Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.08.2023, Az.: 5 StR 297/23
Verwerfung der Revision; Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.08.2023
- Aktenzeichen
- 5 StR 297/23
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2023, 33219
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:290823B5STR297.23.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 10.03.2023 - AZ: 619 KLs 3/22 6003 Js 595/21
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 2023 gemäß § 349 Abs. 2 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. März 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Teilfreispruch entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Überprüfung des Urteils anhand der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Teilfreispruch entfällt, die diesen betreffende Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil wird damit gegenstandslos; die Entscheidung erstreckt sich jedoch nicht auf den Teilfreispruch betreffend den nichtrevidierenden Angeklagten S. (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).