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§ 74 BWG - Maßnahmen der Gewässerkunde

Bibliographie

Titel
Berliner Wassergesetz (BWG)
Amtliche Abkürzung
BWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
753-1

Soweit die Gewässerkunde es erfordert, können die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten von Grundstücken angehalten werden, die Errichtung und den Betrieb von Messanlagen (Pegel, Abfluss-, Grundwasser- und andere Messstellen) zu dulden.