst in sich geschlossenen Personenmehrheit, die mit Gewalttätigkeiten beginnt, eine Menschenmenge werden, wenn sich infolge dieses Vorgehens noch andere ansammeln und die Gewalttätigkeiten fortgesetzt werden (OGHSt 2, 251). Bisher sind solche Feststellungen weder zur äusseren noch zur inneren Tatseite ausreichend getroffen worden. Die Beteiligungsmöglichkeit ist für den ersten Tag abgesehen von der formelhaften Zusammenfassung den tatsächlichen Feststellungen nicht zu entnehmen. Da der Begriff der öffentlichen Zusammenrottung einer Menschenmenge hiernach verkannt sein kann, ist es zweifelhaft, ob der Tatbestand des Landfriedensbruchs gegeben ist. Das Urteil muss daher mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werden. Die Aufhebung hat sich nicht auf die Angeklagten B., J., H. und Ha. zu erstrecken. Gegen sie ist das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt. Selbst wenn der Landfriedensbruch in Wegfall kommt, könnten sie nicht freigesprochen werden, da sie in Verbindung mit ihm noch, andere Straftaten begangen haben.
Da die sachlichrechtliche Rüge zur Aufhebung des Urteils führt, bedarf es keines Eingehens auf die Verfahrensrügen.