Art. 20 BayDSchG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Bayerisches Denkmalschutzgesetz - BayDSchG)
- Amtliche Abkürzung
- BayDSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2242-1-WK
(1) Mit Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
Handlungen nach Art. 4 Abs. 4 vornimmt, obwohl ihm dies durch vollziehbare Anordnung untersagt wurde,
- 2.
ohne die nach Art. 6 Abs. 1 oder Art. 7 Abs. 5 Satz 1 erforderliche Erlaubnis oder die an ihre Stelle tretende baurechtliche oder abgrabungsaufsichtliche Genehmigung Maßnahmen an einem Denkmal durchführt,
- 3.
ohne die nach Art. 7 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis nach Bodendenkmälern gräbt oder zu einem anderen Zweck Erdarbeiten auf einem Grundstück vornimmt,
- 4.
die gemäß Art. 8 Abs. 1 erforderliche Anzeige nicht unverzüglich erstattet,
- 5.
die aufgefundenen Gegenstände und den Fundort nicht gemäß Art. 8 Abs. 2 unverändert lässt,
- 6.
seiner Übergabepflicht gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 2 nicht unverzüglich nachkommt,
- 7.
entgegen Art. 7 Abs. 7 ohne Erlaubnis technische Ortungsgeräte einsetzt.
(2) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten verjährt in fünf Jahren.