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Art. 20 BayDSchG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Bayerisches Denkmalschutzgesetz - BayDSchG)
Amtliche Abkürzung
BayDSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2242-1-WK

(1) Mit Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    Handlungen nach Art. 4 Abs. 4 vornimmt, obwohl ihm dies durch vollziehbare Anordnung untersagt wurde,

  2. 2.

    ohne die nach Art. 6 Abs. 1 oder Art. 7 Abs. 5 Satz 1 erforderliche Erlaubnis oder die an ihre Stelle tretende baurechtliche oder abgrabungsaufsichtliche Genehmigung Maßnahmen an einem Denkmal durchführt,

  3. 3.

    ohne die nach Art. 7 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis nach Bodendenkmälern gräbt oder zu einem anderen Zweck Erdarbeiten auf einem Grundstück vornimmt,

  4. 4.

    die gemäß Art. 8 Abs. 1 erforderliche Anzeige nicht unverzüglich erstattet,

  5. 5.

    die aufgefundenen Gegenstände und den Fundort nicht gemäß Art. 8 Abs. 2 unverändert lässt,

  6. 6.

    seiner Übergabepflicht gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 2 nicht unverzüglich nachkommt,

  7. 7.

    entgegen Art. 7 Abs. 7 ohne Erlaubnis technische Ortungsgeräte einsetzt.

(2) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten verjährt in fünf Jahren.